Das Landgericht Frankfurt hat Anfang Dezember letzten Jahres eine interessante Entscheidung für alle Onlineanbieter getroffen, die beispielsweise Logins oder Bezahlmöglichkeiten anbieten und dabei vielleicht nicht an die Geschlechtsneutralität denken.
- Besteht für einen Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft eine nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigende zwingende Verpflichtung, zwischen der Anrede “Herr” und “Frau” zu wählen, liegt hierin eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.
- In der bloßen nicht der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede liegt jedoch für sich allein genommen keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, so dass auch ein Anspruch aus § 21 AGG auf Ersatz eines immateriellen Schadens nicht besteht.
Die Zahlung einer Geldentschädigung 5.000,00 € sah das Gericht als nicht als gegeben an. Die vorgerichtlichen Kosten sprach das Gericht der “klagenden Person” jedoch teilweise zu.
Obwohl eine Benachteiligung im Preis etc. zwar nicht vorlag und die klagende Person die gleichen Konditionen wie eine Frau und ein Mann erhielt, gab das Gericht dem Unterlassungsantrag statt.
Dazu das Gericht:
Seit langem anerkannt ist, dass der seinem Wortlaut auf das Eigentum beschränkte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB entsprechend auf den Schutz aller anderen absolut geschützten Rechtspositionen im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Zu den in § 823 Abs. 1 BGB genannten sonstigen Rechten gehört auch das verfassungsrechtlich in Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dem Einzelnen zwar keine Gewähr, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich sieht oder von anderen gesehen werden möchte.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber unter anderem die geschlechtliche Identität, “die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist”. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung, denn hierüber vollzieht sich regelmäßig die Zuordnung zu einem Geschlecht. Nach allgemeinem Verständnis wird die Anrede “Herr” einer Person männlichen Geschlechts und die Anrede “Frau” einer Person weiblichen Geschlechts zugeschrieben. Daraus folgend wird eine Person, die mit “Herr” angesprochen wird, dem männlichen Geschlecht, und eine Person, die mit “Frau” angesprochen wird, dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Indem die beklagte Partei die klagende Partei zwingt, eine dieser beiden eindeutig geschlechtsspezifischen Anreden zu wählen, um ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, zwingt sie die klagende Person sich einem dieser Geschlechter zuzuordnen, was ihrer Identität nicht entspricht und worauf die beklagte Partei auch keinen Anspruch hat, da für die von ihr erbrachten Dienstleistungen das Geschlecht des Vertragspartners völlig irrelevant ist und von ihr, wie sie selbst einräumt, lediglich für die Wahl der passenden – von ihr gewünscht geschlechtsspezifischen – Anrede verlangt wird.
Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität wiederum herausragende Bedeutung zu; “sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. […] Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme. Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit”.
Die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtsidentität ist zu respektieren.
Da sich die Geschlechtsidentität eben auch über die Anrede ausdrückt, bedingt ihr Schutz auch die Achtung der Geschlechtsidentität bei der Anrede. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person eine ihrem neuen Rollenverständnis entsprechende Anrede verlangen, wenn sie ihren Namen nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes bereits geändert hat.
Das zur Persönlichkeitsentfaltung gehörende Recht auf einer der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede ist dabei weder auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat noch auf die Fälle begrenzt ist, in denen eine Änderung des Personenstands bereits stattgefunden hat, sondern auch bei “nur” gefühlter Geschlechtsidentität. Denn eine spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit liegt auch vor, wenn diese andauernd in einer nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechenden Form angesprochen wird.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist mit allen seinen Facetten “sonstiges Recht” im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Ohne dass die beklagte Person damit zu einem dem Staat gleichenden Grundrechtverpflichteten erhoben würde, hat sie im Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Anspruchsnormen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu achten, wie etwa auch fremdes Eigentum.
Für eine Begrenzung auf Fälle bereits erfolgter Personenstandsänderung ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu entnehmen. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hält es für selbstverständlich, dass sich die Anrede einer Person nach dem Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat. Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang vom “rechtlich anerkannten” Selbstverständnis spricht, so versteht die Kammer dies nur als Verweis auf die Anerkennung des Selbstverständnisses von der Geschlechtsidentität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Verständnis stützt die Kammer auf den Nachsatz, dass die Geschlechtszugehörigkeit der Person “auch in dem ihr gerichtlich zuerkannten Vornamen zum Ausdruck kommt.” Dadurch wird deutlich, dass der staatlicherseits geänderte Vorname ein Ausdruck der Geschlechtszugehörigkeit ist, diese aber in erster Linie vom Selbstverständnis der Person bestimmt wird.