Das Wichtigste in Kürze
- Die bloße Anzahl von Online-Verkaufsanzeigen begründet laut EuGH nicht automatisch die Einstufung als „Gewerbetreibender“.
- Entscheidend für die Einstufung als „Gewerbetreibender“ ist, ob die Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ handelt.
- Die Definition des „Gewerbetreibenden“ ist eng mit dem Begriff des „Verbrauchers“ (nicht gewerblich/beruflich tätig) verknüpft.
- Eine Tätigkeit wird nur dann als „Geschäftspraxis“ eingestuft, wenn sie von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht und mit Absatzförderung, Verkauf oder Lieferung an Verbraucher zusammenhängt.
- Das Urteil bietet mehr Rechtssicherheit für private Online-Verkäufer und beeinflusst die Abgrenzung im Wettbewerbsrecht.
EuGH zur Einstufung als „Gewerbetreibender“: Was Online-Verkäufer wissen müssen
Wenn jemand auf einer Webseite mehrere Verkaufsanzeigen veröffentlicht, begründet dies laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) nicht automatisch die Tätigkeit als „Gewerbetreibender“. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von Rechtsgebieten wie dem Markenrecht oder Wettbewerbsrecht.
Der konkrete Fall vor dem EuGH
Dem Urteil des EuGH lag ein konkreter Fall zugrunde: Ein Verbraucher erwarb auf einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Er stellte fest, dass die Uhr nicht die in der Verkaufsanzeige angegebenen Eigenschaften aufwies. Daraufhin teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle.
Die Verkäuferin, Frau Evelina Kamenova, lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen. Dies veranlasste den Verbraucher, eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz (KfV) einzulegen. Nach einer Abfrage auf der Online-Plattform stellte die KfV fest, dass Frau Kamenova am 10. Dezember 2014 noch acht weitere Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ veröffentlicht hatte.
Die bulgarische Behörde erließ ein Bußgeld aufgrund des Verstoßes gegen zahlreiche Verbraucherschutznormen. Diese Normen verpflichten, ähnlich wie in Deutschland, ausschließlich Gewerbetreibende.
Auswirkungen der Entscheidung für den deutschen Markt
Dieses Problem ist auch in Deutschland bekannt. In der Vergangenheit traf es durchaus Verkäufer auf Plattformen wie eBay, die beispielsweise Haushaltsauflösungen vornahmen. Dabei verkauften sie eine größere Menge an Gegenständen, teilweise sogar der gleichen Art.
Die aktuelle EuGH-Entscheidung könnte zu einer Änderung dieser bisherigen Ansicht führen. Sie liefert wichtige Kriterien für die Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen.
Die EuGH-Definition des „Gewerbetreibenden“
Der EuGH führte in seinem Urteil aus, dass es für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr erforderlich ist, dass die betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ oder im Namen oder Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt.
Klarstellung des Begriffs „Gewerbetreibender“
Der Gerichtshof stellte zudem klar, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ anhand des Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen sei. Ein Verbraucher bezeichnet demnach jeden, der nicht gewerblich oder beruflich tätig ist.
Prüfung einer Tätigkeit als „Geschäftspraxis“
- Ob die Tätigkeit von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht.
- Ob sie eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung darstellt, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt.
- Ob die Tätigkeit von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht.
- Ob sie eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung darstellt, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt.
Somit gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine natürliche Person, die eine Reihe von Anzeigen für neue und gebrauchte Waren auf einer Webseite veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ einzustufen ist, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Nur dann stellt eine solche Tätigkeit auch eine „Geschäftspraxis“ dar.
Fazit
Das EuGH-Urteil schafft mehr Klarheit bezüglich der Definition eines „Gewerbetreibenden“ im Online-Handel. Es betont, dass nicht die bloße Anzahl der Verkaufsanzeigen, sondern die Absicht und der Rahmen der Tätigkeit entscheidend sind. Dies ist von großer Bedeutung für private Verkäufer und deren rechtliche Pflichten und kann die Abgrenzung im Wettbewerbsrecht maßgeblich beeinflussen.