Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG München hat entschieden, dass Online-Teaser mit Affiliate-Links stets als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Az. 29 U 1582/19).
- Diese Kennzeichnungspflicht gilt für alle Betreiber von Webseiten und Influencer, die Affiliate-Links zur Monetarisierung nutzen.
- Eine korrekte Kennzeichnung erfolgt durch Begriffe wie „Anzeige“, „Sponsorenhinweis“ oder „Affiliate-Link“, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
- Die Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht kann zu Abmahnungen und Verstößen gegen das UWG führen.
- Auch die Transparenzpflicht bei Cookies, die oft im Zusammenhang mit Affiliate-Links stehen, bleibt ein wichtiger rechtlicher Aspekt.
OLG München: Affiliate-Links müssen als Werbung gekennzeichnet werden (Az. 29 U 1582/19)
Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil (Az. 29 U 1582/19) klargestellt, dass Online-Teaser, die Affiliate-Links enthalten, stets als Werbung kenntlich gemacht werden müssen. Diese Entscheidung ist für Betreiber von Webseiten und Influencer von erheblicher Bedeutung, da die Nutzung von Affiliate-Links in der digitalen Welt weit verbreitet ist.
Hintergrund des Urteils des OLG München
In dem vorliegenden Fall hatte ein Betreiber einer Webseite Teaser mit Affiliate-Links verwendet. Diese Links waren nicht als Werbung gekennzeichnet. Sie führten zu Online-Shops, in denen die beworbenen Produkte gekauft werden konnten.
Der Webseitenbetreiber erhielt für jeden Kauf, der über diese Links zustande kam, eine Provision. Dies ist ein gängiges Modell im Affiliate-Marketing, bei dem für die Vermittlung von Verkäufen eine Vergütung gezahlt wird.
Das OLG München sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5a Abs. 6 UWG müssen kommerzielle Inhalte, die sich nicht eindeutig aus den Umständen ergeben, als Werbung gekennzeichnet werden.
Das Gericht führte aus: „Bei der Verwendung von Affiliate-Links handelt es sich um eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Konsequenzen für Webseiten-Betreiber und Influencer
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Akteure, die Affiliate-Links einsetzen. Es ist nun klar, dass diese Links als Werbung gekennzeichnet werden müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
- Anzeige
- Sponsorenhinweis
- Affiliate-Link
Als Rechtsanwalt, der selbst früher ein redaktionelles Spielemagazin betrieben hat und heute viele Betreiber von Webseiten und Influencer betreut, halte ich diese Klarstellung für sehr wichtig. Affiliate-Marketing ist ein weit verbreitetes Geschäftsmodell, das nun rechtlich sauber umgesetzt werden muss.
Gerade im Bereich Gaming und Esport, wo ich viele Mandanten betreue, sind Affiliate-Links ein häufig genutztes Mittel zur Monetarisierung von Inhalten. Die richtige Kennzeichnung ist hier essenziell, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Einen umfassenden Überblick bietet auch unser Leitfaden: Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten.
Vertiefung der Rechtslage: Weitere Urteile und Cookies
Frühere Rechtsprechung zur Werbekennzeichnung
Das Thema Affiliate-Links und Kennzeichnungspflicht beschäftigt die Gerichte schon länger. Bereits in einem früheren Blogpost hatte ich darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnungspflicht nicht nur für Webseiten, sondern auch für Plattformen wie YouTube oder Gaming-Seiten gilt.
Auch das OLG Köln hatte sich schon mit der Kenntlichmachung von Affiliate-Links befasst und klargestellt, dass die Platzierung solcher Links hinreichend deutlich und klar sein muss. Das aktuelle Urteil des OLG München fügt sich nahtlos in diese Rechtsprechung ein. Hierzu gibt es auch einen vergleichbaren Beschluss des OLG Frankfurt zur Influencer-Schleichwerbung, der die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung unterstreicht.
Transparenzpflicht bei Cookies
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind Cookies, die häufig im Zusammenhang mit Affiliate-Links und Banner-Werbung zum Einsatz kommen. Auch hier gilt: Über das Setzen von Cookies muss der Nutzer transparent aufgeklärt werden.
Eine Einwilligung ist erforderlich, wenn die Cookies nicht unbedingt für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Dies unterstreicht die Komplexität der rechtlichen Anforderungen im digitalen Marketing.
Fazit: Klare Anforderungen für Affiliate-Marketing
Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 1582/19) zur Kennzeichnungspflicht von Affiliate-Links ist keine Überraschung, stellt die rechtlichen Anforderungen in diesem Bereich jedoch nochmals klar heraus. Es schafft Rechtssicherheit für Betreiber von Webseiten und Influencer, die Affiliate-Links einsetzen.
Eine deutliche Kennzeichnung, beispielsweise durch Begriffe wie „Anzeige“, „Sponsorenhinweis“ oder „Affiliate-Link“, ist unerlässlich. Wer bisher keine oder keine ausreichende Kennzeichnung verwendet hat, sollte seine Inhalte dringend überprüfen und anpassen.
Nur mit der nötigen Sorgfalt und Expertise lassen sich die Vorteile des Affiliate-Marketings nutzen und gleichzeitig rechtliche Fallstricke wie Abmahnungen vermeiden. Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei der Umsetzung zu unterstützen und rechtliche Risiken zu minimieren.