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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

25. Januar 2019
in Onlinehandel
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Wichtigste Punkte
  • Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stärkt die Rechte von Verbrauchern in Entscheidungsfällen zu Widerrufsbelehrungen.
  • Die Beklagte vertreibt Telekommunikationsdienstleistungen über das Internet und verwendet ein gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung.
  • In der Widerrufsbelehrung fehlte die Telefonnummer, obwohl geschäftliche Nummern für den Kundenkontakt vorhanden waren.
  • Der Kläger, ein Verein, klagte auf Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung.
  • Das Landgericht Kiel verurteilte die Beklagte und stellte fest, dass sie ihre Belehrungspflichten nicht erfüllt hatte.
  • Das OLG entschied, dass eine Telefonnummer bereitgestellt werden muss, wenn sie für den Kundenkontakt genutzt wird.
  • Der Widerruf kann nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Das OLG entschied, dass die Beklagte  die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllte, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So war dies bei der Beklagten. Sie nutzte verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DienstleistungE-MailEntscheidungeninternetKIKlageMailSchleswig-HolsteinVerbraucherVerträgeWiderrufsbelehrung

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