Immaterieller Schaden DSGVO: BGH legt EuGH Fragen vor | IT-Medienrecht

Alle Infos zum immateriellen Schaden nach DSGVO: Der BGH legt Fragen zur Definition dem EuGH vor. Verstehen Sie die Auswirkungen auf Ihre Rechte. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung zentraler DSGVO-Vorschriften vorgelegt, insbesondere zur Definition des "immateriellen Schadens" und zu Unterlassungsansprüchen.
  • Anlass ist ein Fall, bei dem eine Bank versehentlich sensible Bewerberdaten an einen Dritten weiterleitete, woraufhin der Bewerber immateriellen Schadensersatz und Unterlassung forderte.
  • Die Kernfrage ist, ob bloße negative Gefühle wie Ärger oder Unmut für die Annahme eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen.
  • Die bevorstehende Entscheidung des EuGH wird weitreichende Auswirkungen auf die Praxis des Datenschutzrechts in der gesamten EU haben und soll mehr Rechtssicherheit schaffen.

BGH legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO vor: Unterlassungsanspruch und immaterieller Schaden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig unter anderem für Ansprüche nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese betreffen die Auslegung von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Im Kern geht es um das Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs einer betroffenen Person. Deren personenbezogene Daten wurden vom Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt. Eine weitere Frage betrifft die Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht sowie den Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Solche Datenschutzverstöße können weitreichende Folgen haben, wie auch die Debatte um die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen zeigt.

Der konkrete Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Privatbank, auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Er befand sich in einem Bewerbungsprozess bei der Bank, der über ein Online-Portal abgewickelt wurde. Während dieses Prozesses versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten versehentlich eine für den Kläger bestimmte Nachricht über den Messenger-Dienst des Portals an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person.

Diese dritte Person hatte zuvor mit dem Kläger in derselben Holding gearbeitet und kannte ihn daher. Die Nachricht enthielt unter anderem die Information, dass die Beklagte die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne. Solche Vorfälle unterstreichen die Notwendigkeit sorgfältiger Datenhandhabung, um Datenlecks und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden.

Der Kläger argumentiert, sein immaterieller Schaden liege nicht im abstrakten Kontrollverlust über die offenbarten Daten. Vielmehr rühre er daher, dass nun mindestens eine weitere Person, die den Kläger und dessen potentielle sowie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände informiert sei, die der Diskretion unterlägen. Er befürchtet, der in derselben Branche tätige Dritte könnte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben haben.

Zudem könnte sich der Dritte durch diese Kenntnis einen Vorteil als Konkurrent bei etwaigen Stellen im Bewerbungsprozess verschafft haben. Der Kläger empfindet außerdem das "Unterliegen" in den Gehaltsverhandlungen als Schmach. Diese Information hätte er nicht an Dritte – insbesondere nicht an potentielle Konkurrenten – weitergegeben.

Bisheriger Prozessverlauf vor deutschen Gerichten

Das Landgericht Darmstadt gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und sprach dem Kläger, der immateriellen Schadensersatz von mindestens 2.500 € forderte, einen Betrag von 1.000 € zu. Auf die Berufung der Beklagten hin änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz ab und wies die Klage insoweit ab.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Beklagte wiederum begehrt mit ihrer eigenen Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Vorlage an den EuGH

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um eine einheitliche Anwendung des europäischen Datenschutzrechts sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Haftung und Schadensersatzansprüche bei DSGVO-Verstößen.

Die Fragen des BGH an den EuGH zur DSGVO

  1. Frage zum Unterlassungsanspruch ohne Löschungsverlangen:
    1. Ist Art. 17 DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt?
    2. Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DSGVO oder einer sonstigen Bestimmung der DSGVO ergeben?
  2. Fragen zur Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsanspruch:
    1. Besteht der unionsrechtliche Unterlassungsanspruch nur dann, wenn künftig weitere Beeinträchtigungen der sich aus der DSGVO ergebenden Rechte der betroffenen Person zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr)?
    2. Wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls aufgrund des bereits vorliegenden Verstoßes gegen die DSGVO vermutet?
  3. Frage zum Rückgriff auf nationales Recht:

    Falls Fragen 1a) und 1b) verneint werden: Sind Art. 84 i.V.m. Art. 79 DSGVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO und den sich aus Art. 17 und Art. 18 DSGVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen?

  4. Frage zum Begriff des immateriellen Schadens:

    Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?

  5. Frage zum Verschuldensgrad bei der Schadensbemessung:

    Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters bzw. seiner Mitarbeiter ein relevantes Kriterium darstellt? Die korrekte Handhabung von Mitarbeiterdaten und -kommunikation ist hierbei entscheidend. Weitere Informationen dazu, welche Pflichten Arbeitgeber in Bezug auf die Verwendung von Kundendaten durch Mitarbeiter haben, finden Sie in unserem Blog.

  6. Frage zur Berücksichtigung eines Unterlassungsanspruchs bei der Schadensbemessung:

    Falls Fragen 1a), 1b) oder 3 bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens als anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, dass der betroffenen Person neben dem Anspruch auf Schadensersatz ein Unterlassungsanspruch zusteht?

Bisherige Instanzurteile

Hier finden Sie die Details zu den Urteilen der Vorinstanzen:

Fazit

Die Vorlage an den EuGH verdeutlicht die weiterhin bestehende Unsicherheit bei der Auslegung zentraler DSGVO-Vorschriften, insbesondere bezüglich immaterieller Schäden und Unterlassungsansprüche. Die Entscheidungen des EuGH werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis des Datenschutzrechts in der EU haben. Sie schaffen hoffentlich mehr Klarheit für Unternehmen und Betroffene.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Kern der Vorlage des BGH an den EuGH?
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt, insbesondere zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch und zur Definition des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dies geschieht im Rahmen eines Falls, bei dem personenbezogene Daten unrechtmäßig offengelegt wurden.
Welcher konkrete Sachverhalt führte zu diesem Rechtsstreit?
Eine Privatbank versandte versehentlich sensible Gehaltsinformationen eines Bewerbers über einen Messenger-Dienst an eine dritte, unbeteiligte Person. Der Bewerber klagt daraufhin auf Unterlassung und Ersatz des immateriellen Schadens.
Was versteht der Kläger unter seinem immateriellen Schaden?
Der Kläger sieht seinen immateriellen Schaden nicht im abstrakten Kontrollverlust, sondern darin, dass eine ihm bekannte Person aus derselben Branche nun diskrete Informationen über seine Gehaltsvorstellungen und das "Unterliegen" in Verhandlungen besitzt, was zu Nachteilen führen könnte.
Warum ist die Entscheidung des EuGH in diesem Fall so wichtig?
Die Entscheidung des EuGH wird entscheidend sein, um eine einheitliche Anwendung des europäischen Datenschutzrechts zu gewährleisten und mehr Klarheit für Unternehmen und Betroffene bezüglich der Haftung und Schadensersatzansprüche bei DSGVO-Verstößen zu schaffen.