Das Wichtigste in Kürze
- Die Frist für die Vorlage der § 22f UStG Bescheinigung war der 1. Oktober 2019.
- Marktplatzbetreiber können für die nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Verkäufer haftbar gemacht werden.
- Fehlende Bescheinigungen konnten zur Sperrung von Händler-Accounts auf elektronischen Marktplätzen führen.
- Onlinehändler, die Drittmarktplätze nutzen, sollten ihre Situation prüfen und notwendige Dokumente schnellstmöglich beantragen.
Wichtige Frist für Onlinehändler: Die § 22f UStG Bescheinigung
Viele Onlinehändler haben das nahende Fristende für die Vorlage der Bescheinigung nach § 22f UStG offenbar noch nicht beachtet. Der 1. Oktober 2019 rückt schnell näher und bringt wichtige Änderungen mit sich. Diese betreffen insbesondere den Handel auf elektronischen Marktplätzen und die damit verbundenen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten.
Der Haftungstatbestand nach § 22f UStG
Der neu eingeführte Haftungstatbestand dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen. Marktplatzbetreiber können für die nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Verkäufer haftbar gemacht werden. Dies soll eine größere Steuertransparenz und -gerechtigkeit gewährleisten.
Der Haftungstatbestand umfasst folgende Fälle:
- Die Ware lagert vor Abschluss des Kaufvertrages auf dem elektronischen Marktplatz.
- Die Lagerung erfolgt zwischen dem Lieferer (unabhängig von dessen Ansässigkeit im Drittland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Inland) und dem Lieferempfänger.
- Der Ort der Lagerung ist im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
- Der Ort der Lieferung liegt im Inland, wodurch die Lieferung im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist.
Ausgenommen sind sogenannte Direktverkäufe. Hierbei lagert die Ware bei Abschluss des Kaufvertrages nicht im Inland. Die Beförderung oder Versendung beginnt im Drittland und der Ort der Lieferung liegt nicht nach § 3 Abs. 8 UStG im Inland.
Aufzeichnungspflichten und Übergangsfristen
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 UStG gelten auch für jene Direktverkäufe, die nicht unter den Haftungstatbestand fallen. Diese Pflichten sind gemäß § 27 Abs. 25 UStG bereits seit dem 1. Januar 2019 in Kraft.
Zur Vereinfachung gab es jedoch Übergangsfristen:
- Für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer wurde die Erfüllung der Pflichten bis zum 1. März 2019 nicht beanstandet.
- Für alle übrigen, dort nicht genannten Unternehmer galt eine Schonfrist bis zum 1. Oktober 2019.
Drohende Konsequenzen für Onlinehändler
Ab dem 1. Oktober 2019 ist damit zu rechnen, dass elektronische Marktplätze konsequent handeln werden. Sie werden die Accounts von Händlern, die keine gültige Bescheinigung vorgelegt haben, sperren. Dies geschieht aus den eigenen Haftungsinteressen der Marktplatzbetreiber.
Es ist davon auszugehen, dass viele Tausend Händler die Bescheinigung noch nicht einmal beantragt haben. Daher könnte es schwierig werden, selbst auf elektronischem Weg noch rechtzeitig eine Bescheinigung zu erhalten. Die Bearbeitungszeiten beim Finanzamt und beim Marktplatz müssen dabei ebenfalls berücksichtigt werden.
Handlungsempfehlung für Onlinehändler
Onlinehändler, die Drittmarktplätze für den Vertrieb ihrer Waren nutzen, sollten umgehend prüfen, ob sie eine § 22f UStG-Bescheinigung benötigen. Handeln Sie sofort, um mögliche Sperrungen Ihrer Verkaufsaktivitäten zu vermeiden.
Fazit
Die Frist für die Vorlage der § 22f UStG Bescheinigung ist für viele Onlinehändler kritisch. Eine fehlende Bescheinigung kann die vorübergehende oder dauerhafte Schließung von Marktplatz-Accounts zur Folge haben. Prüfen Sie Ihre Situation und beantragen Sie die notwendigen Dokumente schnellstmöglich, um Unterbrechungen Ihres Geschäftsbetriebs zu vermeiden.