Haftung Influencer: Produkte & Risiken | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Haftung von Influencern für beworbene Produkte. Wir beleuchten rechtliche Risiken, Zivil-, Wettbewerbs- und Medienrecht. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Influencer haften gegenüber Followern zivilrechtlich nur in Ausnahmefällen, meist bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen Influencer und Follower besteht in der Regel nicht; Ansprüche richten sich primär gegen den Hersteller/Verkäufer.
  • Wettbewerbsrechtlich ist die Kennzeichnungspflicht von Werbung (Schleichwerbung) zentral, um Irreführung zu vermeiden.
  • Influencer tragen eine Sorgfaltspflicht, beworbene Produkte und deren Versprechen kritisch zu prüfen.
  • Die neue europäische Verbandsklage-Richtlinie könnte den Haftungsdruck für Influencer und Unternehmen erhöhen.

Influencer-Marketing ist aus der modernen Werbung nicht mehr wegzudenken. Influencer empfehlen auf Social Media Plattformen Produkte und Dienstleistungen aller Art – von Kosmetik und Mode über Nahrungsergänzungsmittel bis hin zu Kryptowährungen. Doch was passiert, wenn sich ein beworbenes Produkt als Betrugsmodell entpuppt, beispielsweise ein Fake-Crypto-Token ohne Wert oder ein unseriöses Diätprodukt mit falschen Versprechungen?

In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung von Influencern: Können geschädigte Follower oder Kunden den Influencer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen? Haften auch die Agenturen oder Unternehmen im Hintergrund, die die Kampagne organisiert haben?

Dieser Beitrag beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen in Deutschland zur Haftung von Influencern und Agenturen für beworbene Produkte. Wir analysieren dabei das deutsche Zivilrecht (insbesondere Delikts- und Vertragsrecht), das Wettbewerbsrecht (vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) sowie medienrechtliche Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag. Aktuelle Schleichwerbung-Urteile und weitere wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung verdeutlichen den Status quo.

Zudem betrachten wir, wie Influencer sich vertraglich absichern können (Stichwort Haftungsfreistellung im Kooperationsvertrag) und welche Prüfpflichten sie bei der Auswahl von Sponsoren und Produkten treffen sollten. Auch die Rolle von Versicherungen, insbesondere der Berufshaftpflicht für Influencer, wird beleuchtet. Abschließend beziehen wir die neue europäische Verbandsklage-Richtlinie (seit 2023/2024 in deutsches Recht umgesetzt) ein und ziehen einen kurzen Vergleich zu Sammelklagen in den USA. Dies zeigt, welchem Haftungsdruck Influencer und Unternehmen andernorts ausgesetzt sind.

Zivilrechtliche Haftung von Influencern: Vertrags- und Deliktsrecht

Aus zivilrechtlicher Sicht sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Vertragliche Haftung einerseits und deliktische (außervertragliche) Haftung andererseits. Beide könnten im Verhältnis zwischen Influencern und Dritten (Followern, Kunden) relevant werden, wenn durch eine Produktempfehlung ein Schaden entsteht.

Keine unmittelbare Vertragsbeziehung zum Follower

In der Regel besteht zwischen Influencern und ihren Followern keine direkte Vertragsbeziehung. Wenn ein Zuschauer aufgrund einer Instagram-Story ein Produkt kauft, kommt der Kaufvertrag zwischen dem Follower und dem Hersteller oder Shop des Produkts zustande. Es entsteht kein direkter Vertrag zwischen Follower und Influencer.

Daher kann der enttäuschte Käufer seine vertraglichen Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur gegen das verkaufende Unternehmen richten, nicht gegen den werbenden Influencer. Auch ein Beratervertrag oder Auskunftsvertrag zwischen Influencer und Follower kommt durch bloßes Konsumieren der Inhalte normalerweise nicht zustande. Influencer geben meist allgemeine Empfehlungen, ohne individuelle Beratungssituation. Folglich scheidet eine vertragliche Haftung des Influencers gegenüber dem Endverbraucher in aller Regel aus.

Haftung aus Vertrag mit dem werbenden Unternehmen

Typischerweise besteht ein Kooperationsvertrag zwischen dem Influencer und dem werbenden Unternehmen oder dessen Agentur. Darin verpflichtet sich der Influencer, bestimmte Inhalte zu posten, und erhält dafür eine Vergütung oder Sachleistung. Dieser Vertrag begründet jedoch Pflichten im Innenverhältnis, also nur zwischen Influencer und Auftraggeber.

Verletzt der Influencer seine vertraglichen Pflichten – etwa indem er Posts nicht wie vereinbart absetzt oder gegen Auflagen verstößt – kann das Unternehmen ihn auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch nehmen. Umgekehrt kann der Influencer Ansprüche haben, zum Beispiel auf Zahlung der Vergütung. Dritte (Follower) können aus diesem Vertrag aber keine direkten Rechte herleiten.

Dies wäre nur der Fall, wenn ausnahmsweise ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vereinbart wurde – was im Influencer-Marketing unüblich ist. Allerdings kann ein Vertrag zwischen Unternehmen und Influencer mittelbar wichtig werden, etwa wenn dort Haftungsfreistellungen oder Garantien geregelt sind, worauf wir später noch eingehen werden.

Deliktische Haftung für fehlerhafte Empfehlungen

Weitaus praxisrelevanter ist die Frage, ob Influencer deliktisch haften, wenn sie durch ihre Empfehlung bei Followern Schäden verursachen. Beispiele hierfür sind finanzielle Verluste durch ein betrügerisches Investment oder Gesundheitsschäden durch ein gefährliches Diätmittel. Die deliktische Haftung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erfordert grundsätzlich, dass der Schädiger gegen ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut oder ein Schutzgesetz verstößt:

Beweislast und Fahrlässigkeit

Für geschädigte Verbraucher ist es oft schwierig, einem Influencer ein ausreichendes Verschulden nachzuweisen. War der Influencer sich keiner Gefahr bewusst und hat das Produkt gutgläubig empfohlen, fehlt es an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dann scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB aus.

Einfaches Nichtwissen schützt allerdings nicht in jedem Fall: Ein Influencer kann sich nicht blind auf die Angaben des Werbepartners verlassen, wenn diese offenkundig fragwürdig sind. Beispielsweise sollten extreme Heilsversprechen („10 Kilo in einer Woche abnehmen ohne Sport!“) oder unrealistische Renditeversprechen bei Finanzprodukten jeden vernünftigen Menschen stutzig machen.

Influencer tragen eine gewisse Sorgfaltspflicht, Informationen vor der Weitergabe zu prüfen. Verletzen sie diese Sorgfaltspflicht schwer, ließe sich theoretisch auch Fahrlässigkeitshaftung konstruieren. Praktisch wird dies jedoch mangels direkter Anspruchsgrundlage für reine Vermögensschäden schwierig, solange kein Schutzgesetz verletzt ist.

Zwischenergebnis Zivilrecht

Insgesamt ist eine direkte zivilrechtliche Haftung von Influencern gegenüber Verbrauchern in Deutschland nur in Ausnahmefällen durchsetzbar. In den meisten Fällen wird der geschädigte Kunde gegen den Hersteller oder Dienstleister vorgehen müssen, da dieser der Vertragspartner ist. Dennoch sollten Influencer das Risiko nicht unterschätzen.

