Das Wichtigste in Kürze
- Das Kammergericht Berlin hat „Bestpreis“-Werbung als irreführend und damit unlauter eingestuft.
- Solche Aussagen verstoßen gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, da sie eine unwahre Spitzenstellungsbehauptung implizieren.
- Irreführend sind objektiv messbare Superlative wie der Preis; subjektive Superlative wie „beste Lage“ sind es nicht.
- Die Verwendung des bestimmten Artikels („der beste Preis“) verstärkt die Alleinstellungsbehauptung und macht die Aussage eher irreführend.
- Unternehmen sollten ihre Werbeaussagen präzise formulieren und kritisch prüfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Irreführende Bestpreis-Werbung: Kammergericht Berlin setzt Grenzen
Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass bestimmte Formulierungen im Marketing irreführend und damit unlauter sein können. Konkret geht es um Aussagen, die den „Bestpreis“ oder „besten Preis“ versprechen. Solche Behauptungen verstoßen demnach gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.
Eine geschäftliche Handlung gilt als irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Informationen über die Vorteile einer Dienstleistung enthält. Dies ist bei derartigen „Bestpreis“-Aussagen der Fall, da sie eine unwahre Spitzenstellungsbehauptung implizieren. Mehr zu unlauteren Geschäftspraktiken erfahren Sie in unserem Beitrag über die Klage der Verbraucherzentrale gegen ein Online-Dating-Portal.
Welche Formulierungen sind irreführend?
Das Gericht hat folgende Beispiele als irreführend eingestuft:
- „Zum Bestpreis verkaufen“
- „Verkauf zum Bestpreis“
- „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“
- „Bestpreis erreicht in 92 %“
- „Der beste Preis für Ihre Immobilie“
Abgrenzung: Objektive Messbarkeit vs. subjektive Wahrnehmung
Das Gericht grenzte diese Fälle von vermeintlich ähnlichen Aussagen ab. Die Bedeutung einer Formulierung hängt stark vom Bezugswort ab. Wenn subjektive Kriterien wie „beste Lage“, „beste Aussicht“ oder „beste Weine“ verwendet werden, ist klar, dass kein echter Superlativ gemeint sein kann. Die Einschätzung hängt hier von vielen subjektiven und relativen Faktoren ab, sodass eine objektiv beste Qualität nicht feststellbar ist.
Für die Bedeutung ist aber auch maßgeblich, mit welchem Bezugswort eine Verbindung hergestellt wird. Wird etwa ein Merkmal einer Sache in Bezug genommen, das von subjektiven Kriterien abhängt (z. B. “beste Lage”, “beste Aussicht”, “beste Weine”), ist ersichtlich, dass nicht der echte Superlativ gemeint sein kann. Denn die entsprechende Einschätzung etwa der Lage einer Immobilie, der Aussicht aus einem Hotelzimmer oder der Qualität eines Weins hängt von so vielen subjektiven und relativen Kriterien ab, dass sich eine objektiv beste gar nicht feststellen lässt. Dann liegt eine inhaltlich nachprüfbare Aussage nicht vor. [...] Wird hingegen eine messbare Größe wie der Preis in Bezug genommen, ist im Allgemeinen der echte Superlativ gemeint. Denn hier liegt eine inhaltlich nachprüfbare Aussage vor. So lässt sich z. B. ermitteln, ob ein bestimmtes Produkt zu einer bestimmten Zeit bei einem anderen Verkäufer günstiger erworben werden kann.
Wird hingegen eine messbare Größe wie der Preis in Bezug genommen, ist der echte Superlativ gemeint. Hier lässt sich objektiv ermitteln, ob ein Produkt woanders günstiger ist. Dies ist auch relevant bei der Einhaltung von Grundpreisangaben im Online-Verkauf.
Die Rolle des bestimmten Artikels bei Preisangaben
Ebenfalls bedeutsam für die Interpretation als echten Superlativ ist die Verwendung des bestimmten Artikels. Formulierungen wie „beste Preise“ ohne bestimmten Artikel deuten lediglich auf eine sehr gute Qualität hin. Mit dem bestimmten Artikel („die beste Auswahl“) wird hingegen eine Alleinstellungsbehauptung suggeriert.
Bei der Verwendung ohne bestimmten Artikel liegt ein bloßer Hinweis auf eine sehr gute Qualität näher (“beste Auswahl”), während mit dessen Verwendung (“die beste Auswahl”) eine Alleinstellungsbehauptung näher liegt. Danach wäre hier etwa eine Werbung mit einem Verkauf zu “besten Preisen” nur ein Hinweis auf besonders hohe Preise. Hingegen stellt die Werbung mit den hier verwendeten Formulierungen “Der beste Preis für Ihre Immobilie” und “Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen” eine Spitzenstellungsbehauptung dar.
Fazit
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin unterstreicht, wie wichtig präzise Formulierungen in der Werbung sind. Die Erstellung der eigenen Werbung oder die Gestaltung der eigenen Webseite kann sprachlich äußerst diffizil sein. Unternehmen sollten daher ihre Werbeaussagen kritisch prüfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Lauterkeit im Wettbewerb zu wahren.