Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass das FernUSG nicht auf B2B-Verträge anwendbar ist.
- Diese Entscheidung widerspricht früheren Urteilen des OLG Celle und OLG Hamm, die eine Anwendbarkeit bejahten.
- Das FernUSG ist primär zum Schutz von Verbrauchern gedacht, nicht für Verträge zwischen Unternehmern.
- Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Coaching-Anbieter in B2B-Verträgen.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber die Tendenz der Rechtsprechung deutet auf eine Nichtanwendbarkeit des FernUSG in B2B-Kontexten hin.
OLG Frankfurt am Main stellt klar: FernUSG nicht anwendbar auf B2B-Verträge
In der Coaching-Branche herrschte bislang eine spürbare Unsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf B2B-Verträge. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer konnten die Argumentation des OLG Hamm, das FernUSG sei auch auf solche Verträge anwendbar, nicht nachvollziehen.
Nun bringt ein frisches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main endlich Klarheit in die Debatte. Das Gericht entschied, dass das FernUSG nicht auf Verträge zwischen zwei Unternehmern anwendbar ist, und widerspricht damit der bisherigen Rechtsauffassung des OLG Celle. Dieses Urteil bietet einen wichtigen Ansatzpunkt, um Ansprüche durchzusetzen und die bestehende Unsicherheit zu mindern.
Der Fall: Unsicherheit durch OLG Celle
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 15. September 2023 (Az. 2-21 O 323/21) eine wichtige Entscheidung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) getroffen. Im Mittelpunkt des Falls stand eine Coaching- und Beratungsgesellschaft, die von einem Kunden auf Rückzahlung einer vereinbarten Vergütung in Höhe von 10.000 Euro aus einem Coachingvertrag in Anspruch genommen wurde.
Der Kunde berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrags gemäß FernUSG. Er zitierte dabei ein Urteil des OLG Celle vom 1. März 2023 (Az. 3 U 85/22). Das OLG Celle hatte in einer viel diskutierten Entscheidung festgestellt, dass das FernUSG auch auf B2B-Verträge anwendbar sei, was für erhebliche Unsicherheit in der Branche sorgte. Das Landgericht Frankfurt am Main widerspricht dieser Auffassung nun und bringt damit ein Stück Rechtssicherheit zurück in den Markt.
Für weitere Einblicke in die Auswirkungen der Urteile des OLG Celle und des LG Hannover auf Online-Coaching-Dienstleistungen können Sie den von mir verfassten Artikel zu den Auswirkungen auf Online-Coaching-Dienstleistungen lesen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zum FernUSG
Das Landgericht Frankfurt am Main ging in seiner Urteilsbegründung ausführlich auf die Nichtanwendbarkeit des FernUSG im vorliegenden Fall ein. Es betonte, dass das Gesetz in erster Linie dem Schutz von Verbrauchern dient. Das Gericht verwies auf den eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbegründung zum FernUSG, nach dem das Gesetz nur auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern anwendbar ist.
Diese klare Positionierung des Landgerichts Frankfurt steht in deutlichem Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm. Das OLG Hamm hatte in einem ähnlichen Fall das FernUSG als auf B2B-Verträge anwendbar angesehen, was die Geschäftswelt erheblich verunsichert hatte. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt könnte daher als ein wichtiger Schritt zur Klärung dieser rechtlichen Grauzone angesehen werden.
Interessanterweise hatte bereits das Kammergericht Berlin im Juni 2023 einen ähnlichen Hinweisbeschluss gegeben. Dieser verneinte ebenfalls die Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Verträge. Dieser Beschluss stärkt die Position des Landgerichts Frankfurt und könnte ein Indikator für eine sich abzeichnende Rechtsprechungstendenz sein.
Praktische Auswirkungen der Entscheidung zum FernUSG
Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Praxis haben. Insbesondere könnte sie dazu führen, dass Unternehmer in ähnlichen Fällen nicht mehr auf das FernUSG als Rechtsgrundlage für die Anfechtung eines Vertrags zurückgreifen können. Dies könnte die Rechtssicherheit in B2B-Verträgen erhöhen, gleichzeitig aber auch die Anforderungen an die Vertragsgestaltung steigen.
Für Coaching-Anbieter, die B2B-Kunden bedienen, ist dies eine besonders gute Nachricht. Sie können nun wohl endlich ihre Ansprüche durchsetzen, ohne das Risiko einzugehen, dass das FernUSG als Stolperstein fungiert. Zwar hat vielleicht irgendwann der Bundesgerichtshof (BGH) noch ein Wörtchen mitzureden. Der Trend in der Rechtsprechung deutet jedoch klar darauf hin, dass das FernUSG keine Anwendung in B2B-Verträgen finden sollte.
Dies legt nahe, dass das OLG Celle mit seiner gegenteiligen Auffassung schlichtweg falsch lag. Es könnte sogar sein, dass die Rechtsberater des Coachingunternehmens im Fall vor dem OLG Celle gravierende Fehler gemacht haben, was zu dem irreführenden Urteil führte.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt könnte einen Wendepunkt in der Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Verträge darstellen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist bisher nicht rechtskräftig, und es bleibt abzuwarten, ob es in der nächsten Instanz Bestand haben wird.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung Coaching-Anbieter nicht von der Pflicht entbindet, korrekte Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) zu erstellen. Es könnten weiterhin Ansatzpunkte für Anfechtungen oder Rückforderungen geben, beispielsweise wenn die Coachings massiv überteuert sind oder vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden. Das FernUSG scheint jedoch zunehmend aus dem Spiel zu sein. In diesem Kontext wird rechtliche Beratung wieder lohnenswerter, da die Unsicherheit, die bisher durch die divergierenden Gerichtsentscheidungen bestand, hoffentlich abnehmen wird.