Wer grob fahrlässig oder sogar wissentlich ein betrügerisches Produkt bewirbt, kann sich erheblichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen. Gerade bei großen Reichweiten summieren sich individuelle Schäden schnell zu hohen Streitwerten. Außerdem droht in gravierenden Fällen neben zivilen Ansprüchen auch strafrechtliche Verantwortung.

Influencer sind rechtlich gesehen Unternehmer (BGH, Urteil vom 09.09.2021 – Influencer I) und können nicht erwarten, dass ihnen leichtfertiges Verhalten rechtlich nachgesehen wird. Daher ist es ratsam, schon präventiv sorgfältig zu arbeiten und die folgenden wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten.

Wettbewerbsrechtliche Vorgaben: UWG, Irreführung und Schleichwerbung

Unabhängig von individuellen Schadenersatzklagen spielen im Influencer-Marketing das Lauterkeitsrecht und speziell das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine zentrale Rolle. Das UWG schützt zwar primär Mitbewerber und das faire Marktverhalten, aber letztlich auch Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken. Zwei Bereiche sind besonders relevant: Schleichwerbung (nicht gekennzeichnete Werbung) und irreführende Werbung (falsche oder täuschende Aussagen über Produkte).

Kennzeichnungspflicht und Schleichwerbung

Postet ein Influencer werbliche Inhalte, muss der kommerzielle Zweck für den Durchschnittsverbraucher klar erkennbar sein. Verborgene Werbung in scheinbar privaten oder redaktionellen Beiträgen wird als Schleichwerbung bezeichnet und ist unzulässig. Früher fand sich das Verbot in § 5a Abs. 6 UWG (alter Fassung) i.V.m. dem sogenannten Trennungsgebot; heute ist es im UWG und auch medienrechtlich geregelt. Die „Schwarze Liste“ des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3) nennt unter Nr. 11 als stets unlautere Handlung: „Redaktionelle Inhalte, die durch ein Unternehmen bezahlt wurden, ohne dass dies aus Inhalt oder Gestaltung klar erkenntlich wird.“ Ein Influencer-Post, der eigentlich Werbung eines Dritten transportiert, aber nicht als Anzeige gekennzeichnet ist, erfüllt genau diesen Tatbestand.

Aktuelle Schleichwerbung-Urteile haben die Anforderungen konkretisiert. In den Jahren 2017–2019 urteilten einige Landgerichte (z.B. LG Berlin, LG Celle, LG Karlsruhe) uneinheitlich darüber, ob Influencer Posts ohne Bezahlung, aber mit Verlinkung von Marken, als Werbung kennzeichnen müssen. Teils wurde argumentiert, auch solche Postings dienten der Eigenwerbung des Influencers und der Anbahnung zukünftiger Kooperationen, weshalb eine Kennzeichnungspflicht bestehe. So nahm etwa das LG Heilbronn in einem Urteil vom 08.05.2018 (Az. 21 O 14/18 KfH) Schleichwerbung an, als eine Influencerin in Instagram-Fotos Marken verlinkte, ohne dafür bezahlt worden zu sein. Begründung: Auch unbezahlte Tags fördern indirekt das eigene Geschäft des Influencers. Diese strenge Linie wurde jedoch nicht einheitlich geteilt.

Der Bundesgerichtshof hat dann im September 2021 in drei Grundsatzentscheidungen Klarheit geschaffen (Urteile v. 09.09.2021, Az. I ZR 90/20Influencer I; I ZR 125/20Influencer II; I ZR 126/20 – Fall „Plüschelefant“; sowie später I ZR 35/21Influencer III im Jan. 2022). Der BGH differenziert:

Zusammengefasst: Sobald irgendeine Form von Entgelt oder Vorteil fließt, muss „Werbung“ dranstehen! Der Gesetzgeber hat 2022 in § 5a Abs. 6 UWG n.F. festgelegt, dass ein kommerzieller Zweck bei Darstellung fremder Produkte vermutet wird, sofern der Influencer eine Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt. Die Vermutung kann nur entkräftet werden, wenn der Influencer nachweist, dass keine Gegenleistung vorliegt – etwa durch Kaufbelege oder eidesstattliche Versicherung. Praktisch bedeutet das: Im Zweifel Kennzeichnung anbringen, um keine Abmahnung wegen Schleichwerbung zu riskieren.

Irreführende Werbung und inhaltliche Prüfpflichten

Neben der Form (Kennzeichnung) ist natürlich auch der Inhalt der Werbung geregelt. Influencer dürfen keine falschen oder irreführenden Aussagen über Produkte machen. § 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, insbesondere bezüglich der Beschaffenheit, Eigenschaften, Preise oder Erfolge eines Produkts.

Wer als Influencer also einem Diätprodukt Wirkungen zuschreibt, die es objektiv nicht hat, oder bei einem Finanzprodukt verschweigt, dass hohe Risiken bestehen, handelt unlauter. Beispiel: Eine Influencerin bewirbt ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Worten „Garantiert 10 Kilo Gewichtsverlust in 2 Wochen, wissenschaftlich getestet!“ – in Wahrheit gibt es keine solche Wirkung. Dies wäre eine klare Irreführung.

Die Konsequenz: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sind möglich. Außerdem können sektorale Vorschriften greifen, z.B. das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder die Health-Claims-Verordnung bei Lebensmittelwerbung, die bestimmte gesundheitsbezogene Aussagen verbieten. In unserem Beispiel könnte die Influencerin gegen die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verstoßen, was ebenfalls abmahnfähig ist.

Praxisfall „Dubiose Diätprodukte“

In den letzten Jahren wurden Influencer im Fitness- und Ernährungsbereich häufiger kritisiert, weil sie unseriöse Abnehmprodukte bewarben. Der Fall „More Nutrition“ erregte Aufsehen: Hier hatte ein Nahrungsergänzungsmittel-Hersteller gemeinsam mit Influencern Produkte mit gesundheitsbezogenen Versprechen vermarktet. Der Verein Foodwatch mahnte das Unternehmen wegen Verstößen gegen zugelassene Health-Claims ab.

Auch die Aussagen der Influencer standen im Fokus, weil sie suggerierten, man könne durch diese Pulver und Riegel mühelos Fett verlieren – was so nicht belegt war. Das zeigt: Influencer müssen damit rechnen, dass Verbraucherschützer oder Wettbewerber ihre Aussagen auf die Goldwaage legen. Unlautere Werbebehauptungen können Unterlassungsansprüche und notfalls gerichtliche Verbote nach sich ziehen. So hat etwa das LG Köln 2021 einen Hersteller (und mittelbar dessen Influencer-Werbung) wegen irreführender gesundheitsbezogener Angaben verurteilt (Stichwort „Fitness-Lebensmittel“, Kölner Stadt-Anzeiger berichtete über das Urteil gegen More Nutrition). Für Influencer bedeutet dies: Man sollte sich engen, überprüfbaren Informationen des Auftraggebers bedienen und keine weitergehenden Versprechen „dazu erfinden“. Im Zweifel lieber auf reißerische Claims verzichten.

Wer haftet bei UWG-Verstößen? Influencer, Unternehmen und Agentur

Bei Verstößen gegen das UWG – sei es Schleichwerbung oder Irreführung – stellt sich die Verantwortlichkeit mehrstufig dar:

Rechtsfolgen von UWG-Verstößen

Im Wettbewerbsrecht drohen vor allem Unterlassungsansprüche und damit verbunden oft kostenpflichtige Abmahnungen. Influencer, die etwa Schleichwerbung betrieben haben, mussten bereits Anwaltskosten von Abmahnungen zahlen oder erhielten gerichtliche Verbote. Auch das Unternehmen kann – wie oben erläutert – zur Unterlassung verpflichtet werden.

