Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH prüft die Haftung von Amazon-Verkäufern für irreführende Kundenbewertungen.
- Der Fall betrifft Kinesiologie Tapes mit nicht nachweisbaren Heilaussagen in den Rezensionen.
- Amazon bündelt Produktbewertungen, was zur Anzeige problematischer Rezensionen bei allen Anbietern führt.
- Die Vorinstanzen sahen keine Zurechnung der Rezensionen als Werbung an den Verkäufer.
- Die bevorstehende BGH-Entscheidung wird die Verantwortlichkeit von Online-Händlern maßgeblich prägen.
BGH entscheidet über Haftung von Amazon Verkäufern für Kundenbewertungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich aktuell mit einer wegweisenden Frage: Trägt der Anbieter eines Produkts auf der Online-Handelsplattform Amazon eine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen, die irreführende Aussagen enthalten? Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Händler haben.
Der Ausgangsfall: Irreführende Werbung und Vertragsstrafe
Geklagt hat in diesem Fall ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt sogenannte „Kinesiologie Tapes“. Diese Produkte wurden in der Vergangenheit mit der Behauptung beworben, sie seien zur Schmerzbehandlung geeignet. Dieser medizinische Nutzen ist jedoch nicht gesichert nachweisbar.
Bereits am 4. November 2013 hatte die Beklagte gegenüber dem Verband eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, um solche irreführenden Werbeaussagen künftig zu vermeiden.
Wie Amazon-Bewertungen funktionieren
Die Beklagte vertreibt ihre Produkte auch über die Online-Handelsplattform Amazon. Für jedes Produkt wird dort eine spezifische ASIN (Amazon Standard Identification Number) generiert, basierend auf der EAN. Diese ASIN sorgt dafür, dass bei einem Produktaufruf alle Angebote unterschiedlicher Händler für dasselbe Produkt gebündelt erscheinen.
Käufer haben die Möglichkeit, Produkte zu bewerten. Amazon ordnet diese Kundenbewertungen jedoch ohne nähere Prüfung dem jeweiligen Produkt unter der zugehörigen ASIN zu. Dies führt dazu, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Artikel von mehreren verschiedenen Verkäufern angeboten wird.
Der aktuelle Streitfall: Irreführende Rezensionen
Anfang 2017 bot die Beklagte erneut die umstrittenen Kinesiologie Tapes auf Amazon an. Durch die Produktbündelung waren in diesem Angebot verschiedene Kundenrezensionen sichtbar, die gesundheitsbezogene und irreführende Aussagen enthielten. Dazu zählten Formulierungen wie:
- „schmerzlinderndes Tape!“
- „This product is perfect for pain…“
- „Schnell lässt der Schmerz nach“
- „Linderung der Schmerzen ist spürbar“
- „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“
- „Schmerzen lindern“
Als Reaktion darauf forderte der Wettbewerbsverband die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Amazon selbst lehnte die Löschung der Kundenrezensionen auf Anfrage der Beklagten hingegen ab.
Die Forderungen und gerichtliche Entscheidungen
- Unterlassung
- Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe
- Erstattung der Abmahnkosten
Sollte eine Löschung nicht möglich sein, so die Ansicht des Verbandes, dürfe die Beklagte ihre Produkte nicht länger auf Amazon anbieten.
Urteile der Vorinstanzen
Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Sie sahen keinen Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG.
Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass die gesundheitsbezogenen Angaben in den Kundenrezensionen zwar irreführend seien. Diese würden jedoch keine Werbung darstellen. Eine solche Werbung wäre der Beklagten zudem nicht zuzurechnen. Auch eine Verantwortlichkeit aus einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG wurde verneint.
Fazit und Ausblick
Dieser Fall, der nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegt, beleuchtet eine zentrale Frage des Online-Handels: Wann haftet ein Verkäufer für die Inhalte von Kundenbewertungen auf Plattformen wie Amazon? Die künftige Entscheidung des BGH wird maßgeblichen Einfluss auf die Verantwortlichkeit von Online-Händlern und die Gestaltung von Produktseiten haben.