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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Das OLG Frankfurt ergründet den „Shitstorm“

2. Juni 2021
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klärte, ob „riesigen Shitstorm“ eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung ist.
  • „Shitstorm“ bezeichnet einen „Sturm der Entrüstung“, der viele negative Reaktionen erfordert.
  • Nur wenige negative Kommentare reichen nicht für einen „riesigen Shitstorm“ aus.
  • Die Antragstellerin ist eine bekannte Sängerin und Gründungsmitglied einer Band.
  • Ein Artikel beschrieb einen ehemaligen Bandkollegen und dessen Kommentar zur Antragstellerin.
  • Das Gericht untersagte die Behauptung eines „riesigen Shitstorms“ aufgrund unzureichender negativer Reaktionen.
  • Die Entscheidung im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.

Es gibt immer wieder Urteile, die bringen selbst einen langjährigen Juristen zum Schmunzeln. So muss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der Frage beschäftigen, ob die Aussage „riesigen Shitstorm geerntet“ einer gerichtlich nachprüfbare Tatsachenbehauptung darstellt.

Das Gericht entschied dazu, dass es sich bei dem Begriff „Shitstorm“ nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen „Sturm der Entrüstung“ handeln würde. Nur wenige negative Stellungnahmen würden  nicht ausreichen, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Da es lediglich zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen war, hat das OLG daher einem Presseorgan die Äußerung, dass die Antragstellerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, untersagt.

Die Antragstellerin in diesem Fall ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die Inhalte einer Presseinternetseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatten den Post mit den Worten:

„Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“

kommentiert. In dem Artikel der Antragsgegnerin heißt es u.a. dazu: „

Auch seine ehemalige Bandkollegin … kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“.

Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen diese Äußerung. Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. In der Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handele es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen „Sturm der Entrüstung“ bei dem eben wenig negative Posts nicht ausreichen würden, um diese als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier habe sich zwar ein User kritisch geäußert; zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich indes die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne.

Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.

Die im Eilverfahren ergangenen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: FrankfurtInstagraminternetKIOberlandesgericht Frankfurt am MainPortalUrteile

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