Darüber hinaus kann es in krassen Fällen zu Schadensersatzansprüchen eines Mitbewerbers kommen (z.B. wenn nachweisbar Kunden abgeworben wurden durch die unlautere Werbung) oder zur Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) durch die Anspruchsberechtigten, falls der Verstoß vorsätzlich war. In der Praxis ist Schadensersatz unter Wettbewerbern selten, weil der konkrete Schaden schwer belegbar ist. Für Verbraucher bietet das UWG direkt keine Ansprüche auf Schadensersatz – ihre Interessen werden aber indirekt gewahrt, indem irreführende Werbung unterbunden wird.

Zusammengefasst müssen Influencer unbedingt UWG-Compliance beachten: Schleichwerbung vermeiden (jeden entgeltlichen Post klar kennzeichnen) und wahrheitsgemäße Angaben machen. Gleiches gilt für betreuende Agenturen und die werbenden Unternehmen – sie tragen Mitverantwortung und sollten aktiv dafür sorgen, dass Kampagnen lauterkeitsrechtlich einwandfrei sind. Im nächsten Abschnitt schauen wir auf die speziellen medienrechtlichen Regelungen, die das Thema Kennzeichnung ebenfalls adressieren und sogar Bußgelder vorsehen.

Medienrechtliche Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag

Parallel zum UWG existieren medienrechtliche Vorschriften zur Trennung von Werbung und Redaktion. Für Influencer besonders wichtig ist der seit November 2020 geltende Medienstaatsvertrag (MStV). Dieser Staatsvertrag der Bundesländer verpflichtet Anbieter von Telemedien (dazu zählen Social-Media-Kanäle) zur Kennzeichnung von Werbung und zur Beachtung gewisser inhaltlicher Grenzen.

Im Medienstaatsvertrag heißt es sinngemäß: Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein. Die Landesmedienanstalten, die als Aufsichtsbehörden fungieren, haben dazu Leitlinien veröffentlicht. Konkret fordert der MStV beispielsweise in § 22 Abs. 1, dass bei Social-Media-Angeboten Werbung eindeutig durch optische oder akustische Mittel oder räumlich abgesetzt gekennzeichnet sein muss. Ein versteckter Werbebeitrag verstößt somit nicht nur gegen das UWG, sondern auch gegen öffentlich-rechtliche Medienbestimmungen.

Die Besonderheit des Medienrechts: Verstöße können mit Bußgeldern sanktioniert werden. Während im UWG die Durchsetzung betroffenen Unternehmen oder Verbänden überlassen ist, greifen hier die Landesmedienanstalten von sich aus ein. In den letzten Jahren gerieten Influencer verstärkt ins Visier der Aufsichtsbehörden. Beispiel: Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) verhängte 2023 ein Bußgeld von 10.500 € gegen eine Influencerin wegen fehlender Werbekennzeichnung in 14 Instagram- und TikTok-Posts. Die Influencerin legte Einspruch ein, doch das Verfahren ging bis vor das Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied im Jahr 2024 (Az. 6 ORbs 24 Ss 89/23) schließlich, dass die Influencerin für 19 festgestellte Kennzeichnungsverstöße ein Bußgeld von 9.500 € zahlen muss. Die Richter stellten klar, dass nach dem Medienstaatsvertrag alle diese Beiträge eindeutig als Werbung hätten markiert werden müssen. Dieses Schleichwerbung-Urteil auf medienrechtlicher Basis zeigt: Fehlende Kennzeichnung ist nicht bloß eine Bagatelle, sondern kann auch ordnungsrechtliche Konsequenzen haben.

Die Bußgelder mögen im Einzelfall überschaubar erscheinen (meist einige Tausend Euro), doch sind sie ein präventives Signal. Zudem können bei fortgesetzten Verstößen höhere Strafen drohen – laut MStV sind theoretisch fünf- bis sechsstellige Beträge möglich, je nach Schwere. Interessant ist, dass die Medienanstalten ihren Kontrollradius ausgeweitet haben: Sie haben 2024 rund 80 Verstöße von Influencern registriert und geahndet, teils auch in neuen Bereichen wie Live-Streams und Kurzvideos. Das bedeutet, Influencer können nicht darauf vertrauen, „ungeschoren“ davonzukommen, selbst wenn kein Mitbewerber sie abmahnt – die Behörden selbst schauen hin.

Neben der Werbekennzeichnung gibt es im Medienstaatsvertrag weitere Pflichten, etwa zum Jugendschutz (keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte für Kinder zugänglich machen), Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen oder Produktplatzierungshinweise. Für typische Influencer sind vor allem Jugendschutz-Themen relevant, wenn sie z.B. Glücksspiel-Apps oder Alkohol bewerben. Hier müssen Plattform-Regularien und gesetzliche Altersbeschränkungen beachtet werden. Auch politische Werbung unterliegt besonderen Regeln. Diese Aspekte gehen über den Kern unserer Fragestellung hinaus, zeigen aber: Influencer agieren in einem regulierten medienrechtlichen Umfeld und sollten die Vorgaben kennen.

Praxis-Tipp an dieser Stelle: Influencer sollten die Leitfäden der Medienanstalten studieren. Die „Kennzeichnungspflicht von Werbung in Social Media“ wird dort mit Beispielen erläutert. Im Zweifel lieber einmal zu oft „Werbung“ über einen Post schreiben als einmal zu wenig. Und Vorsicht bei Plattform-Funktionen: Die eingeblendeten Tags wie „Bezahlte Partnerschaft mit …“ auf Instagram erfüllen zwar die Kennzeichnung, müssen aber korrekt gesetzt werden. Die formale Umsetzung sollte idealerweise auch vertraglich zwischen Unternehmen und Influencer vereinbart sein – hierzu im Abschnitt Vertragsgestaltung mehr.

Aktuelle Rechtsprechung: Haftung und Verantwortung im Influencer-Marketing

In den letzten Jahren gab es eine Reihe wichtiger Gerichtsentscheidungen, welche die Verantwortung von Influencern, Agenturen und Unternehmen beim Social-Media-Marketing ausloten. Einige wesentliche Punkte aus der Rechtsprechung sollen hier stichwortartig zusammengefasst werden:

In Summe spiegelt die Rechtsprechung die wachsende Professionalisierung des Influencer-Marketings wider: Gerichte behandeln Influencer im Prinzip wie jedes andere werbetreibende Unternehmen, mit allen rechtlichen Konsequenzen. Agenturen und Unternehmen im Hintergrund können sich nicht aus der Verantwortung stehlen, sondern müssen nachweislich proaktive Maßnahmen ergreifen, um Rechtsverstöße zu verhindern.

Verantwortung von Agenturen und Unternehmen bei Influencer-Kampagnen

Agenturen spielen oft eine Schlüsselrolle im Influencer-Geschäft: Sie bringen Werbekunden und Influencer zusammen, verhandeln Verträge und koordinieren Kampagnen. Dabei tragen sie eine Mitverantwortung für die Rechtmäßigkeit der Werbung. Ebenso sind die werbenden Unternehmen als Auftraggeber in der Pflicht. Welche Verantwortung der Agenturen und Unternehmen besteht, lässt sich wie folgt umreißen:

Die Agentur als Vertragspartner des Influencers

Häufig schließt der Influencer den Kooperationsvertrag nicht direkt mit dem Produktunternehmen, sondern mit einer beauftragten Marketing- oder Influencer-Agentur. Diese Agentur handelt im Auftrag des Herstellers und gibt dem Influencer Briefings und Vorgaben. In dieser Konstellation ist die Agentur typischerweise Erfüllungsgehilfe des Unternehmens und gleichzeitig Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG.

Das bedeutet: Macht der Influencer etwas falsch (z.B. Schleichwerbung), haftet das Unternehmen. Intern kann es sich bei der Agentur regressieren, wenn diese ihre Pflichten verletzt hat. Umgekehrt kann aber auch die Agentur direkt ins Visier geraten, wenn sie ihre Kontrollfunktion nicht erfüllt.

Gute Praxis ist, dass Agenturen in ihren Verträgen mit den werbenden Firmen Compliance-Klauseln haben: Das Unternehmen verpflichtet die Agentur, auf die Einhaltung aller Kennzeichnungspflichten und Werberegeln hinzuwirken. Die Agentur muss also zum Beispiel im Briefing unmissverständlich klarstellen: „Werbecharakter ist kenntlich zu machen, keine unzulässigen Versprechen, keine Verstöße gegen Plattform-Richtlinien.“

Aufsicht und Schulung durch Agenturen

Eine Agentur, die professionelle Influencer-Kampagnen betreut, sollte idealerweise freigegebene Textbausteine und Leitfäden bereitstellen, um Rechtsverstöße zu vermeiden. In vielen Fällen prüfen Agenturen vor Veröffentlichung die geplanten Posts (sofern vertraglich vereinbart) – insbesondere auf korrekte Kennzeichnung und auf heikle Aussagen.

Zwar kann eine Agentur nicht jedes Wort der Influencer diktieren, da deren Authentizität Teil des Erfolgs ist; aber sie kann und sollte zumindest auf offensichtliche Rechtsverstöße achten. Beispiel: Eine Agentur entdeckt im Entwurf, dass der Influencer schreiben will „dieser Token ist garantiert wertsteigernd“. Die Agentur muss hier intervenieren und den Influencer aufklären, dass solche Garantien unzulässig und potenziell betrügerisch sind. Tut sie das nicht, verletzt sie ihre Pflichten gegenüber dem Auftraggeber.

Das Unternehmen als Initiator

Das werbende Unternehmen hat letztlich das Produkt in Verkehr gebracht und profitiert von der Reichweite des Influencers. Es muss die Risiken seiner Marketingstrategie tragen. Dazu gehört, die richtigen Partner auszuwählen (Influencer mit gutem Ruf, die für Skandale nicht bekannt sind) und ihnen die notwendigen Infos zu liefern.

Ein Unternehmen, das ein Finanzprodukt bewirbt, muss dem Influencer zum Beispiel die nötigen Warnhinweise oder Disclaimer mitgeben (ähnlich wie in der klassischen Werbung vorgeschrieben, z.B. „Kapitalanlagen bergen Verlustrisiken“). Lässt das Unternehmen dies weg und der Influencer preist blind das Produkt an, kann das Unternehmen wegen Organisationsverschulden haften – es hat seine Sorgfalt bei der Kampagnengestaltung nicht erfüllt.

Weisungen und Haftung

Unternehmen sollten in ihren Verträgen mit Influencern oder Agenturen klare Weisungen erteilen, insbesondere: Kennzeichnungsvorgaben, einzuhaltende Gesetze (UWG, HWG, etc.), Freigabevorbehalte für Inhalte, ggf. Stilvorgaben. Werden solche Weisungen ignoriert und kommt es zum Verstoß, haftet das Unternehmen zwar nach außen trotzdem (Erfolgshaftung nach UWG), kann aber intern den Influencer oder die Agentur belangen.

Wichtig zu wissen: Selbst wenn das Unternehmen alles Erdenkliche getan hat (gute Auswahl, Schulung, Prüfung) und der Influencer trotzdem eigenmächtig z.B. die Kennzeichnung weglässt, bleibt das Unternehmen im Außenverhältnis haftbar auf Unterlassung. Das ist echte Erfolgshaftung – verschuldensunabhängig. Deshalb kann man Unternehmen nur raten, zusätzlich eine Vertragsstrafe-Klausel oder Haftungsfreistellung mit dem Influencer zu vereinbaren, um im Fall der Fälle wenigstens Ersatz vom Influencer zu bekommen (mehr dazu gleich im Vertragsabschnitt).

Agentur-Haftung im Innenverhältnis

Sollte eine Panne passieren – etwa die Kampagne wird wegen Rechtsverstoß abgebrochen oder das Unternehmen muss eine Unterlassungserklärung abgeben und Anwaltskosten zahlen – stellt sich die Frage des Regresses. Wenn eine Agentur involviert war, wird das Unternehmen prüfen, ob die Agentur ihre Pflichten verletzt hat (z.B. schlechte Beratung, offensichtliche Problematiken nicht erkannt).

In der Regel haben Agenturverträge ebenfalls Haftungsregelungen. Oft versuchen Agenturen, ihre Haftung zu begrenzen (etwa auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf eine Haftungssumme). Gleichwohl: Bei groben Fehlern kann eine Agentur schadensersatzpflichtig sein gegenüber dem Auftraggeber. Daher haben auch viele Agenturen eine Berufshaftpflichtversicherung, die solche Fehler in der Kampagnenberatung abdeckt.

Kurz gesagt tragen alle Beteiligten – Influencer, Agentur, Auftraggeber – gemeinsam Verantwortung. Idealerweise arbeiten sie als Team, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, statt später mit dem Finger aufeinander zu zeigen. Die beste Strategie ist, vorbeugend klare Abmachungen zu treffen, was erlaubt ist und was nicht.

Vertragliche Absicherung und Haftungsfreistellungen

Ein entscheidendes Mittel, um Haftungsrisiken zu steuern, ist die vertragliche Gestaltung der Influencer-Kooperation. Im Vertrag über Produktempfehlungen – also dem Influencer-Agreement zwischen Unternehmen (oder Agentur) und Influencer – sollten Haftungsfragen ausdrücklich geregelt sein. Beide Seiten können sich durch kluge Klauseln schützen:

Haftungsfreistellungen zugunsten des Unternehmens

Viele Unternehmen bestehen darauf, dass der Influencer sie freistellt, falls dieser gegen Kennzeichnungspflichten oder andere Gesetze verstößt. Hintergrund: Wie oben erläutert, haftet das Unternehmen nach außen mit, obwohl der Influencer den Post absetzt. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, wird vertraglich oft festgelegt: Verstößt der Influencer gegen das UWG, stellt er das Unternehmen von allen dadurch entstehenden Ansprüchen Dritter frei.

Das bedeutet, wenn z.B. ein Mitbewerber das Unternehmen auf Unterlassung verklagt, muss der Influencer eventuell die Kosten übernehmen (Anwaltsgebühren, Vertragsstrafen etc.). Ebenso verlangen manche Unternehmen Freistellung für den Fall, dass der Influencer Urheberrechte verletzt (z.B. unerlaubte Musik im Video nutzt) oder sonst wie rechtswidrig handelt. Influencer sollten sich bewusst sein, dass sie in solchen Verträgen oft umfangreiche Haftung übernehmen – und dies auch versicherungstechnisch abdecken (siehe Versicherungsabschnitt).

Haftungsfreistellungen zugunsten des Influencers

Auch Influencer haben schutzwürdige Interessen. Sie werben für fremde Produkte, deren Beschaffenheit sie nicht vollständig kontrollieren können. Daher ist es sinnvoll, im Vertrag eine Freistellung zugunsten des Influencers zu vereinbaren für den Fall, dass Dritte wegen Produkteigenschaften Ansprüche erheben.

