Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH verhandelt zentrale Fragen zur Haftung von Plattformen wie YouTube und Uploaded für Urheberrechtsverletzungen.
- Es geht darum, ob diese Dienste Inhalte selbst öffentlich zugänglich machen und damit gegebenenfalls auf Schadensersatz haften.
- Die anstehenden Urteile werden voraussichtlich klare Leitlinien für die digitale Medienlandschaft und den Umgang mit User Generated Content setzen.
EuGH verhandelt Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverletzungen: Die Fälle YouTube und Uploaded
Kürzlich wurde die neue Streamingplattform Mixer von Microsoft thematisiert. Die Frage, ob es relevant ist, in welchem Land sich ein Streamer befindet und welche Rechtslagen anwendbar sind, beschäftigt die Branche. Dazu kommen weitere Punkte, die sich direkt oder indirekt mit der Frage verbinden, ob Portale wie YouTube, Mixer oder Twitch selbst als Anbieter der Inhalte gelten. Oder bieten sie nach europäischem Recht lediglich die Möglichkeit zum Streaming?
Diese Unterscheidung hat zentrale Auswirkungen auf zahlreiche Rechtsfragen. Am 26. November 2019 wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) die verbundenen Sachen YouTube und Uploaded verhandeln. Es geht jeweils um die entscheidende Frage, ob der Dienst selbst Inhalte öffentlich zugänglich macht und damit gegebenenfalls auch auf Schadensersatz haftet.
Die EuGH-Verhandlung zu YouTube und Uploaded
Der Fall Google (YouTube) – C-682/18
Im Verfahren Google (C-682/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH unter anderem folgende Fragen vorgelegt:
- Macht YouTube Videos urheberrechtlich öffentlich zugänglich, wenn die Plattform Geld verdient?
- Erfolgt der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch YouTube?
- Erhält YouTube nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos?
- Wird in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hingewiesen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen?
Hinzu kommen zahlreiche weitere Fragen des BGH, die auf den jeweiligen Antwortmöglichkeiten basieren. Es besteht daher die Möglichkeit, dass demnächst viele relevante Fragen geklärt werden.
Der Fall Uploaded – C-683/18
In Sachen Uploaded (C-683/18) stellt der BGH ähnliche Fragen. Konkret geht es darum, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt.
Dies betrifft Fälle, in denen Nutzer Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen.
Auswirkungen der EuGH-Entscheidung
Je nach Ausgang des Verfahrens und dem Umfang der Ausführungen des EuGH könnten zahlreiche Fragen beantwortet werden. Die Entscheidungen sind zum einen auf ähnliche Plattformen anwendbar. Zum anderen könnten sie hoch relevant werden, wenn es darum geht, wie Plattformen mit User Generated Content zukünftig agieren und ihre AGB gestalten müssen.
Fazit
Die anstehenden EuGH-Urteile in den Fällen YouTube und Uploaded sind von erheblicher Bedeutung für die digitale Medienlandschaft. Sie werden voraussichtlich klare Leitlinien zur Haftung von Online-Plattformen für urheberrechtlich geschützte Inhalte setzen. Dies betrifft nicht nur große Streaming-Anbieter, sondern alle Dienste, die User Generated Content hosten oder verbreiten.