Das Wichtigste in Kürze
- Die Wiedergabe mehrdeutiger Äußerungen erfordert einen expliziten Interpretationsvorbehalt, um Missverständnisse und Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu vermeiden.
- Wird dieser Vorbehalt nicht gemacht und ein falscher Eindruck erweckt, besteht ein Unterlassungsanspruch.
- Das OLG Frankfurt am Main bestätigte dies im Fall eines Falschzitats von Renate Künast auf Social Media.
- Ein Zitat wird als Tatsachenbehauptung gewertet und ist eine "scharfe Waffe im Meinungskampf", die höchste Sorgfalt erfordert.
- Der ursprüngliche Kontext einer Äußerung und die Abgrenzung zu einer bloßen Meinungsäußerung sind für die rechtliche Beurteilung maßgeblich.
OLG Frankfurt: Interpretationsvorbehalt bei mehrdeutigen Äußerungen
Wird eine Äußerung in einer Veröffentlichung wiedergegeben und lässt diese unterschiedliche Interpretationen zu, ist der Wiedergabende verpflichtet, seine eigene Deutung durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass bei Nichterfüllung dieser Pflicht ein Unterlassungsanspruch besteht. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung präziser Zitate und den Schutz des Persönlichkeitsrechts im digitalen Raum.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main betraf einen Fall, in dem die Politikerin Renate Künast weiterhin juristisch gegen sie betreffende Aussagen auf Social Media vorgeht. Ein Beklagter hatte eine Werbeanzeige in Form eines „Sharepics“ auf Facebook gepostet. Dieses Bild zeigte den Kopf von Renate Künast in sprechender Pose, kombiniert mit dem Text: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz o. k. Ist mal gut jetzt.“
Der Fall Renate Künast: Falschzitat auf Social Media
Das Landgericht hatte den Beklagten bereits dazu verurteilt, es zu unterlassen, durch diese Darstellung den Eindruck zu erwecken, Renate Künast habe den angegebenen Text wörtlich geäußert. Das Oberlandesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Der Beklagte hatte die streitgegenständliche Äußerung auf Facebook gepostet, was die Reichweite und damit die potenzielle Wirkung solcher Inhalte zusätzlich verstärkte.
Renate Künast geht auch weiterhin gegen sie betreffende Aussagen auf Social Media vor. Im vorliegenden Fall erweckte die Darstellung den falschen Eindruck eines wörtlichen Zitats, was rechtliche Konsequenzen nach sich zog. Solche Fälle verdeutlichen die Notwendigkeit, Inhalte sorgfältig zu prüfen, bevor sie online veröffentlicht werden.
Tatsachenbehauptung versus Meinungsäußerung
Das OLG stellte zunächst klar, dass es sich bei dem geposteten Text um eine Tatsachenbehauptung und nicht allein um eine Meinungsäußerung handelt. Der Beklagte erweckte den Anschein, die Klägerin wörtlich zu zitieren. Dies wurde durch verschiedene Elemente untermauert:
- Die Darstellung der Klägerin mit geöffnetem Mund, als würde sie sprechen.
- Der Beginn des Textes mit dem umgangssprachlichen Wort „Komma“.
- Die allgemeine umgangssprachliche Ausdrucksweise des Textes.
Ein oberhalb des Sharepics vorhandener Verweis auf einen Artikel in der „Welt“ war laut Gericht nicht ausreichend, um der Darstellung ein abweichendes Verständnis zu verleihen. Die Plakativität und Auffälligkeit des Sharepics überwogen hier die Korrektur durch den Link.
Die Wirkung von Zitaten im Meinungskampf
Diese unzutreffende Darstellung beeinträchtigte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin erheblich. Der Eindruck, es handele sich um ein Zitat, war tatsächlich falsch. Der grundrechtliche Schutz erstreckt sich auch auf unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergaben einer Äußerung.
Das OLG betonte unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: „Mit einem Zitat werde nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet. Deswegen ist das Zitat, das als Belegkritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf.“ Hier lag ein Falschzitat vor, da die Klägerin die angegriffene Äußerung in der dargestellten Form nicht getätigt hatte. Sie hatte lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert.
Die Mehrdeutigkeit der Äußerung und die Pflicht zum Interpretationsvorbehalt
Der Beklagte argumentierte erfolglos, dass er den Einwurf der Klägerin so wiedergegeben habe, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen worden sei. Vielmehr liegt bereits dann eine unrichtige Wiedergabe vor, wenn der Eindruck entsteht, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinn geäußert, obwohl mehrere Interpretationen möglich sind und nicht kenntlich gemacht wird, dass es sich hier nur um eine Interpretation handelt. Die Frage „Darf ich schlecht über einen Wettbewerber sprechen?“ zeigt, dass die Abgrenzung zwischen Meinung und Behauptung entscheidend ist.
Maßgeblich ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers, sondern vielmehr:
„was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat.“
Der ursprüngliche Kontext der Äußerung
Im konkreten Fall hatte die Klägerin lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert. Diese sind für sich genommen inhaltsleer und erhalten erst im Zusammenhang einen Sinn. Die streitgegenständliche Äußerung fiel 1986 im Rahmen einer Sitzung, in der eine damalige Rednerin der Grünen von einem CDU-Abgeordneten gefragt wurde, wie sie zu einem Beschluss der Grünen in NRW stehe, die Strafandrohung gegen sexuelle Handlungen an Kindern aufzuheben.
Dieser Kontext veranlasste die Klägerin zu ihrem Einwurf, der zumindest mehrdeutig war. Zwar warf die „Welt“ in dem verlinkten Artikel die Frage auf, „klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt o. k.?“. Der Einwurf konnte jedoch auch dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin lediglich den Inhalt des angesprochenen Beschlusses klarstellen wollte. Dafür sprach, „dass sie mit der Formulierung ‚Komma‘ zu erkennen gab, an die Äußerung des CDU-Abgeordneten anschließen und sie vervollständigen zu wollen; eine inhaltliche Positionierung ist damit nicht zwangsläufig verbunden.“
Wenn demnach, wie hier, unterschiedliche Deutungen möglich sind, ist der Zitierende verpflichtet, die eigene Deutung einer Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Notwendigkeit dieser Sorgfaltspflicht unterstreicht die Relevanz einer klaren Kommunikation und der Haftung von Website-Betreibern für Nutzerkommentare, die auf ihren Plattformen veröffentlicht werden.
Fazit: Die Bedeutung des Interpretationsvorbehalts
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main macht deutlich, dass die Veröffentlichung von Äußerungen, die mehrdeutig sind, eine besondere Sorgfaltspflicht mit sich bringt. Ein expliziter Interpretationsvorbehalt ist unerlässlich, um das Persönlichkeitsrecht des Zitierten zu schützen und Missverständnisse zu vermeiden. Wer dies unterlässt, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen.