Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Hamburg untersagt nicht-anwaltlichen Agenturen die Löschung von Google-Bewertungen.
- Die Prüfung der Rechtswidrigkeit von Bewertungen gilt als Rechtsdienstleistung und ist ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten.
- Agenturen dürfen keine Erfolgshonorare für die Löschung von Bewertungen anbieten, da dies Anwälten untersagt ist.
- Das Urteil schafft Klarheit und erhöht die Rechtssicherheit im Umgang mit Online-Bewertungen und deren Entfernung.
LG Hamburg untersagt nicht-anwaltlichen Agenturen die Entfernung von Google Bewertungen
Google ist eine der wichtigsten Informationsquellen für Verbraucher und gewerbliche Abnehmer. Dies liegt an der starken Präsenz in den Google-Suchergebnissen und der Verbindung zu „Google My Business“.
Allerdings werden Google Bewertungen von Google selbst nicht überprüft. Dies ermöglicht die Erstellung von Fake-Accounts und unberechtigten Bewertungen. Solche Fälle beschäftigen regelmäßig IT-Rechtsanwälte. In diesem Kontext haben sich auch Agenturen etabliert, die die Entfernung unberechtigter Bewertungen anbieten.
Viele dieser Agenturen werben damit, nur bei Erfolg Geld zu verlangen. Ein solches Vorgehen ist Rechtsanwälten jedoch grundsätzlich untersagt. Das Landgericht Hamburg hat dieser Praxis kürzlich einen Riegel vorgeschoben.
Die Bedeutung von Google Bewertungen und die Rolle von Agenturen
Obwohl zahlreiche Dienste Bewertungen ermöglichen, bleiben Google-Bewertungen aufgrund ihrer engen Verknüpfung mit den Suchergebnissen und „Google My Business“ zentral. Sie beeinflussen maßgeblich die Wahrnehmung von Unternehmen.
Die fehlende Überprüfung durch Google selbst führt jedoch zu Problemen. Unberechtigte oder gefälschte Bewertungen sind keine Seltenheit. Dies hat dazu geführt, dass sich Agenturen darauf spezialisiert haben, solche Bewertungen zu entfernen. Sie versprechen oft effiziente Lösungen.
Einige dieser Agenturen werben zudem mit dem Versprechen, nur bei Erfolg eine Vergütung zu verlangen. Diese Art der Honorarvereinbarung ist einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht gestattet. Für die Agenturen stellt sich die Frage, ob ihre Tätigkeit überhaupt zulässig ist.
Rechtsdienstleistung statt reiner Dienstleistung: Das Urteil des LG Hamburg
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Agentur, die nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft firmiert, keine Online-Bewertungen löschen darf. Die Beratung, ob eine Bewertung rechtswidrig ist, wurde als Rechtsdienstleistung eingestuft.
Die betroffene Agentur hatte in ihrer Beschreibung angegeben, bei einem Verstoß direkt an Google heranzutreten und die Löschung zu beantragen. Zudem warb sie damit, negative Google-Bewertungen professionell prüfen zu lassen und deren Entfernung einzuleiten.
- Beurteilung von Beleidigungen
- Beurteilung von Unwahrheiten
- Beurteilung von anstößigen Inhalten
Der Einwand der Agentur, an anderer Stelle auf die Zusammenarbeit mit „Hausanwälten“ hinzuweisen, wurde vom Gericht nicht anerkannt.
Auswirkungen auf Legaltech und die Bewertung von Online-Diensten
Das Urteil des LG Hamburg erinnert an die frühere Smartlaw-Entscheidung des Landgerichts Köln. Es verdeutlicht, dass die aktuelle Rechtsprechung im Bereich der Legaltech-Unternehmen stark vom Einzelfall abhängt. Insbesondere die Art und Weise der Umsetzung und Bewerbung der Dienstleistung ist entscheidend.
Für Unternehmen, die Dienste zur Löschung von Online-Bewertungen anbieten, bedeutet dies eine klare Abgrenzung. Es muss genau geprüft werden, welche Tätigkeiten unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen. Nur zugelassene Rechtsanwälte dürfen Rechtsberatung oder Rechtsprüfung anbieten.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Hamburg schafft Klarheit im Umgang mit unseriösen Angeboten zur Löschung von Google Bewertungen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, rechtliche Prüfungen ausschließlich qualifizierten Rechtsanwälten zu überlassen. Für Unternehmen und Verbraucher bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Online-Bewertungen und deren Entfernung.