Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamm hat entschieden, dass unzureichende Informationen zur Herstellergarantie in Bedienungsanleitungen einen UWG-Unterlassungsanspruch gegen Onlinehändler begründen können.
- Die Informationspflicht greift auch dann, wenn nicht explizit mit einer Garantie geworben wird, aber ein Hinweis darauf (z.B. in einer verlinkten Bedienungsanleitung) im Warenangebot enthalten ist.
- Die rechtliche Grundlage für diese Informationspflichten findet sich hauptsächlich in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB.
- Eine Revision gegen das Urteil wurde beim Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 241/19) eingelegt, was auf eine richtungsweisende Entscheidung für mehr Rechtssicherheit hoffen lässt.
- Onlinehändler sind gut beraten, ihre Produktbeschreibungen und -informationen bezüglich Herstellergarantien sorgfältig zu prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Informationspflichten zur Herstellergarantie: OLG Hamm entscheidet zu Amazon-Verkäufen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat ein wichtiges Urteil für Onlinehändler gefällt. Es stellte fest, dass unzureichende Informationen über Herstellergarantien in Bedienungsanleitungen einen UWG-Unterlassungsanspruch gegen den Einzelhändler begründen können. Dies gilt insbesondere für Verkäufe über Plattformen wie Amazon. Weitere Informationen zu aktuellen Rechtsprechungen finden Sie in unserem Beitrag über neue OLG-Urteile zu Produktbeschreibungen im Onlinehandel.
Der Fall betraf einen Onlinehändler, der nicht explizit mit einer Garantie geworben hatte. Allerdings verlinkte er von seiner Artikelseite bei Amazon auf die Bedienungsanleitung. Dies reichte dem Gericht aus, um eine Informationspflicht anzunehmen. Solche Informationspflichten sind essenziell, um Abmahnungen bei Verstößen zu vermeiden.
Gesetzliche Informationspflichten für Onlinehändler
Im Grundsatz sind Unternehmer bei Fernabsatzverträgen zur Information über Garantien verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen u.a. verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Eine gleichlautende Verpflichtung enthält die – allgemein für Verbraucherverträge geltende – Regelung in § 312a Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Aus § 312a Abs. 2 Satz 3 BGB folgt indes, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB die speziellere und vorrangige Regelung ist. Gegen diese Regelung hat die Beklagte verstoßen.
Anwendungsbereich der Informationspflicht
Diese Verpflichtung knüpft dabei direkt an das Bestehen einer Garantieerklärung an, wie das OLG Hamm präzisiert:
aa) Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers oder eines Dritten) an (vgl. Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – , Rdnr. 58).
Notwendigkeit der werblichen Hervorhebung?
Das OLG Hamm folgt der Auffassung des Landgerichts Bochum. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie sei für die Informationspflicht nicht erforderlich:
Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25.08.2016 — 4 U 1/16 – , Rdnr. 57), erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorzitierten Entscheidung des Senats: Dort hat der Senat lediglich ausgeführt, dass die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auch dann gilt, wenn es sich bei den zu beurteilenden Angaben (nur) um bloße Werbung mit einer Garantie handelt (Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – , Rdnr. 56); eine Beschränkung des Anwendungsbereiches der Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf besondere werbliche Hervorhebungen von Garantien lässt sich den Ausführungen in der genannten Senatsentscheidung nicht entnehmen.
Die unklare Abgrenzung der Informationspflicht
Obwohl das OLG Hamm die Linie des LG Bochum bestätigt, vermeidet es eine pauschale Verpflichtung für Verkäufer zur aktiven Garantie-Recherche. Die Informationspflicht greift jedoch, sobald ein Hinweis auf eine Garantie im Warenangebot besteht:
Es kann dahinstehen ob § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware in jedem Falle verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greift indes nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls dann ein, wenn das Warenangebot – wie im vorliegenden Falle – einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält.
Ausblick: Revision vor dem Bundesgerichtshof
Gegen die Entscheidung des OLG Hamm wurde Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt (I ZR 241/19). Angesichts der Vielzahl von Abmahnungen im Bereich der Herstellergarantien ist die Hoffnung groß, dass der BGH klare Grundsätze schafft.
Onlinehändler benötigen dringend mehr Rechtssicherheit, um ihre Angebote korrekt zu gestalten. Der BGH hat bereits in anderen Fällen die Pflichten von Verkäufern betont. Sollte die Folge sein, dass der Vertrieb jeder Ware mit einer nicht gesetzeskonformen Herstellergarantieerklärung unlauter und abmahnbar ist, müssen Onlinehändler ihre Produktbeschreibungen noch sorgfältiger gestalten.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht die hohen Informationspflichten von Onlinehändlern bezüglich Herstellergarantien, selbst wenn nicht aktiv mit diesen geworben wird. Die ausstehende BGH-Entscheidung wird richtungsweisend für die Rechtssicherheit im Onlinehandel sein. Händler sind gut beraten, ihre Produktbeschreibungen und -informationen präzise zu prüfen.