Das Wichtigste in Kürze
- Die VG Media scheiterte mit ihrer Klage gegen Google bezüglich der Nutzung von Pressesnippets vor dem EuGH.
- Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde vom EuGH als "technische Vorschrift" eingestuft.
- Die fehlende Notifizierung dieser Vorschrift an die EU-Kommission machte sie gegenüber Google unwirksam.
- Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung formaler EU-Richtlinien bei der Schaffung nationaler Schutzrechte für Online-Dienste.
- Es stärkt die Position von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft.
EuGH-Urteil: VG Media scheitert mit Milliardenanspruch gegen Google bei Pressesnippets
Die VG Media erhob vor dem Landgericht Berlin eine Schadensersatzklage gegen Google. Der Vorwurf lautete, Google habe die Urheberrechte ihrer Mitglieder verletzt.
Konkret brachte die VG Media vor, dass Google seit dem 1. August 2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite „Google News“ Pressesnippets ihrer Mitglieder verwendet habe. Dies sei ohne die Entrichtung eines Entgelts geschehen.
Der Hintergrund: Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger
- Verbot für gewerbliche Betreiber von Suchmaschinen, Presseerzeugnisse oder Teile davon öffentlich zugänglich zu machen.
- Verbot für gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, Presseerzeugnisse oder Teile davon öffentlich zugänglich zu machen.
- Ausnahmen: Lediglich einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte sind erlaubt.
Ebenso ist es gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, untersagt, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon öffentlich zugänglich zu machen. Ausgenommen sind lediglich einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte.
Zweifel des Landgerichts Berlin und die Anrufung des EuGH
Das Landgericht Berlin hegte Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Regelung. Es stellte die Frage, ob sich die VG Media gegenüber Google auf diese einschlägige deutsche Regelung berufen kann.
Das Gericht wollte vom EuGH wissen, ob diese Regelung eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG darstellt. Eine solche hätte der Kommission übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen, hier Google, entgegengehalten werden zu können.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof bejahte diese Frage. Er entschied, dass die Norm eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine „technische Vorschrift“ darstellt.
Das EuGH-Urteil führte aus, dass die Regelung speziell auf die betreffenden Dienste abziele. Sie soll Presseverleger offenbar gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen. In diesem Rahmen schien ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke als erforderlich erachtet worden zu sein. Solche Anforderungen an digitale Dienste sind häufig Gegenstand rechtlicher Prüfung.
Auswirkungen des EuGH-Urteils für VG Media
Soweit eine solche Regelung speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist der Entwurf einer technischen Vorschrift vorab der Kommission zu übermitteln. Ist dies nicht geschehen, kann ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.
Für die VG Media bedeutet dies, dass ihre Aussichten, den Milliardenanspruch gegenüber Google geltend zu machen, stark geschmälert sind. Die fehlende Übermittlung der nationalen Regelung an die EU-Kommission macht sie gegenüber Google unwirksam. Dies hat weitreichende Folgen für die Haftung von Online-Plattformen.
Fazit
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist ein bedeutender Rückschlag für die VG Media im Streit mit Google um Pressesnippets. Es unterstreicht die Notwendigkeit der Einhaltung formaler EU-Richtlinien bei der Schaffung nationaler Schutzrechte, die Online-Dienste betreffen. Die Entscheidung stärkt die Position von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, indem sie die Konsequenzen fehlender Notifizierung aufzeigt.