Onlinehandel: Rabatt auf in Deutschland kaum bekannte Zahlungsmittel unzulässig

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen für die Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung kein Entgelt verlangen darf, wenn eine…

Das Wichtigste in Kürze

  • Onlinehändler müssen eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anbieten.
  • Zahlungsentgelte für andere Methoden dürfen die tatsächlichen Kosten des Händlers nicht übersteigen (§ 270a BGB).
  • Das Landgericht Berlin sah "Visa Entropay" nicht als gängiges Zahlungsmittel an.
  • Opodo verlangte Zahlungsentgelte, die deutlich über den üblichen Kosten lagen.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Opodo Berufung eingelegt hat.

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen für die Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung kein Entgelt verlangen darf, wenn eine kostenlose Zahlung nur mit dem in Deutschland weitgehend unbekannten Bezahlverfahren „Visa Entropay“ möglich ist. Das Gericht reiht sich damit in die Rechtsprechung u.a. des Landgericht München ein, die ich in diesem Post thematisiert habe.

Schon seit Juni 2014 sind Anbieter jedoch gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Bietet ein Unternehmen mehrere Varianten an, darf es für einzelne Zahlungsarten zwar ein Entgelt verlangen. Dieses darf aber nicht höher sein als die Kosten, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels selbst entstehen. Dies regelt  § 270a BGB.

„Visa Entropay“ reichte dem Gericht als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht aus, weil es in Deutschland nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel erfülle. Hinzu kommt, dass das geforderte Zahlungsentgelt unwirksam sei, weil es die Kosten des Unternehmens deutlich übersteige. Der vzbv hatte geltend gemacht, dass die Kosten für eine Kreditkartenzahlung je nach Vereinbarung zwischen Karteninstitut und Unternehmen nur 0,8 bis 2,5 Prozent des Flugpreises betragen. Bei einer Probebuchung hatte Opodo dagegen ein Zahlungsentgelt von rund 5 Prozent verlangt. Vor Gericht blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten durch den Kreditkarteneinsatz entstehen.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da Opodo Berufung beim Kammergericht in Berlin eingelegt hat.

Häufig gestellte Fragen

Was war der Kern der Entscheidung des Landgerichts Berlin im Fall Opodo?
Das Landgericht Berlin entschied, dass Opodo kein Entgelt für gängige Zahlungsmittel wie Kreditkarte oder Sofortüberweisung verlangen darf, wenn die einzige kostenlose Option ein in Deutschland kaum bekanntes Verfahren wie "Visa Entropay" ist.
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Zahlungsmittel im Onlinehandel in Deutschland?
Seit Juni 2014 müssen Anbieter eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anbieten. Für andere Zahlungsarten dürfen Entgelte nur in Höhe der tatsächlichen Kosten des Unternehmens erhoben werden, wie in § 270a BGB geregelt.
Wann sind Zahlungsentgelte für Kunden zulässig?
Ein Unternehmen darf für einzelne Zahlungsarten ein Entgelt verlangen, sofern es eine kostenlose, gängige und zumutbare Alternative anbietet und das Entgelt die dem Unternehmen tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigt.
Ist das Urteil gegen Opodo bereits rechtskräftig?
Nein, das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig, da Opodo Berufung beim Kammergericht in Berlin eingelegt hat.