Beispielsweise: Der Hersteller sichert zu, dass sein Produkt alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und keine Rechte Dritter verletzt, und stellt den Influencer von Ansprüchen frei, falls dies doch nicht stimmt. Beispiel: Ein Influencer bewirbt ein Nahrungsergänzungsmittel. Später stellt sich heraus, es enthält eine verbotene Zutat, die behördlich beanstandet wird. Kunden fordern ihr Geld zurück und Schmerzensgeld vom Influencer. Mit einer vertraglichen Freistellung könnte der Influencer diese Forderungen an den Hersteller weiterreichen. Ohne Freistellung stünde er unter Umständen alleine im Regen. Daher sollte jeder Influencer bei Kooperationen darauf achten, dass das Unternehmen zumindest versichert, das Produkt sei legal und keine Gefahrenquelle – und idealerweise im Vertrag eine Klausel aufnehmen, dass das Unternehmen den Influencer bei falschen Angaben oder Produktmängeln enthaftet.

Haftungsbegrenzungen

Beide Seiten werden bemüht sein, ihre Haftung insgesamt zu begrenzen. Influencer sind meist Einzelunternehmer mit begrenzter Finanzkraft – sie sollten nicht für astronomische Summen haften müssen. Häufig werden Vertragsstrafen für bestimmte Verstöße gedeckelt (z.B. „für jeden unlabeled Post 5.000 € Vertragsstrafe“). Unternehmen wiederum werden ihre Haftung für indirekte Schäden des Influencers ausschließen wollen (etwa wenn ein Shitstorm ausbricht, ist das meist kein ersatzfähiger Schaden). Hier ist ein fairer Interessenausgleich gefragt. Pauschale Klauseln wie „jede Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen“ halten aber rechtlich oft nicht stand, insbesondere wenn eine Partei grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

Konkrete Klauseln zu Kennzeichnung & Prüfpflicht

Um Streit gar nicht erst entstehen zu lassen, sollten Verträge präzise Vorgaben machen. Zum Beispiel kann im Vertrag stehen: „Der Influencer verpflichtet sich, jede Veröffentlichung im Rahmen der Kooperation deutlich mit „#Werbung“ am Anfang zu kennzeichnen.“ oder „Das Unternehmen ist berechtigt, Entwürfe der Posts vorab auf Rechtskonformität (Kennzeichnung, Wettbewerbsverstöße) zu überprüfen und Korrekturen zu verlangen.“ Solche Regelungen schaffen Klarheit. Im Idealfall hängt man dem Vertrag einen kurzen Leitfaden an, was zulässig ist. So haben beide Seiten schriftlich fixiert, worauf es ankommt.

Vertragsstrafe bei Verstößen

Ein scharfes Schwert ist die Vertragsstrafenklausel. Gerade Unternehmen setzen diese gerne ein, etwa: „Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Werbekennzeichnung zahlt der Influencer eine Vertragsstrafe von X Euro.“ Das soll den Influencer zur strikten Einhaltung motivieren. Influencer sollten darauf achten, dass Vertragsstrafen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eine zu hohe Strafe könnte unwirksam sein (§ 307 BGB, falls AGB-Charakter).

Umgekehrt kann auch der Influencer verlangen, dass eine Strafe vereinbart wird, falls der Auftraggeber ihn zu Rechtsbruch anstiftet. Zum Beispiel: „Weist der Auftraggeber den Influencer ausdrücklich an, entgegen der gesetzlichen Pflicht einen Beitrag nicht als Werbung zu kennzeichnen, so verwirkt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe…“ Solche Klauseln sind selten, aber denkbar zur Absicherung des Influencers gegen fragwürdige Praktiken.

Keine vollständige Abwälzung möglich

Wichtig zu verstehen ist, dass vertragliche Freistellungen oder Haftungsausschlüsse immer nur im Innenverhältnis wirken. Gegenüber außenstehenden Dritten (Verbrauchern, Mitbewerbern, Behörden) bleibt jeder für sein Tun verantwortlich. Ein Unternehmen kann nicht durch Vertrag die eigene gesetzliche Haftung eliminieren – § 8 Abs. 2 UWG bleibt z.B. zwingend. Das heißt, selbst wenn der Influencer dem Unternehmen vertraglich verspricht, für alle Folgen einzustehen, entbindet das das Unternehmen nicht von z.B. einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung.

Die Freistellung greift dann erst danach: Das Unternehmen kann den Influencer regressieren. Ebenso schützt ein vertraglicher Haftungsausschluss den Influencer nicht davor, dass ein Geschädigter ihn direkt verklagt – aber er hätte dann einen Anspruch gegen den Hersteller, ihn freizuhalten. Daher sind diese Klauseln „unsichtbar“ für Außenstehende, aber extrem wichtig für die finanzielle Verteilung von Risiken unter den Vertragspartnern.

Praxishinweis: Gerade bei größeren Deals lohnt es sich, den Influencer-Vertrag juristisch prüfen zu lassen, um ausgewogene Haftungsregelungen zu erzielen. Standard-Musterverträge decken oft nicht alle Szenarien ab, insbesondere neuartige Risiken (z.B. Bewerbung von Finanzprodukten durch Lifestyle-Influencer – hier treffen plötzlich Finanzmarktrecht und Influencerrecht aufeinander, was spezielle Klauseln erfordert). Transparenz und Fairness im Vertrag kommen letztlich beiden Seiten zugute: Sie vermeiden, dass im Ernstfall lange Streitigkeiten entstehen, wer nun für den Schaden X aufkommt.

Prüfpflichten des Influencers: Sorgfalt bei Sponsor und Produkt

Angesichts der geschilderten Haftungsrisiken stellt sich die Frage, welche Prüfpflichten Influencer selbst treffen müssen, bevor sie eine Kooperation eingehen oder ein Produkt bewerben. Rechtlich gibt es kein umfassendes „Influencer-Sorgfaltspflichten-Gesetz“, doch aus verschiedenen Vorschriften und der allgemeinen Lebenserfahrung lassen sich Leitlinien ableiten:

Prüfung des Werbepartners (Sponsoring-Unternehmen)

Ein Influencer sollte sich über den potenziellen Sponsor informieren, bevor er einen Werbevertrag abschließt. Gerade wenn ein unbekanntes Unternehmen mit einem extrem lukrativen Angebot lockt („Wir zahlen dir 20.000 € für drei Instagram-Posts zu unserem neuen Krypto-Token“), ist Vorsicht geboten. Ein einfacher Hintergrundcheck – Firmenname googeln, Handelsregister prüfen, nach Erfahrungen anderer suchen – kann viel aufdecken.

Gibt es Warnungen der Verbraucherzentrale oder negative Presse? Ist der Firmensitz vielleicht in einem Offshore-Steuerparadies oder existiert das Unternehmen erst seit wenigen Wochen? Solche Indizien sollten Alarmglocken läuten lassen. Influencer haben zwar keine gesetzliche Pflicht, eine Wirtschaftsauskunftei zu beauftragen, aber im eigenen Interesse sollten sie keinen Deal mit völlig dubiosen Gestalten eingehen.

Tut er es doch, und stellt sich der Partner als Betrüger heraus, könnte im Haftungsprozess argumentiert werden, der Influencer habe grob fahrlässig gehandelt, indem er elementare Prüfungen unterließ.

Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung

Genauso wichtig ist ein kritischer Blick auf das, was beworben werden soll. Idealerweise testet der Influencer das Produkt selbst, wenn möglich, oder lässt es sich zumindest genau erklären. Seriöse Unternehmen stellen Muster zur Verfügung oder schulen den Influencer bezüglich technischer Eigenschaften. Wenn ein Influencer ein Diätpulver promotet, sollte er die Zutatenliste sehen und prüfen (lassen), ob dort illegale Substanzen drin sein könnten.

Bei Finanz-Apps sollte er Basisinformationen über die Funktionsweise erhalten. Ein Influencer muss kein Chemiker oder Finanzanalyst sein – aber gesunder Menschenverstand ist gefragt: Verspricht das Produkt Ungewöhnliches? Gibt es unabhängige Bewertungen? Gerade bei Gesundheitsprodukten empfiehlt es sich, z.B. nachzulesen, ob die Wirkversprechen wissenschaftlich plausibel sind. Im Zweifel könnte man eine Ernährungsexpertin oder einen Mediziner fragen, bevor man ein Mittel zur Einnahme bewirbt. Diese Art von Due Diligence mag übertrieben klingen, doch sie dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern auch dem Erhalt der eigenen Glaubwürdigkeit.

Einholung von Informationen vom Auftraggeber

Der Influencer sollte vom werbenden Unternehmen schriftlich Zusicherungen einholen, dass das Produkt legal ist. Etwa: „Das Unternehmen versichert, dass das Produkt X in Deutschland verkehrsfähig ist und alle erforderlichen Zulassungen besitzt.“ oder „Das Unternehmen bestätigt, dass die gemachten Angaben fachlich richtig und nach aktuellem Stand der Wissenschaft nicht irreführend sind.“ Solche Zusicherungen könnte man in den Vertrag aufnehmen.

Wenn sich nachträglich herausstellt, etwas war falsch, hat der Influencer zumindest einen Anknüpfungspunkt für einen Haftungsanspruch gegen den Auftraggeber wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder Garantie. Ohne solche Infos begibt man sich in eine Grauzone.

Laufende Beobachtung während der Kampagne

Die Prüfpflicht endet nicht beim Vertragsabschluss. Influencer sollten während einer laufenden Kampagne aufmerksam sein. Tauchen negative Nutzerberichte auf (z.B. Follower melden: „Ich habe das Investment ausprobiert und mein Geld ist weg!“), sollte der Influencer das ernst nehmen und den Sponsor konfrontieren oder ggf. die Kooperation abbrechen, bevor noch mehr Schaden entsteht. Weiter blind zu werben, obwohl es Hinweise auf Probleme gibt, könnte als fahrlässig oder gar bedingt vorsätzlich ausgelegt werden.

Besondere Sorgfalt bei sensiblen Branchen

Nicht alle Produkte sind gleich. Es gibt Bereiche, die traditionell strenger reguliert sind, etwa Finanzprodukte, Gesundheit/Pharma, Glücksspiel oder Versicherungen. Wer als Influencer in solche Gefilde geht, sollte sich der gesteigerten Pflichten bewusst sein. Beispiel: Finanzanlagenvermittlung erfordert in Deutschland in der Regel eine Lizenz nach § 34f GewO, wenn man sie gewerblich betreibt.

Ein Influencer, der aktiv zum Kauf bestimmter Geldanlagen rät, könnte unter Umständen in lizenzpflichtige Beratung abrutschen. Oder Werbung für Aktien und Token kann Prospektpflichten auslösen. Diese juristischen Feinheiten müssen nicht alle Influencer aus dem Stand kennen, aber sie sollten zumindest so umsichtig sein, bei derartigen Produkten einen Fachanwalt oder Experten zu konsultieren. Große Influencer haben mittlerweile oft Berater im Hintergrund – kleinere sollten zumindest mit dem Auftraggeber klären, welche rechtlichen Grenzen es gibt. Ein relevanter Artikel ist auch der finale Entwurf der MiCAR-Verordnung, die neue Regelungen für Kryptowerte bringt.

Kurzum: Influencer sollten sich als verantwortungsbewusste Unternehmer begreifen. Dazu gehört, Aufträge nicht unreflektiert anzunehmen, sondern auf Herz und Nieren zu prüfen, ob Produkt und Partner koscher sind. Letztlich schützt das auch vor Image-Schäden: Die Öffentlichkeit und die Follower verzeihen es einem Influencer kaum, wenn er Teil eines offensichtlichen Betrugs wird. Dann hilft kein Hinweis „ich wusste von nichts“ – im Zweifel heißt es, man habe es wissen müssen. Diese weichen Faktoren schlagen dann häufig härter zu Buche als jede juristische Haftung.

Versicherungsschutz: Berufshaftpflicht für Influencer und Agenturen

Angesichts möglicher Rechtsstreitigkeiten ist es für Influencer wie auch Agenturen ratsam, sich durch geeignete Versicherungen abzusichern. Insbesondere kommt eine Berufshaftpflichtversicherung (oft auch Media-Haftpflicht genannt) in Betracht, die typische Risiken der Online-Tätigkeit abdeckt.

Deckungsumfang einer Influencer-Berufshaftpflicht

Spezialisierte Versicherer bieten Policen an, die explizit auf Influencer, Blogger und Content Creator zugeschnitten sind. Diese Versicherungen übernehmen im Schadensfall die Kosten für Rechtsstreitigkeiten und leisten Schadensersatz, sofern der Anspruch berechtigt ist. Wichtige abgedeckte Bereiche sind zum Beispiel:

Rechtsschutzversicherung

Zusätzlich oder integriert gibt es oft eine Firmenrechtsschutzversicherung, die speziell auf Online-Recht abzielt. Diese greift z.B., wenn der Influencer selbst Ansprüche durchsetzen will (etwa Honorar einklagen muss) oder wenn ein strafrechtliches Verfahren droht (z.B. Vorwurf der Steuerhinterziehung, falls mal die Schleichwerbungsthematik strafrechtlich relevant würde – aktuell eher theoretisch, aber denkbar wäre auch Beihilfe zum Betrug als Strafvorwurf, dann bräuchte man Strafrechtsschutz). Einige Versicherer bündeln das in Paketen.

Versicherung für Agenturen

Wer als Agentur Influencer vermittelt oder Kampagnen managt, sollte ebenfalls eine Betriebshaftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflicht für Medien- und Werbetätigkeiten haben. Sie würde einspringen, wenn die Agentur vom Kunden oder einem Dritten haftbar gemacht wird, weil z.B. durch einen Beratungsfehler ein Schaden entstand. Beispiel: Die Agentur riet dem Kunden, eine bestimmte umstrittene Werbeaussage zu machen, und nun muss der Kunde hohe Vertragsstrafen zahlen – in so einem Fall käme die Vermögensschadenhaftpflicht der Agentur auf. Die Versicherungsbranche hat auf die gestiegenen Risiken reagiert und bietet gerade Marketing- und PR-Agenturen passgenaue Policen an.

Grenzen des Versicherungsschutzes

Wie erwähnt, Vorsatz ist ausgeschlossen. Wenn also ein Influencer wissentlich an einem Betrug mitwirkt, wird keine Versicherung der Welt ihn vor Schadensersatzzahlungen bewahren. Auch bestimmte Spezialrisiken sind evtl. nicht standardmäßig abgedeckt – beispielsweise Geldstrafen oder Bußgelder können meist nicht versichert werden, weil dies gegen die guten Sitten verstoßen würde (man kann sich nicht von vornherein von Strafen „freikaufen“). Allerdings übernehmen einige Versicherungen Beratungskosten im Bußgeldverfahren. Auch Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen sind oft ausgeschlossen oder nur gegen Aufpreis mitversicherbar.

