Das Wichtigste in Kürze
- Heimarbeiter sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, auch bei hochqualifizierten Tätigkeiten.
- Das Hessische Landessozialgericht hat diese Rechtsauffassung in einem konkreten Fall bestätigt.
- Die Einstufung als Heimarbeiter und damit als Beschäftigter ist unabhängig von der Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit.
- Langjährige Bindung an einen Auftraggeber und fehlende Tätigkeit für den allgemeinen Markt sind Indizien für ein sozialversicherungspflichtiges Heimarbeitsverhältnis.
Sozialversicherungspflicht für Heimarbeiter: Hessisches LSG präzisiert Rechtslage
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine hohe Qualifikation erfordert. Dies hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden.
Der Fall: Bauingenieur und Programmierer im Heimarbeitsverhältnis
Ein Bauingenieur und Programmierer war von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Dort war er für die Pflege und Weiterentwicklung der firmeneigenen Software verantwortlich. Nach einem Umzug kündigte er seine Anstellung, arbeitete aber bis 2013 weiterhin als freier Mitarbeiter im Homeoffice für dasselbe Unternehmen.
Als das Softwarehaus aufgelöst werden sollte, erhielt der Programmierer keine weiteren Aufträge mehr. Daraufhin klagte er vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, als Arbeitnehmer oder zumindest als Heimarbeiter anzusehen zu sein. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis zwischen der Firma und dem Programmierer bestanden hatte.
Streit um den sozialversicherungsrechtlichen Status
Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung kam zu dem Schluss, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen und somit der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Firma klagte dagegen vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es argumentierte zudem, dass die Tätigkeit als Heimarbeiter keine Sozialversicherungspflicht begründe. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein.
Heimarbeiter sind Beschäftigte und deshalb sozialversicherungspflichtig
- Gewerbetreibenden
- gemeinnützigen Unternehmen
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Gewerbetreibenden
- gemeinnützigen Unternehmen
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Die sozialgesetzlichen Regelungen stufen Heimarbeiter als Beschäftigte ein. Als solche unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt explizit auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erfordern, wie im vorliegenden Fall.
Begründung des Hessischen LSG
Entsprechend war der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu bewerten. Folgende Aspekte stützten die Entscheidung des Gerichts:
- Er arbeitete 21 Jahre lang für dieselbe Firma.
- Er räumte der Firma das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für seine entwickelten Programme ein.
- Er war nicht für den allgemeinen Absatzmarkt tätig.
- Die Nutzung des eigenen PCs war angesichts der langen Dauer des Vertragsverhältnisses unerheblich.
- Die Firma übernahm Fortbildungskosten und vergütete die aufgewendete Fortbildungszeit.
Die Revision in diesem Fall wurde nicht zugelassen.
Fazit
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts verdeutlicht, dass die Sozialversicherungspflicht für Heimarbeiter auch bei hochqualifizierten Tätigkeiten besteht. Es unterstreicht die Bedeutung einer präzisen rechtlichen Einordnung von Arbeitsverhältnissen, insbesondere in Zeiten flexibler Arbeitsmodelle wie dem Homeoffice.