Datenschutz Facebook Spiele BGH | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur BGH-Entscheidung über Datenschutz bei Facebook Spielen und App Zentrum. Jetzt informieren über Rechte und Urteile.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fall beleuchtet die Komplexität von Rechtsfragen an der Schnittstelle von Datenschutz, Wettbewerbsrecht und digitaler Wirtschaft.
  • Die Entscheidungen von BGH und EuGH sind wegweisend für die Auslegung von Informationspflichten bei der Datennutzung durch Online-Dienste.
  • Die Urteile stärken die Position der Verbraucher und fördern die Rechtssicherheit im digitalen Raum.

BGH zu Datenschutz bei Online-Spielen im Facebook App-Zentrum

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer wichtigen Frage des Datenschutzes und Wettbewerbsrechts befasst. Es ging darum, ob die Gestaltung des App-Zentrums von Facebook gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten verstößt. Konkret wurde geprüft, ob Unterlassungsansprüche begründet sind, weil Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenerhebung bei der Nutzung von Online-Spielen informiert wurden.

Die ursprüngliche Klage gegen Facebook

„Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Dein e-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“

Der vzbv vertrat zudem die Ansicht, dass die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a UWG (ehemals § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a.F.) einzustufen sind. Ein Verstoß hiergegen begründe wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei der vzbv berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen. Diese Art von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kann weitreichende Folgen haben. Es geht um die grundlegende Frage, ob Verbraucherschützer Datenschutz abmahnen dürfen.

Verfahrensverlauf und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Das Landgericht hatte Facebook zunächst dazu verurteilt, es zu unterlassen, Spiele in einer Weise zu präsentieren, die die Übermittlung personenbezogener Daten und die Ermächtigung zur Übermittlung von Informationen im Namen der Nutzer ermöglicht, wenn diese lediglich einen Button wie „Spiel spielen“ betätigen. Facebooks Berufung blieb ohne Erfolg. Daraufhin legte Facebook Revision beim BGH ein, um eine Klageabweisung zu erreichen.

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren mit Beschluss vom 11. April 2019 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aus. Dies geschah bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-40/17. Hintergrund war ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (I-20 U 40/16, GRUR 2017, 416). Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag BGH setzt Verfahren gegen Facebook Spielecenter aus.

EuGH-Entscheidung zum "Gefällt mir"-Button und Datenschutz

Das Oberlandesgericht legte dem EuGH in einem Fall, der den Gefällt mir-Button von Facebook betraf, eine entscheidungserhebliche Frage vor. Es ging um die Frage, ob Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) nationalen Regelungen entgegenstehen, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräumen, bei Datenschutzverletzungen gegen den Verursacher vorzugehen. Dies ist eine zentrale Frage im Bereich des betrieblichen Datenschutz.

Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Sache durch Urteil vom 29. Juli 2019 entschieden. Details zu dieser Entscheidung und ihren Auswirkungen finden Sie in unseren Ausführungen zur Haftung von Webseitenbetreibern für Like-Button-Datenschutzverletzungen.

Ausblick auf den BGH-Termin

Nach der EuGH-Entscheidung wird der Bundesgerichtshof die mündliche Verhandlung in dem anhängigen Rechtsstreit fortsetzen. Dieser Termin findet am 6. Februar 2020 um 10.00 Uhr statt. Der Ausgang dieses Verfahrens wird hoffentlich einige offene datenschutzrechtliche Fragen klären. Insbesondere könnten sich Auswirkungen auf die Praxis der Datenschutzpraktiken auf Facebook-Seiten ergeben.

Fazit

Der Fall verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfragen an der Schnittstelle von Datenschutz, Wettbewerbsrecht und digitaler Wirtschaft. Die Entscheidungen des BGH und des EuGH sind maßgeblich für die Auslegung von Informationspflichten bei der Datennutzung durch Online-Dienste. Sie stärken die Position der Verbraucher und tragen zur Rechtssicherheit im digitalen Raum bei.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es im BGH-Verfahren gegen Facebooks App-Zentrum?
Im Kern ging es darum, ob die Gestaltung des Facebook App-Zentrums gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten verstößt, weil Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenerhebung bei Online-Spielen informiert wurden.
Welche Informationen wurden Nutzern beim Start von Spielen im Facebook App-Zentrum angezeigt?
Beim Start von Spielen wurden Hinweise angezeigt, dass die Anwendung Zugriff auf allgemeine Informationen, E-Mail-Adresse, Profilinformationen und Statusmeldungen erhält und im Namen des Nutzers posten darf, einschließlich des Punktestands.
Warum klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook?
Der vzbv sah in den unzureichenden Hinweisen zur Datenerhebung einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F., wodurch keine wirksame Einwilligung in die Datennutzung zustande kommen konnte.
Welche Rolle spielte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Verfahren?
Der BGH setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung. Der EuGH entschied in einem ähnlichen Fall zum "Gefällt mir"-Button über die Befugnis gemeinnütziger Verbände, bei Datenschutzverletzungen vorzugehen, was für das BGH-Verfahren relevant war.
Was sind die wesentlichen Auswirkungen der Entscheidungen von BGH und EuGH in diesem Kontext?
Die Entscheidungen sind maßgeblich für die Auslegung von Informationspflichten bei der Datennutzung durch Online-Dienste. Sie stärken die Position der Verbraucher und tragen zur Rechtssicherheit im digitalen Raum bei.