Irreführende Aussagen sind ein regelmäßiger Kandidat bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das UWG vorliegt. Und wie bei so viele Fragen kann man auch oft auch unterschiedlicher Meinung sein. Relevant für Gewerbetreibende ist aber oft durchaus das, was Oberlandesgerichte entscheiden.
Eine aktuelle Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht Düsseldorf und beschäftigt sich mit der Frage, ob man das eigene Geschäft (und dabei ist es letztendlich egal ob Onlineshop oder Ladengeschäft) mit dem Terminus “Neueröffnung” bewerben darf.
Eine solche Werbung sieht das Gericht nur als zulässig an, wenn das Geschäfts davor tatsächlich geschlossen war.
Unabhängig davon ist die Werbung der Beklagten irreführend, weil sie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Neueröffnung, in dem der Wortbestandteil „neu“ auch noch blickfangmäßig hervorgehoben ist, den Eindruck erweckt, das Geschäft der Beklagten werde jedenfalls nach einer vorübergehenden Schließung zum Zwecke der Durchführung von Umbauarbeiten sowie der Umgestaltung vieler Abteilungen wiedereröffnet.
Dabei konkretisiert das Gericht
Der Begriff des „Eröffnens“ setzt bereits begrifflich voraus, dass das Geschäft zuvor zumindest vorübergehend für einen gewissen Zeitraum geschlossen war.
Mit dem Begriff “Neu” sollte in der Werbung insgesamt sehr vorsichtig umgegangen werden. Der Begriff liefert in den einschlägigen Urteilsdatenbanken unzählige Treffer, die nur zu diesem konkreten Fall, sondern auch z.B. zur Frage wann ein Produkt “neue” ist.