Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH wird sich mit komplexen Filesharing-Fragen im Kontext pornografischer Inhalte befassen.
- Das Geschäftsmodell der Klägerin Mircom, die ausschließlich auf Schadensersatzklagen basiert, steht im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung.
- Zentrale Fragen betreffen die Definition der öffentlichen Wiedergabe, die Rechte von Lizenznehmern mit spezifischen Geschäftsmodellen und die Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht (DSGVO).
- Das bevorstehende Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf Rechteinhaber, Internetanbieter und Nutzer haben.
Neues Vorlageverfahren des EuGH zum Filesharing
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich in einem neuen Vorlageverfahren mit komplexen Fragen aus dem Filesharing-Bereich befassen. Diese könnten weitreichende Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland haben. Die genauen Folgen sind derzeit noch abzuwarten.
Hintergrund des Verfahrens
Die Klägerin Mircom aus Belgien besitzt die Verwertungsrechte an mehreren pornografischen Filmen. Interessanterweise produziert oder vertreibt Mircom diese Filme jedoch nicht selbst. Ihr Geschäftsmodell konzentriert sich ausschließlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen mutmaßliche Rechtsverletzer.
Einen Teil der so erzielten Schadensersatzleistungen überweist Mircom an die Produzenten der Filme weiter. Um diese Ansprüche durchzusetzen, forderte Mircom vom Internetanbieter Telenet die Herausgabe von Nutzerdaten. Da Telenet dies verweigerte, kam es zu einem gerichtlichen Prozess.
Die zentralen Rechtsfragen
Im Rahmen dieses Verfahrens entstanden mehrere bedeutsame Rechtsfragen. Diese betreffen den Begriff der öffentlichen Wiedergabe nach Unionsrecht und Aspekte des Datenschutzrechts. Auch die Tatsache, dass Mircom selbst keine Videos vertreibt, wirft Fragen auf.
Diese Fragen soll nun der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 98 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs klären. Das Urteil wird richtungsweisend für zukünftige Filesharing-Fälle sein.
Die konkreten Fragen an den EuGH
Das Gericht hat dem EuGH folgende Fragen zur Klärung vorgelegt:
- Ist das Herunterladen und Bereitstellen über ein P2P-Netz eine öffentliche Wiedergabe?
Ist das Herunterladen einer Datei über ein „Peer-to-Peer“-Netz und das gleichzeitige Bereitstellen zum Hochladen („Seeden“) von – teils sehr fragmentarischen – Teilen („Pieces“) davon als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten, obwohl diese einzelnen „Pieces“ als solche unbrauchbar sind?
Falls ja:
- Gibt es eine Bagatellgrenze, ab der das „Seeden“ dieser „Pieces“ eine öffentliche Wiedergabe darstellen würde?
- Ist der Umstand relevant, dass das „Seeden“ automatisch (infolge der Einstellungen des „Torrent-Clients“) und daher vom Nutzer unbemerkt erfolgen kann?
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Kann ein Lizenznehmer mit speziellem Geschäftsmodell die gleichen Rechte beanspruchen?
Kann eine Person, die vertragliche Inhaberin von Urheberrechten (oder verwandten Rechten) ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen vermeintliche Verletzer geltend macht – und deren Geschäftsmodell somit vom Bestehen von Produktpiraterie anstatt von deren Bekämpfung abhängt – die gleichen Rechte in Anspruch nehmen, wie sie Kapitel II der Richtlinie 2004/48 Urhebern oder Lizenznehmern zuerkennt, die Urheberrechte auf normale Art und Weise nutzen?
- Wie kann der Lizenznehmer in diesem Fall einen „Schaden“ (im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2004/48) durch die Rechtsverletzung erlitten haben?
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Relevanz der Umstände für die Interessenabwägung?
Sind die in den Fragen 1 und 2 erläuterten konkreten Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einerseits und der durch die Charta gewährleisteten Rechte und Freiheiten wie der Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten andererseits, insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, relevant?
- Rechtfertigung der IP-Adressen-Verarbeitung nach DSGVO?
Ist die systematische Registrierung und allgemeine Weiterverarbeitung der IP-Adressen eines „Schwarms“ von „Seedern“ (durch den Lizenznehmer selbst und in dessen Auftrag durch einen Dritten) unter all diesen Umständen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), konkret nach deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, gerechtfertigt?
Fazit
Das bevorstehende Urteil des EuGH in diesem Vorlageverfahren wird wichtige Klarheit für die Rechtslage im Filesharing-Bereich schaffen. Es adressiert grundlegende Fragen zur öffentlichen Wiedergabe, zur Legitimität von Geschäftsmodellen im Urheberrechtsschutz und zur Vereinbarkeit mit dem Datenschutz. Die Entscheidung wird maßgebliche Auswirkungen auf Rechteinhaber, Internetanbieter und Nutzer haben.