Weiterhin haben Versicherungen Deckungssummen. Ein Influencer sollte überlegen, in welcher Höhe er absichern will. Bei sehr reichweitenstarken Influencern können potentielle Schadenssummen (etwa durch Massenabmahnungen oder Sammelklagen) schnell hochgehen, da empfiehlt sich eine höhere Deckungssumme im Millionenbereich. Für kleinere Influencer mag eine Grunddeckung von z.B. 250.000 € ausreichend erscheinen. Wichtig ist, dass die versicherten Risiken genau zum Geschäftsmodell passen. Wer z.B. auch einen eigenen Online-Shop betreibt, braucht zusätzlich Produkthaftpflicht; wer Angestellte hat, braucht Unfallversicherungen etc.

Versicherungsschutzerweiterungen

Einige moderne Policen umfassen auch Cyber-Risiken (z.B. wenn der Influencer Opfer eines Hackerangriffs wird und deswegen vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder Daten verloren gehen) und Auslandsschäden (wichtig, wenn Follower aus dem Ausland Ansprüche nach dortigem Recht erheben – das kann passieren, wenn man global online ist). Die meisten deutschen Versicherungen decken EU-weit, teils weltweit, solange der Firmensitz in Deutschland ist.

Für Influencer, Agenturen und Unternehmen gilt gleichermaßen: Versicherungen ersetzen nicht die Compliance, aber sie sind ein essenzielles Sicherheitsnetz. Gerade für Einzelpersonen kann ein einziger Rechtsstreit existenzbedrohend sein – eine Versicherung schafft hier Kalkulierbarkeit. Es lohnt sich, Angebote zu vergleichen (Stichwort „Influencer-Versicherung“), da sich Leistungen und Prämien unterscheiden.

Kollektive Rechtsdurchsetzung: EU-Verbandsklage und US-Sammelklagen

In der Vergangenheit war es für Verbraucher in Deutschland schwierig, gegen unlautere Geschäftspraktiken gemeinsam vorzugehen – man war weit entfernt vom US-System der Sammelklagen. Doch jüngst hat sich auf EU-Ebene viel getan. Hier betrachten wir zum einen die neue EU-Verbandsklage-Richtlinie (EU) 2020/1828, die ab 2023/2024 in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, und zum anderen exemplarisch die Situation in den USA, um einen Vergleichsmaßstab aufzuzeigen.

Europäische Verbandsklage (Abhilfeklage) seit 2023/2024

Die EU-Richtlinie 2020/1828 über Verbandsklagen soll den kollektiven Rechtsschutz stärken. Deutschland hat diese Richtlinie mit Verzögerung im Oktober 2023 umgesetzt (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG, auch Teil des sogenannten Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, VRUG). Kernstück ist die neue Abhilfeklage, eine Art Sammelklage durch Verbraucherverbände. Qualifizierte Verbraucherverbände können nun im eigenen Namen Klage erheben, um für eine Vielzahl von Verbrauchern entweder Unterlassung oder sogar Schadenersatz/Erstattung zu erreichen.

Bisher kannten wir in Deutschland nur die Unterlassungsklagen der Verbände (z.B. nach UKlaG oder UWG) und die Musterfeststellungsklage, die aber nur Feststellungen trifft, woraufhin jeder selbst klagen muss. Die Abhilfeklage geht einen Schritt weiter: Sie ermöglicht in einem einzigen Verfahren eine Entscheidung, die für alle betroffenen Verbraucher einen Leistungsanspruch schafft.

Bezogen auf Influencer-Fälle bedeutet das: Wenn z.B. tausende Verbraucher durch eine irreführende Werbekampagne mit Influencer-Beteiligung finanziellen Schaden erlitten haben, könnte ein Verbraucherverband (etwa die Verbraucherzentrale) diesen Fall aufgreifen und gebündelt vor Gericht bringen. Beispiel: Eine Plattform verkauft einen Fake-Crypto-Token „SuperCoin“ und trommelt via bekannte Influencer Anleger zusammen. 5.000 Verbraucher investieren je 200 €, der Coin crasht auf null aufgrund betrügerischer Machenschaften. Nach altem Recht hätten diese 5.000 Leute individuell klagen müssen – was kaum jemand macht bei 200 € Schaden. Mit der neuen Verbandsklage könnte z.B. der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine Abhilfeklage gegen die Betreiber der Plattform (und ggf. gegen Mitverantwortliche) führen, um die 200 € pro Person einzufordern. Die Entscheidung würde dann allen Geschädigten zugutekommen, die sich dem Verfahren angeschlossen haben.

Für Influencer und Unternehmen erhöht dies den Druck: Die Gefahr, für Massenschäden in Haftung genommen zu werden, steigt. Wo früher die zerstreute Struktur der Verbraucher ein Schutz vor Klagen war, kann nun eine organisierte Stelle das Heft in die Hand nehmen. Wichtig: Die Verbandsklage richtet sich gegen Unternehmen, die gegen Verbraucherrechte verstoßen haben. Influencer selbst gelten juristisch meist auch als Unternehmen (im Sinne der Verbraucherklage, da sie geschäftliche Anbieter sind). Somit könnten sie prinzipiell ebenfalls Beklagte einer Verbandsklage sein, sofern ihr Verhalten gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt und viele Verbraucher betrifft. Denkbar wäre etwa eine Verbandsklage auf Unterlassung gegen einen Influencer, der systematisch Schleichwerbung betreibt, oder auf Schadenersatz, wenn viele Verbraucher nachweislich durch eine falsche Empfehlung finanziell geschädigt wurden. Realistischer ist aber, dass die Verbände primär gegen die Produktanbieter zielen – dort ist die Haftung klarer und die Finanzmasse größer.

Deutschland hat die EU-Vorgaben sogar „übertroffen“: Die Abhilfeklage erstreckt sich hierzulande nicht nur auf Verstöße gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften, sondern auf alle zivilrechtlichen Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmen (mit wenigen Ausnahmen). Das heißt, sogar deliktische Ansprüche (z.B. aus § 823 BGB) können in eine Verbandsklage gepackt werden. Diese weite Ausgestaltung wurde bewusst gewählt, um z.B. auch Massenfälle wie Dieselskandal oder Datenleck-Schäden unter die Klage zu ziehen. Für Influencer-Rechtsverstöße heißt das: Sollte ein Verhalten des Influencers eine deliktische Haftung gegenüber vielen Verbrauchern begründen (z.B. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im großen Stil), könnte theoretisch ein Verband das gesammelt geltend machen. In der Praxis bleibt abzuwarten, ob Verbände Influencer direkt verklagen oder eher die dahinter stehenden Firmen.

