Bestellbutton: LG Hildesheim zu § 312j BGB | IT-Medienrecht

Jetzt informieren: LG Hildesheim urteilt zur korrekten Beschriftung von Bestellbuttons (§ 312j BGB). Vermeiden Sie Abmahnungen & Wettbewerbsverstöße!

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestellbuttons müssen eindeutig eine Zahlungsverpflichtung signalisieren, z.B. mit „zahlungspflichtig bestellen“.
  • Formulierungen wie „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ sind laut LG Hildesheim nicht ausreichend.
  • Online-Händler müssen alle relevanten Vertragsinformationen (Preis, Kündigung, Mindestlaufzeit) klar und hervorgehoben vor dem Bestellbutton anzeigen.
  • Verstöße gegen die Button-Lösung können als Wettbewerbsverstoß geahndet werden und haben rechtliche Konsequenzen.
  • Regelmäßige Überprüfung der Bestellprozesse ist für Online-Händler unerlässlich, auch bei Nutzung von Drittanbietern wie Digistore24.

LG Hildesheim: Bestellbuttons "Mit Kreditkarte bezahlen" und "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" verstoßen gegen Button-Lösung

Das Landgericht Hildesheim hat in einem Urteil vom 07.03.2023 (6 O 156/22) eine wichtige Entscheidung für den elektronischen Geschäftsverkehr getroffen. Es urteilte, dass Bestellbuttons mit der Beschriftung „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ nicht den Anforderungen der sogenannten Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB entsprechen.

Diese gesetzliche Regelung verpflichtet Online-Händler dazu, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar und ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG dar.

Hintergrund des Urteils

Der Klage lag der Bestellvorgang einer Beklagten zugrunde, die eine digitale Plattform betreibt. Auf dieser Plattform vertreibt sie eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen, darunter Bücher und Seminare, an Verbraucher und Unternehmer. Die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung wurde hier durch das Klicken auf Schaltflächen wie „Mit … bezahlen“ oder „Bezahlen…“ ausgelöst.

Ein solcher Prozess ist im Online-Handel weit verbreitet. Er soll den Kaufvorgang für den Kunden möglichst einfach und unkompliziert gestalten. Trotzdem hat das Gericht festgestellt, dass diese spezifische Gestaltung des Bestellvorgangs nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verlangt, dass der Unternehmer sicherstellt, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Eine Schaltfläche erfüllt diese Pflicht nur, wenn sie eindeutig und gut lesbar mit Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ versehen ist. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die verwendeten Formulierungen für nicht ausreichend eindeutig.

Urteilsdetails und weitere Verstöße

Das Landgericht Hildesheim betonte in dem von der VZVB initiierten Verfahren, dass die Beschriftungen „Mit … bezahlen“ oder „Bezahlen …“ missverständlich sind. Ein Verbraucher könnte diese Schaltflächen so verstehen, dass er damit lediglich sein bevorzugtes Zahlungsmittel bestätigt, aber noch keine verbindliche Bestellung auslöst. Es fehlt somit an der erforderlichen Eindeutigkeit, die eine vertragliche Bindung und Zahlungspflicht klar vermittelt.

Solche Informationen müssen unmittelbar vor dem Bestell-Button und deutlich hervorgehoben platziert werden. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen führt ebenfalls zu einem Rechtsverstoß.

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen

  1. Stellen Sie sicher, dass Ihre Bestellbuttons den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  2. Überprüfen und passen Sie die Button-Beschriftungen regelmäßig an.
  3. Zeigen Sie alle relevanten Vertragsinformationen (insbesondere Bedingungen und Gesamtkosten) klar und verständlich direkt vor der finalen Bestellung an.
  4. Prüfen Sie Ihre Bestellprozesse genau, auch bei Nutzung von Dienstleistern wie Digistore24, um unzulässige Bestellbuttons auszuschließen.

Zudem verdeutlicht das Urteil, dass Händler alle relevanten Vertragsinformationen klar und verständlich direkt vor der finalen Bestellung anzeigen müssen. Dies umfasst insbesondere die Bedingungen des Vertrags und die Gesamtkosten. Insbesondere Unternehmen, die Dienstleister wie Digistore24 für ihre Online-Verkäufe nutzen, sollten ihre Bestellprozesse genau prüfen. Es muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Bestellbuttons manuell eingebunden wurden.

Fazit

Das Urteil des LG Hildesheim ist eine klare Mahnung an alle Online-Händler, die gesetzlichen Vorgaben der Button-Lösung ernst zu nehmen. Eine korrekte und transparente Gestaltung des Bestellprozesses ist nicht nur rechtlich verpflichtend, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden. Die Nichtbeachtung dieser Regeln kann gravierende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Bestellbutton-Beschriftungen wurden vom LG Hildesheim als unzulässig eingestuft?
Das Landgericht Hildesheim urteilte, dass Bestellbuttons mit den Beschriftungen „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ nicht den Anforderungen der Button-Lösung entsprechen.
Welche Formulierung ist für Bestellbuttons gesetzlich vorgeschrieben?
Die gesetzliche Regelung verlangt, dass die Schaltfläche gut lesbar und ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.
Was sind die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Button-Lösung?
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Button-Lösung stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG dar und kann gravierende rechtliche sowie wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche weiteren Informationspflichten müssen Online-Händler vor der Bestellung erfüllen?
Händler müssen alle relevanten Vertragsinformationen, wie den Gesamtpreis, Kündigungsbedingungen und die Mindestdauer der Verpflichtung, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung und in hervorgehobener Weise bereitstellen.
Müssen auch Unternehmen, die Dienstleister wie Digistore24 nutzen, ihre Bestellprozesse prüfen?
Ja, insbesondere Unternehmen, die Dienstleister wie Digistore24 für ihre Online-Verkäufe nutzen, sollten ihre Bestellprozesse genau prüfen, um sicherzustellen, dass keine unzulässigen Bestellbuttons manuell eingebunden wurden.