Das Wichtigste in Kürze
- Die Verlängerung von Rabattaktionen ist grundsätzlich unzulässig und kann zu Abmahnungen führen.
- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die BGH-Rechtsprechung sehen eine Verlängerung als Irreführung der Verbraucher an.
- Ein klarer Ablauftermin für Rabattaktionen muss zwingend eingehalten werden.
- Ausnahmen für eine Verlängerung sind sehr selten und erfordern konkret vorliegende, unvorhersehbare Umstände.
- Sorgfältige Planung und Durchführung sind entscheidend, um rechtliche Risiken bei Rabattaktionen zu vermeiden.
Rabattaktionen verlängern: Wann drohen Abmahnungen wegen Irreführung?
Unternehmen nutzen regelmäßig Rabattaktionen, um Produkte und Dienstleistungen zu bewerben. Doch Vorsicht: Eine Verlängerung dieser Aktionen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich ist die Verlängerung von Rabattaktionen nicht zulässig und kann zu Abmahnungen führen.
Rechtliche Grundlagen für Rabattaktionen
Jedes Unternehmen darf Rabattaktionen zur Verkaufsförderung anbieten. Allerdings müssen diese Angebote die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Eine wesentliche Regel ist die Festlegung eines klaren Ablauftermins für die Aktion. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Verlängerung, selbst bei großem Erfolg, in der Regel unzulässig.
Abmahnungen bei unzulässiger Verlängerung von Rabattaktionen
Ein Verstoß gegen diese Prinzipien kann schnell zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen. Diese stützen sich dabei auf eine gefestigte Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass die Ankündigung einer Sonderveranstaltung irreführend ist, wenn der befristet beworbene Sonderverkauf über den angegebenen Zeitraum hinaus fortgesetzt wird.
Die Sicht der Verbraucher ist entscheidend
Wettbewerber müssten zwar beweisen, dass die Absicht zur Verlängerung von Anfang an bestand. Für die Gerichte ist jedoch die Sichtweise der sogenannten „angesprochenen Verkehrskreise“ maßgeblich. Der BGH stellte klar, dass Verbraucher nicht davon ausgehen, dass ein Unternehmer eine erfolgreiche Rabattaktion von vornherein verlängern wird. Dies kann als irreführend empfunden werden.
Unzulässige Praktiken und seltene Ausnahmen
Ein einfaches Verlängern einer Rabattaktion ist rechtlich problematisch. Ebenso wenig ist es ratsam, die Preise nach einer Aktion generell zu senken, da auch dies der BGH als Irreführung betrachten könnte. Die Rechtsprechung des BGH wurde in den letzten Jahren von Oberlandesgerichten bestätigt.
Es gibt nur sehr begrenzte Ausnahmen für eine unvorhersehbare Verlängerung. Solche Umstände müssen konkret vorliegen. Beispielsweise genügt es nicht, wenn Wettbewerber als Reaktion eigene, länger laufende Rabattaktionen starten. Automatisierte Preisgestaltung oder eine faire Preisgestaltung sind hier wichtige Aspekte.
Fazit
Unternehmen sollten bei der Planung und Durchführung von Rabattaktionen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine befristete Aktion muss grundsätzlich mit dem angekündigten Enddatum abschließen. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen und Abmahnungen durch Wettbewerber.