Das Wichtigste in Kürze
- Die Zustellung von Klagen an große Social Media-Konzerne mit Sitz im Ausland (z.B. Irland) ist eine Herausforderung, insbesondere wegen der Übersetzungspflicht.
- Das OLG München hat entschieden, dass eine deutschsprachige Klage an Facebook Ireland Ltd. wirksam zugestellt werden kann, da das Unternehmen die deutsche Sprache versteht.
- Diese Entscheidung basiert auf Faktoren wie dem Umfang der Geschäftstätigkeit in Deutschland, den AGB in deutscher Sprache und der Verfügbarkeit deutschsprachiger Mitarbeiter.
- Das Urteil erleichtert die Rechtsdurchsetzung für Betroffene erheblich, auch wenn Restrisiken im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Das Problem der wirksamen Zustellung in Social Media-Fällen
Die Rechtsdurchsetzung für Mandanten auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter stellt oft eine Herausforderung dar. Beim Versuch, Anliegen über den Support oder per E-Mail zu klären, stößt man häufig auf standardisierte Textbausteine oder ineffektive Kommunikation. Dies erschwert die wirksame Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.
Sollen die Rechte des Mandanten gerichtlich durchgesetzt werden, entsteht häufig ein Zustellungsproblem. Klagen können oft nur in Ländern wie Irland zugestellt werden, da deutsche Niederlassungen großer Social Media-Konzerne, beispielsweise wie bei Google, offiziell nur als Vertriebsbüros und nicht als vollwertige Tochtergesellschaften fungieren.
Herausforderungen bei der gerichtlichen Zustellung
Bisher stellte sich die Frage, ob eine Klage für die Zustellung im Ausland übersetzt werden muss. Eine Übersetzung kann das Kostenrisiko für Mandanten erheblich steigern. Erfreulicherweise tendieren deutsche Gerichte vermehrt dazu, auch eine deutschsprachige Klage in Irland als wirksam zugestellt zu betrachten. Dies bedeutet, dass die Fristen für Unternehmen wie Facebook, Instagram, Twitter und Google zu laufen beginnen.
Das Urteil des OLG München zur wirksamen Zustellung
In einem wegweisenden Beschluss vom 14. Oktober 2019 äußerte sich das Oberlandesgericht (OLG) München ausführlich dazu, unter welchen Umständen bei juristischen Personen das Tatbestandsmerkmal „einer Sprache, die der Empfänger versteht“ gemäß Art. 8 EuZustVO als erfüllt gilt.
Im zugrundeliegenden Verfahren forderte das Landgericht München zunächst eine Übersetzung der Klageschrift. Dies hätte einen Kostenvorschuss im hohen dreistelligen Bereich zur Folge gehabt. Facebook hatte argumentiert, dass im Unternehmen niemand juristisches Deutsch spreche. Der Antragsteller kam dieser Forderung nicht nach, woraufhin das Landgericht die Zahlungspflicht per Beschluss in Kraft setzte.
Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel ein. Er berief sich auf Rechtsmissbrauch seitens Facebook gemäß § 179 Satz 3 ZPO und § 242 BGB. Das OLG München gab dem Antragsteller Recht. Die Voraussetzungen für eine berechtigte Annahmeverweigerung nach Art. 8 Abs. 1 EuZustVO waren demnach nicht erfüllt. Die Facebook Ireland Ltd. versteht die deutsche Sprache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a) EuZustVO.
Die Zustellungsnormen des EU-Rechts sollen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und den Verteidigungsrechten des Beklagten gewährleisten. Daher muss ein Gericht alle vom Antragsteller vorgelegten Anhaltspunkte sorgfältig prüfen. Bei juristischen Personen sind nicht primär die Sprachkenntnisse der Organe ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen auf vorhandene und verfügbare Fähigkeiten zugreifen kann, um die Sprache zu verstehen.
Im Fall von Facebook bejahte das OLG München diese Fähigkeit. Begründet wurde dies mit mehreren Faktoren:
- Der Umfang der Geschäftstätigkeit in Deutschland ist sehr groß.
- Facebook hat sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Vertragsabwicklung in deutscher Sprache bereit erklärt.
- Dabei werden die Sprachkenntnisse aller Mitarbeiter, nicht nur die der Rechtsabteilung, berücksichtigt.
- Es ist ausreichend, wenn Facebook die wesentlichen Vorwürfe grundsätzlich verstehen kann und in der Lage ist, Rechtsmittel oder Verteidigungen mithilfe externer Unterstützung zu organisieren.
Aufgrund des o. g. Gesamtbildes ist das Beschwerdegericht jedenfalls davon überzeugt, dass für die Betreuung deutscher Kunden – gegebenenfalls durch eine weitere zum Facebook-Konzern gehörende Gesellschaft – Mitarbeiter mit entsprechenden Sprachkenntnissen vorhanden sind. Dass derartige personelle Ressourcen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit deutschen Kunden nicht auch durch die Antragsgegnerin als formale Vertragspartnerin dieser Kunden genutzt werden könnten, ist für das Beschwerdegericht nicht vorstellbar, zumal davon auszugehen ist, dass bei einer Zahl von 31 Mio. in Deutschland ansässigen Facebook-Kunden Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten in einer Größenordnung anfallen, die es schon aus wirtschaftlichen Gründen naheliegend erscheinen lässt, entsprechend qualifizierte deutschsprachige Mitarbeiter zu beschäftigen.
Facebook hätte dem Gericht substantiiert darlegen müssen, dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Es ist jedoch fraglich, ob ein solcher Nachweis überhaupt gelingen könnte. Für kleinere Unternehmen gilt es, das Vorliegen widerleglicher Vermutungen bei der Risikoeinschätzung zu berücksichtigen.
Fazit zur Zustellung von Klagen
Obwohl im konkreten Fall des OLG München noch weitere Fragen zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde offen waren, decken sich die grundlegenden Annahmen des Gerichts mit Ansichten anderer Landgerichte. Dieser Beschluss erleichtert die Rechtsdurchsetzung für Betroffene erheblich. Dennoch sollten im Einzelfall stets potenzielle Restrisiken berücksichtigt werden.