Unzulässigkeit kostenpflichtiger Rufnummern in Widerrufsbelehrungen: OLG Hamburg korrigiert frühere Auffassung
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamburg hat die Verwendung kostenpflichtiger Rufnummern in Widerrufsbelehrungen als unzulässig eingestuft.
- Die Entscheidung korrigiert eine frühere Auffassung des LG Hamburg.
- Die Begründung des OLG Hamburg basiert auf der Interpretation, dass kein „Grundtarif“ im Sinne einer normalen Rufnummer vorliegt.
- Online-Händler dürfen weder für die Kontaktaufnahme noch für die Ausübung des Widerrufsrechts kostenpflichtige Rufnummern angeben.
Die anfängliche Sichtweise des Landgerichts Hamburg
Zuvor vertrat das Landgericht (LG) Hamburg eine andere Auffassung. Es argumentierte, dass der Verbraucher nicht verpflichtet sei, mehr als den sogenannten Grundtarif zu bezahlen. Dieser „Grundtarif“ wurde dahingehend ausgelegt, dass nur die Kosten des Kommunikationsdienstleisters anfallen sollten, nicht jedoch ein Aufschlag für den anrufenden Unternehmer. Die Richter des LG Hamburg sahen die Kosten von maximal 42 Cent/Minute (Mobilfunk) beziehungsweise 14 Cent/Minute (Festnetz) nicht als so hoch an, dass sie einen Verbraucher vom Widerruf abhalten könnten. Zudem wurde die Option einer kostenlosen E-Mail-Adresse zur Ausübung des Widerrufsrechts als ausreichend angesehen. Die damalige Argumentation besagte sogar, dass eine Klausel zu den Maximalkosten pro Anruf zu geringeren Gesamtkosten führen könnte.Die entscheidende Wendung durch das OLG Hamburg
Im Berufungsverfahren korrigierte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg diese Sichtweise deutlich. Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich darauf hin, dass eine kostenpflichtige 01805-Nummer in jedem Fall gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312a Abs. 5 BGB verstoße. Zwar entspräche die Regelung in § 312a Abs. 5 BGB nicht direkt der Vorgabe aus der Richtlinie 2011/83/EU. Dennoch sei aufgrund der eindeutigen Formulierungen des EuGH im Urteil vom 02.03.2017 (Rs. C-568/15) eine richtlinienkonforme Fortbildung des nationalen Rechts möglich. Der Senat betonte, dass es keinen allgemeinen Grundtarif gebe. Entscheidend sei vielmehr, dass die angebotenen Telefonnummern teurer sind als eine „normale Rufnummer“. Selbst der Festnetztarif der Deutschen Telekom sei niedriger als die 01805-Nummer der Beklagten.Rechtliche Konsequenzen für Online-Händler
Mit dieser Entscheidung sind die aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend geklärt. Online-Händler dürfen weder für die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen noch innerhalb einer Widerrufsbelehrung kostenpflichtige Rufnummern angeben, unter denen der Verbraucher das Unternehmen anrufen kann. Zudem muss stets die richtige Telefonnummer verwendet werden (siehe diesen Beitrag). Die Wahl einer kostenfreien oder lediglich zum Grundtarif erreichbaren Rufnummer ist demnach unerlässlich.Häufig gestellte Fragen
Sind kostenpflichtige Rufnummern in Widerrufserklärungen zulässig?
Nein, das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung unzulässig ist, da sie gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312a Abs. 5 BGB verstößt.
Warum hatte das LG Hamburg zunächst anders entschieden?
Das LG Hamburg vertrat die Auffassung, dass der Verbraucher nicht mehr als den Grundtarif zahlen müsse und die Kosten (max. 42 Cent/Min. Mobil, 14 Cent/Min. Festnetz) nicht hoch genug seien, um vom Widerruf abzuhalten, insbesondere da eine kostenlose E-Mail-Option bestand.
Was war die Begründung des OLG Hamburg für die Unzulässigkeit?
Das OLG Hamburg stellte klar, dass es keinen allgemeinen Grundtarif gibt und die angebotenen Telefonnummern teurer sind als eine „normale Rufnummer“, was einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellt.