Das Wichtigste in Kürze
- Ein Verbraucherverband klagte auf Rückzahlung unrechtmäßig einbehaltener Gebühren aus unwirksamen AGB mittels wettbewerbsrechtlichem Beseitigungsanspruch.
- Die Vorinstanzen (LG und OLG) lehnten die Klage ab, da der Beseitigungsanspruch die Rückzahlung von Geldbeträgen an einzelne Verbraucher nicht umfasse.
- Das OLG sah den Schutz der Kollektivinteressen durch Aufklärung der Verbraucher als erfüllt an, während finanzielle Rückforderungen individuelle BGB-Ansprüche seien.
- Die Entscheidung des BGH wird klären, ob der Schutzbereich des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs auf finanzielle Rückforderungen ausgedehnt wird.
BGH-Entscheidung: Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch und AGB-Rückzahlung
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine richtungsweisende Frage zu entscheiden: Umfasst der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands die Rückzahlung von Geldbeträgen, die aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) einbehalten wurden, an die betroffenen Verbraucher?
Der konkrete Sachverhalt
In dem vorliegenden Fall ist der Kläger der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival, bei dem Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen konnten, um auf dem Festivalgelände bargeldlos zu bezahlen. Die Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge nach dem Festival wurde in den Nutzungsbedingungen des Beklagten wie folgt geregelt: „Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig.“
Der Kläger hält diese Erhebung einer Rückerstattungsgebühr für unlauter. Er nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der einbehaltenen Gebühren an die betroffenen Verbraucher in Anspruch. Solche Praktiken sind für Verbraucherverbände oft ein Anlass, gegen Unternehmen vorzugehen, um die Rechte der Konsumenten zu schützen, wie es beispielsweise auch im Fall "Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Online-Dating-Portal" der Fall war.
Prozessverlauf in den Vorinstanzen
Das Landgericht hat die Klage des Verbraucherverbandes abgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der vom Beklagten einbehaltenen Gebühren an die betroffenen Verbraucher zustehe. Es stellte jedoch fest, dass die Klausel zur Erhebung einer Rückerstattungsgebühr als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Der Beklagte erbringe mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern erfülle lediglich eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Weitere Beispiele für die Unwirksamkeit von AGB finden sich oft bei "Preisanpassungsklauseln in AGB".
Die Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel wurde zudem als unlautere geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG eingestuft. Der im Grundsatz bestehende (Folgen-)Beseitigungsanspruch des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erstrecke sich jedoch nicht auf die Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Geldbeträge an die Verbraucher.
Das OLG argumentierte, der wettbewerbsrechtlich relevante Störungszustand liege in einer Fehlvorstellung der Verbraucher über den Vertragsinhalt. Dieser Zustand werde beendet, wenn die Verbraucher über ihr Recht zur Rückforderung unrechtmäßig einbehaltener Geldbeträge in Kenntnis gesetzt würden. Eine solche Information habe der Kläger aber nicht beantragt. Die begehrte Rückzahlung berühre hingegen nicht die vom Schutzzweck des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs umfassten Kollektivinteressen der Verbraucher. Vielmehr falle sie unter den Schutzzweck individueller Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dies gelte auch, soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine Irreführung der Verbraucher stützte. Im Kontext unlauterer geschäftlicher Handlungen stellt auch "das Setzen von Cookies ohne Einwilligung" eine solche dar.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Vorinstanzen
Die Entscheidungen der unteren Instanzen waren:
- LG Rostock – Urteil vom 15. Dezember 2020 – 3 O 1091/19
- OLG Rostock – Urteil vom 15. November 2023 – 2 U 15/21
Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Vorschriften
- Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
- § 3 Abs. 1 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
- § 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
- § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG: Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Ansprüche stehen u.a. qualifizierten Verbraucherverbänden zu.
- Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
- § 3 Abs. 1 UWG:
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […]
- § 3a UWG:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
- § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: […]
den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, […]
- § 3 Abs. 1 UWG:
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].
Fazit und Ausblick
Die Entscheidung des BGH in diesem Fall wird weitreichende Auswirkungen auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten und die Reichweite des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs haben. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH der Argumentation der Vorinstanzen folgt oder den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Hinblick auf finanzielle Rückforderungen erweitert. Dies könnte zukünftig maßgebliche Änderungen für Unternehmen bedeuten, die unwirksame AGB verwenden.