Das Wichtigste in Kürze
- Vage Formulierungen zur Teilnahme an der OS-Plattform (z.B. „im Einzelfall“) sind rechtlich nicht ausreichend und können zu Abmahnungen führen.
- Das BGH-Urteil verdeutlicht, dass § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG strengere Anforderungen an die Hinweispflichten stellt als die EU-Richtlinie.
- Onlinehändler müssen ihre Angaben zur OS-Plattform präzise formulieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abmahnungen zu vermeiden.
- Trotz geringer Nutzung der OS-Plattform besteht für Händler ein hohes Abmahnrisiko bei unzureichenden Hinweisen.
BGH-Urteil zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS): Klarheit bei Hinweispflichten
Hin und wieder habe ich als Rechtsanwalt den Verdacht, dass es Kollegen und Gerichten doch zu langweilig ist. Sie entscheiden im Alltag über die Prioritäten von Rechtsfragen. Dabei gibt es viele spannende und ungeklärte Rechtsprobleme im IT-Recht, im internationalen Urheberrecht und in vielen weiteren Bereichen.
Ob und wie genau ein Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU (OS) auf einer Onlineplattform eingebunden werden muss, gehört – so finde ich – nicht dazu. Diese Plattform wird im Verhältnis zur Entwicklung des Onlinehandels so gut wie kaum benutzt.
Die Problematik der Online-Streitbeilegung
Trotz der geringen Nutzung kommt es immer wieder zu Abmahnungen zu diesem Thema. Nun hat sich erstmals sogar der Bundesgerichtshof (BGH) mit der konkreten Einbindung beschäftigen müssen. Eine Entwicklung, die bei mir nur Kopfschütteln hervorruft.
Der BGH hatte zu entscheiden, ob es ausreichend ist, wenn ein Händler mitteilt, an der Plattform teilnehmen zu wollen. Diese Teilnahme würde er jedoch im Einzelfall entscheiden.
Diese Situation erscheint paradox: Jeder Händler kann die, meiner Meinung nach, völlig unnütze Plattform verlinken. Gleichzeitig teilt er mit, dass er sie nicht nutzt und zur Teilnahme nicht bereit ist. Doch genau hier liegt die Falle: Wer sich die mögliche Teilnahme offenhalten möchte, riskiert eine Abmahnung. Schlimmer noch, er kann sogar vor dem Bundesgerichtshof verlieren. Das kann man sich kaum ausdenken.
Die BGH-Entscheidung im Detail
Der Bundesgerichtshof äußerte sich dazu wie folgt:
- Nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG.
- Lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht.
- Zwingt den Verbraucher zu Nachfragen.
- Impliziert, dass der Unternehmer noch keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.
Rechtliche Würdigung der BGH-Argumentation
Dem Bundesgerichtshof ist zuzugestehen, dass seine Argumentation auf dem § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) basiert. Dabei führt er unter anderem das Risiko der Verjährungshemmung für Verbraucher an. Dennoch führt dieses Urteil voraussichtlich dazu, dass noch mehr Händler die Plattform zukünftig ausschließen. Dies macht die Gesamtsituation weiter unsinnig.
Rolle des Gesetzgebers und strengere nationale Regelungen
An dieser Stelle wäre der Gesetzgeber am Zug. Er hat strengere Maßstäbe als die Richtlinie selbst in das Gesetz eingeführt. Dies betonte auch der BGH:
Für die von der Revision angeführte richtlinienkonforme Auslegung dahin, dass Informationspflichten nur den zur Teilnahme verpflichteten Unternehmer treffen, besteht jedoch kein Anlass und kein Raum. Denn die Richtlinie setzt lediglich einen Mindeststandard fest und hindert die Mitgliedstaaten nicht, im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Anforderungen an die Hinweispflichten des Unternehmers zu stellen. Dies kommt in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Regelungen beibehalten oder einführen [können], um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.“
Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Gebrauch gemacht.
Fazit
Das aktuelle BGH-Urteil zur Online-Streitbeilegungsplattform schafft zwar eine rechtliche Klarheit bei den Hinweispflichten. Es verdeutlicht aber auch die Diskrepanz zwischen europäischem Mindeststandard und den strengeren deutschen Regelungen. Für Onlinehändler bedeutet dies, ihre Angaben zur OS-Plattform präzise zu formulieren, um Abmahnungen zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.