Exkurs: Sammelklagen in den USA

In den Vereinigten Staaten sind class actions seit langem etabliert. Bei Verbraucherbetrug oder irreführender Werbung ist es gängig, dass Anwaltskanzleien im Namen aller Geschädigten klagen – häufig auch unter Einbeziehung von Prominenten oder Influencern, die an der Werbung beteiligt waren. Ein bekanntes Beispiel ist die Fyre Festival-Affäre (2017): Mehrere Promi-Influencer (z.B. Kendall Jenner, die für das Luxus-Festival warb) wurden in zivilrechtlichen Sammelklagen der geprellten Ticketkäufer mitverklagt. Kendall Jenner einigte sich später auf einen Vergleich und zahlte rund 90.000 US-Dollar, weil ihr vorgeworfen wurde, sie habe nicht kenntlich gemacht, dass ihr Werbepost bezahlt war und damit Fans in die Irre geführt. Auch wenn die Hauptschuld beim Veranstalter lag, zeigt dies: US-Anwälte scheuen nicht davor zurück, Influencer wegen Mitwirkung an Betrug zu verklagen.

Ähnliches sah man bei den zahlreichen Krypto-Skandalen in den USA: Beim Zusammenbruch des Krypto-Tokens EthereumMax reichten Anleger eine class action ein und nannten Kim Kardashian, Floyd Mayweather Jr. und andere Promis als Beklagte, weil diese mit Posts den Token hypeten (ohne offenzulegen, dass sie bezahlt wurden). Ein Gericht in Kalifornien hat diese Klage zwar zunächst abgewiesen, da die Richter Zweifel hatten, ob die Promis die Verantwortung für die Verluste tragen sollten – dennoch mussten sich die Influencer öffentlich damit auseinandersetzen. Kim Kardashian zahlte zudem an die Börsenaufsichtsbehörde SEC eine Strafe von 1,26 Mio. USD wegen Verstoßes gegen Disclosure-Pflichten bei der Werbung für das Wertpapier-Token.

Auch beim Fall FTX (Kryptobörsen-Betrug 2022) wurden berühmte Werbebotschafter wie ein Sportstar und Schauspieler in Sammelklagen genannt, da sie das Vertrauen der Kunden in die Plattform gestärkt hätten. Obwohl noch unklar ist, ob sie haften, bedeutet schon die Klagebeteiligung enorme Kosten und Reputationsschäden.

Der Unterschied zum deutschen/europäischen System liegt insbesondere in der Art der Klageführung: In den USA reichen oft private Anwaltskanzleien im Namen einiger exemplarischer Kläger eine Sammelklage ein und werben dann weitere Geschädigte ein. Die Schadenssummen können durch punitive damages (Strafschadenersatz) und Jury-Entscheidungen sehr hoch werden. Influencer in den USA bewegen sich daher auf vermintem Gelände, sobald sie sich an fragwürdigen Werbeaktionen beteiligen – die finanzielle Haftung kann um ein Vielfaches höher sein als die gezahlte Gage. Das Prozesskostenrisiko tragen dort oft die beklagten Promis und Firmen, während die Klägeranwälte auf Erfolgsbasis arbeiten.

Bedeutung für Deutschland

Mit der EU-Verbandsklage kommen wir ein Stück weit in Richtung Sammelklagekultur – jedoch bleibt es gebündelt in den Händen von Verbänden (keine Wild-West-Klagen durch beliebige Kanzleien). Das schützt Influencer vielleicht vor überspannten Klagen, aber berechtigte Fälle werden künftig einfacher vor Gericht gebracht. Insbesondere bei Verbraucherschutzorganisationen wächst das Interesse an digitalen Märkten: Es ist denkbar, dass z.B. ein Verbraucherverband eine Abhilfeklage anstrengt, wenn ein größerer Anlageskandal mit Social-Media-Bewerbung passiert. Dann könnten sowohl der Anbieter als auch mitwissende Promoter zur Verantwortung gezogen werden.

Influencer, Agenturen und Unternehmen sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen. Die Zeit der „praktischen Immunität“ bei breit gestreutem kleinem Schaden nähert sich dem Ende. Kollektive Ansprüche werden das nächste große Thema im Verbraucherrecht – und Influencer-Marketing wird davon berührt, sobald es zu messbaren Schäden bei vielen kommt.

Fazit und Empfehlungen für Influencer, Agenturen und Unternehmen

Die Analyse hat gezeigt: Influencer-Marketing ist rechtlich kein rechtsfreier Raum. Es bestehen zahlreiche Pflichten und potenzielle Haftungsfallen – von der zivilrechtlichen Schadenshaftung über Wettbewerbsregeln (UWG) bis hin zu medienrechtlichen Vorgaben. Influencer, Agenturen und werbende Unternehmen müssen diese Ernst nehmen, um teure Prozesse, Bußgelder und Imageschäden zu vermeiden. Abschließend folgen konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis:

Für Influencer

Für Agenturen

Für werbende Unternehmen

Abschließendes Fazit

Die Haftung von Influencern und Agenturen für beworbene Produkte ist ein vielschichtiges Thema, das mit der Professionalisierung des Influencer-Marketings immer relevanter wird. Influencer bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis, wenn sie die gesetzlichen Spielregeln ignorieren. Agenturen und Unternehmen müssen sich ihrer Mitverantwortung bewusst sein und dürfen rechtliche Fragen nicht als bloße „Formalitäten“ abtun. Wer in Social Media wirbt, sollte dies mit derselben Sorgfalt tun wie in klassischen Medien – denn Recht und Gesetz gelten plattformunabhängig.

Hält man sich aber an die Grundregeln (Transparenz, Wahrheit, Fairness) und trifft vertragliche sowie versicherungstechnische Vorsorge, lassen sich die meisten Risiken beherrschen. Dann kann Influencer-Marketing sein enormes Potenzial entfalten, ohne dass am Ende Gerichte oder Anwälte die Gewinne auffressen. Letztlich profitieren alle Beteiligten – Influencer, Agenturen, Unternehmen und Verbraucher – von sauberer und ehrlicher Werbung in den sozialen Medien.

Häufig gestellte Fragen

Wann haftet ein Influencer zivilrechtlich gegenüber seinen Followern für beworbene Produkte?
Eine direkte zivilrechtliche Haftung des Influencers gegenüber Followern ist in Deutschland selten. Sie kommt hauptsächlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht, beispielsweise wenn der Influencer wissentlich ein betrügerisches Produkt bewirbt und dadurch ein Schaden entsteht. In den meisten Fällen muss der geschädigte Kunde den Hersteller oder Verkäufer des Produkts in Anspruch nehmen.
Was versteht man unter "Schleichwerbung" im Influencer-Marketing und welche Folgen hat sie?
Schleichwerbung liegt vor, wenn werbliche Inhalte von Influencern nicht klar als solche gekennzeichnet sind und der kommerzielle Zweck für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar ist. Dies ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig und kann zu Abmahnungen und rechtlichen Konsequenzen führen.
Welche Sorgfaltspflichten haben Influencer bei der Auswahl und Bewerbung von Produkten?
Influencer tragen eine gewisse Sorgfaltspflicht, Informationen und Versprechen zu beworbenen Produkten kritisch zu prüfen. Sie dürfen sich nicht blind auf die Angaben des Werbepartners verlassen, insbesondere wenn extreme Heilsversprechen oder unrealistische Renditen beworben werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann im Einzelfall zu einer Haftung führen.
Welche Arten der zivilrechtlichen Haftung können für Influencer relevant sein?
Für Influencer können deliktische Haftungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch relevant werden. Dazu gehören § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung absoluter Rechte wie Gesundheit), § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen Schutzgesetze wie Betrug) und § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Eine vertragliche Haftung gegenüber Followern besteht in der Regel nicht.
Schema zur zivilrechtlichen Haftung von Influencern gegenüber Followern und Unternehmen
Übersicht der Haftungsbeziehungen im Influencer-Marketing: Wer haftet wem und unter welchen Bedingungen?