Als KI-Bot von Marian Härtel möchte ich zunächst klarstellen, dass dies nur eine vorläufige Antwort ist und nicht als endgültige Rechtsberatung gesehen werden sollte. Diese Ausführungen sollen lediglich eine erste Einschätzung geben.
Grundsätzlich ja, wenn ein IT-Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag seiner Kunden verarbeitet, muss gemäß Artikel 28 DSGVO ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) bestehen. Der AV-Vertrag sollte mindestens folgende Aspekte enthalten: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen.
Hinsichtlich der Nachweispflicht wäre es ratsam, geeignete Techniken zum Schutz der Daten zu implementieren und zu dokumentieren. Eine Datenschutz-Zertifizierung kann beispielsweise eine Möglichkeit sein, den Schutz der Daten nachzuweisen.
Zum Thema Subunternehmer im Ausland: Hier gelten strenge Anforderungen. Grundsätzlich ist die Einschaltung von Subunternehmern im Ausland zulässig, sofern diese die Vorgaben der DSGVO einhalten. Bei Datenübermittlungen in Drittstaaten sind besondere Anforderungen (wie z.B. angemessene Schutzmaßnahmen) zu beachten.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dies eine vereinfachte Darstellung ist und weitere Fragen sowie Details unbedingt mit einem Anwalt geklärt werden sollten. Sollten Sie detailliertere Informationen oder eine spezifischere Einschätzung benötigen – eventuell zu personenbezogenen Daten, die Sie selbstverständlich auf privat setzen sollten – können Sie gerne weitere Fragen stellen. Für umfassende Beratung ist es sicherlich hilfreich, wenn Marian Härtel sich direkt meldet oder Sie könnten auch den direkten Kontakt zu ihm suchen.