Zustellung Facebook Deutsch OLG München | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum die Zustellung an Facebook in Deutsch möglich ist. Das OLG München stärkt Klägerrechte. Jetzt informieren und Fristen sichern!

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zustellung von Klagen an große Social Media-Konzerne mit Sitz im Ausland (z.B. Irland) ist eine Herausforderung, insbesondere wegen der Übersetzungspflicht.
  • Das OLG München hat entschieden, dass eine deutschsprachige Klage an Facebook Ireland Ltd. wirksam zugestellt werden kann, da das Unternehmen die deutsche Sprache versteht.
  • Diese Entscheidung basiert auf Faktoren wie dem Umfang der Geschäftstätigkeit in Deutschland, den AGB in deutscher Sprache und der Verfügbarkeit deutschsprachiger Mitarbeiter.
  • Das Urteil erleichtert die Rechtsdurchsetzung für Betroffene erheblich, auch wenn Restrisiken im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

Das Problem der wirksamen Zustellung in Social Media-Fällen

Die Rechtsdurchsetzung für Mandanten auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter stellt oft eine Herausforderung dar. Beim Versuch, Anliegen über den Support oder per E-Mail zu klären, stößt man häufig auf standardisierte Textbausteine oder ineffektive Kommunikation. Dies erschwert die wirksame Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.

Sollen die Rechte des Mandanten gerichtlich durchgesetzt werden, entsteht häufig ein Zustellungsproblem. Klagen können oft nur in Ländern wie Irland zugestellt werden, da deutsche Niederlassungen großer Social Media-Konzerne, beispielsweise wie bei Google, offiziell nur als Vertriebsbüros und nicht als vollwertige Tochtergesellschaften fungieren.

Herausforderungen bei der gerichtlichen Zustellung

Bisher stellte sich die Frage, ob eine Klage für die Zustellung im Ausland übersetzt werden muss. Eine Übersetzung kann das Kostenrisiko für Mandanten erheblich steigern. Erfreulicherweise tendieren deutsche Gerichte vermehrt dazu, auch eine deutschsprachige Klage in Irland als wirksam zugestellt zu betrachten. Dies bedeutet, dass die Fristen für Unternehmen wie Facebook, Instagram, Twitter und Google zu laufen beginnen.

Das Urteil des OLG München zur wirksamen Zustellung

In einem wegweisenden Beschluss vom 14. Oktober 2019 äußerte sich das Oberlandesgericht (OLG) München ausführlich dazu, unter welchen Umständen bei juristischen Personen das Tatbestandsmerkmal „einer Sprache, die der Empfänger versteht“ gemäß Art. 8 EuZustVO als erfüllt gilt.

Im zugrundeliegenden Verfahren forderte das Landgericht München zunächst eine Übersetzung der Klageschrift. Dies hätte einen Kostenvorschuss im hohen dreistelligen Bereich zur Folge gehabt. Facebook hatte argumentiert, dass im Unternehmen niemand juristisches Deutsch spreche. Der Antragsteller kam dieser Forderung nicht nach, woraufhin das Landgericht die Zahlungspflicht per Beschluss in Kraft setzte.

Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel ein. Er berief sich auf Rechtsmissbrauch seitens Facebook gemäß § 179 Satz 3 ZPO und § 242 BGB. Das OLG München gab dem Antragsteller Recht. Die Voraussetzungen für eine berechtigte Annahmeverweigerung nach Art. 8 Abs. 1 EuZustVO waren demnach nicht erfüllt. Die Facebook Ireland Ltd. versteht die deutsche Sprache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a) EuZustVO.

Die Zustellungsnormen des EU-Rechts sollen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und den Verteidigungsrechten des Beklagten gewährleisten. Daher muss ein Gericht alle vom Antragsteller vorgelegten Anhaltspunkte sorgfältig prüfen. Bei juristischen Personen sind nicht primär die Sprachkenntnisse der Organe ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen auf vorhandene und verfügbare Fähigkeiten zugreifen kann, um die Sprache zu verstehen.

Im Fall von Facebook bejahte das OLG München diese Fähigkeit. Begründet wurde dies mit mehreren Faktoren:

Aufgrund des o. g. Gesamtbildes ist das Beschwerdegericht jedenfalls davon überzeugt, dass für die Betreuung deutscher Kunden – gegebenenfalls durch eine weitere zum Facebook-Konzern gehörende Gesellschaft – Mitarbeiter mit entsprechenden Sprachkenntnissen vorhanden sind. Dass derartige personelle Ressourcen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit deutschen Kunden nicht auch durch die Antragsgegnerin als formale Vertragspartnerin dieser Kunden genutzt werden könnten, ist für das Beschwerdegericht nicht vorstellbar, zumal davon auszugehen ist, dass bei einer Zahl von 31 Mio. in Deutschland ansässigen Facebook-Kunden Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten in einer Größenordnung anfallen, die es schon aus wirtschaftlichen Gründen naheliegend erscheinen lässt, entsprechend qualifizierte deutschsprachige Mitarbeiter zu beschäftigen.

Facebook hätte dem Gericht substantiiert darlegen müssen, dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Es ist jedoch fraglich, ob ein solcher Nachweis überhaupt gelingen könnte. Für kleinere Unternehmen gilt es, das Vorliegen widerleglicher Vermutungen bei der Risikoeinschätzung zu berücksichtigen.

Fazit zur Zustellung von Klagen

Obwohl im konkreten Fall des OLG München noch weitere Fragen zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde offen waren, decken sich die grundlegenden Annahmen des Gerichts mit Ansichten anderer Landgerichte. Dieser Beschluss erleichtert die Rechtsdurchsetzung für Betroffene erheblich. Dennoch sollten im Einzelfall stets potenzielle Restrisiken berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist die Zustellung an Social Media-Konzerne wie Facebook oft schwierig?
Die Zustellung ist schwierig, da deutsche Niederlassungen großer Konzerne oft nur als Vertriebsbüros fungieren und Klagen häufig in Ländern wie Irland zugestellt werden müssen, was Fragen der Übersetzung und Wirksamkeit aufwirft.
Muss eine Klage für die Zustellung in Irland immer übersetzt werden?
Deutsche Gerichte tendieren erfreulicherweise dazu, auch eine deutschsprachige Klage in Irland als wirksam zugestellt zu betrachten, wodurch das Kostenrisiko für Mandanten reduziert wird.
Was besagt das Urteil des OLG München zur Zustellung an Facebook?
Das OLG München entschied, dass Facebook Ireland Ltd. die deutsche Sprache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a) EuZustVO versteht, was eine deutschsprachige Zustellung als wirksam erachtet.
Welche Gründe führte das OLG München für seine Entscheidung an?
Das OLG München begründete dies mit dem großen Umfang der Geschäftstätigkeit in Deutschland, der Bereitschaft zur Vertragsabwicklung in deutscher Sprache in den AGB, dem Zugang zu deutschsprachigen Mitarbeitern und der wirtschaftlichen Notwendigkeit aufgrund der hohen Kundenzahl in Deutschland.