Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall beleuchtet die Komplexität von Rechtsfragen an der Schnittstelle von Datenschutz, Wettbewerbsrecht und digitaler Wirtschaft.
- Die Entscheidungen von BGH und EuGH sind wegweisend für die Auslegung von Informationspflichten bei der Datennutzung durch Online-Dienste.
- Die Urteile stärken die Position der Verbraucher und fördern die Rechtssicherheit im digitalen Raum.
BGH zu Datenschutz bei Online-Spielen im Facebook App-Zentrum
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer wichtigen Frage des Datenschutzes und Wettbewerbsrechts befasst. Es ging darum, ob die Gestaltung des App-Zentrums von Facebook gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten verstößt. Konkret wurde geprüft, ob Unterlassungsansprüche begründet sind, weil Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenerhebung bei der Nutzung von Online-Spielen informiert wurden.
Die ursprüngliche Klage gegen Facebook
- Deine allgemeinen Informationen
- Dein e-Mail-Adresse
- Über Dich
- Deine Statusmeldungen
- Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.
„Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Dein e-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“
- § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG
- § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F.
- § 3 Abs. 1, § 3a UWG (ehemals § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a.F.)
Der vzbv vertrat zudem die Ansicht, dass die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a UWG (ehemals § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a.F.) einzustufen sind. Ein Verstoß hiergegen begründe wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei der vzbv berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen. Diese Art von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kann weitreichende Folgen haben. Es geht um die grundlegende Frage, ob Verbraucherschützer Datenschutz abmahnen dürfen.
Verfahrensverlauf und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Das Landgericht hatte Facebook zunächst dazu verurteilt, es zu unterlassen, Spiele in einer Weise zu präsentieren, die die Übermittlung personenbezogener Daten und die Ermächtigung zur Übermittlung von Informationen im Namen der Nutzer ermöglicht, wenn diese lediglich einen Button wie „Spiel spielen“ betätigen. Facebooks Berufung blieb ohne Erfolg. Daraufhin legte Facebook Revision beim BGH ein, um eine Klageabweisung zu erreichen.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren mit Beschluss vom 11. April 2019 gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aus. Dies geschah bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-40/17. Hintergrund war ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (I-20 U 40/16, GRUR 2017, 416). Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag BGH setzt Verfahren gegen Facebook Spielecenter aus.
EuGH-Entscheidung zum "Gefällt mir"-Button und Datenschutz
Das Oberlandesgericht legte dem EuGH in einem Fall, der den Gefällt mir-Button von Facebook betraf, eine entscheidungserhebliche Frage vor. Es ging um die Frage, ob Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) nationalen Regelungen entgegenstehen, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräumen, bei Datenschutzverletzungen gegen den Verursacher vorzugehen. Dies ist eine zentrale Frage im Bereich des betrieblichen Datenschutz.
Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Sache durch Urteil vom 29. Juli 2019 entschieden. Details zu dieser Entscheidung und ihren Auswirkungen finden Sie in unseren Ausführungen zur Haftung von Webseitenbetreibern für Like-Button-Datenschutzverletzungen.
Ausblick auf den BGH-Termin
Nach der EuGH-Entscheidung wird der Bundesgerichtshof die mündliche Verhandlung in dem anhängigen Rechtsstreit fortsetzen. Dieser Termin findet am 6. Februar 2020 um 10.00 Uhr statt. Der Ausgang dieses Verfahrens wird hoffentlich einige offene datenschutzrechtliche Fragen klären. Insbesondere könnten sich Auswirkungen auf die Praxis der Datenschutzpraktiken auf Facebook-Seiten ergeben.
Fazit
Der Fall verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfragen an der Schnittstelle von Datenschutz, Wettbewerbsrecht und digitaler Wirtschaft. Die Entscheidungen des BGH und des EuGH sind maßgeblich für die Auslegung von Informationspflichten bei der Datennutzung durch Online-Dienste. Sie stärken die Position der Verbraucher und tragen zur Rechtssicherheit im digitalen Raum bei.