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Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG)

Grundlagen und Zielsetzung

Das Arbeitnehmererfindergesetz schafft seit 1957 einen rechtlichen Rahmen für Erfindungen im Arbeitsverhältnis. Die Verordnung regelt den Interessenausgleich zwischen dem originären Erfinderrecht des Arbeitnehmers und den Ansprüchen des Arbeitgebers. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst sowie für Beamte und Soldaten. Die Regelungen betreffen patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen sowie technische Verbesserungsvorschläge. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Die letzte bedeutende Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 7. Juli 2021. Die Vorschriften sollen eine angemessene Vergütung der Arbeitnehmer sicherstellen. Die wirtschaftliche Nutzung der Erfindungen durch den Arbeitgeber wird ermöglicht. Die Rechtssicherheit für beide Seiten wird gewährleistet. Die Innovation in Unternehmen wird gefördert. Die Motivation der Arbeitnehmer wird gestärkt.

Arten von Erfindungen und Anwendungsbereich

Das Gesetz unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen als zentrale Kategorien. Diensterfindungen resultieren aus der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers oder entstehen maßgeblich aus Betriebserfahrungen. Freie Erfindungen haben keinen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende und leitende Angestellte. Beamte und Soldaten sind ebenfalls erfasst. Die Regelungen gelten für patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen. Technische Verbesserungsvorschläge werden gesondert geregelt. Die Vorschriften sind zwingend und können nicht abbedungen werden. Die Rechte und Pflichten sind klar definiert. Die Zuordnung muss im Einzelfall geprüft werden. Die Abgrenzung erfolgt nach objektiven Kriterien.

Meldepflichten und Inanspruchnahme

Arbeitnehmer müssen Diensterfindungen unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber melden. Die Meldung muss alle wesentlichen Informationen zur Erfindung enthalten. Der Arbeitgeber kann die Erfindung innerhalb von vier Monaten in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer erhält einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Meldepflicht bei freien Erfindungen ist eingeschränkt. Die Dokumentation muss vollständig sein. Die Fristen müssen eingehalten werden. Die Formvorschriften sind zu beachten.

Vergütungsansprüche und Berechnung

Die Vergütung für Diensterfindungen muss angemessen sein und die wirtschaftliche Verwertbarkeit berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt nach den Vergütungsrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit. Relevante Faktoren sind der Erfindungswert und der Anteilsfaktor des Arbeitnehmers. Die Vergütung kann durch Vereinbarung oder Festsetzung bestimmt werden. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt kann angerufen werden. Die Vergütung ist auch bei Nichtnutzung der Erfindung zu zahlen. Die Zahlungspflicht besteht während der gesamten Schutzrechtsdauer. Die Höhe kann an veränderte Umstände angepasst werden. Die Berechnung muss transparent erfolgen. Die Dokumentation muss nachvollziehbar sein. Die Ansprüche sind vererblich.

Schutzrechtsanmeldung und Auslandsanmeldungen

Der Arbeitgeber muss Diensterfindungen unverzüglich zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Die Anmeldung erfolgt zunächst im Inland unter Nennung des Erfinders. Auslandsanmeldungen müssen rechtzeitig geprüft und vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer hat Unterstützungspflichten bei der Anmeldung. Die Kosten der Anmeldung trägt der Arbeitgeber. Die Aufrechterhaltung der Schutzrechte liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Die Aufgabe von Schutzrechten muss dem Arbeitnehmer angeboten werden. Die Übertragung der Rechte ist möglich. Die internationale Anmeldung wird geregelt. Die Fristen müssen beachtet werden. Die Dokumentation muss vollständig sein.

Geheimhaltung und Betriebsgeheimnisse

Beide Parteien unterliegen strengen Geheimhaltungspflichten bezüglich der Erfindung. Der Schutz von Betriebsgeheimnissen hat hohe Priorität. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Weitergabe von Informationen bedarf der Zustimmung. Die Dokumentation muss sicher verwahrt werden. Die Zugangsrechte müssen klar geregelt sein. Die Verletzung der Geheimhaltung kann Schadensersatzansprüche auslösen. Die Verpflichtung gilt für alle Beteiligten. Die Dauer der Geheimhaltung ist definiert. Die Ausnahmen sind eng begrenzt. Die Kontrolle muss gewährleistet sein.

Streitbeilegung und Rechtsweg

Das Gesetz sieht ein mehrstufiges Verfahren zur Streitbeilegung vor. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vermittelt bei Konflikten. Die Anrufung der Schiedsstelle ist vor einer Klage obligatorisch. Die Kosten des Schiedsverfahrens sind geregelt. Die Gerichte können erst nach erfolglosem Schiedsverfahren angerufen werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Arbeitsgerichten. Die Fristen müssen eingehalten werden. Die Verfahren sind beschleunigt durchzuführen. Die Beweislast ist geregelt. Die Kosten folgen dem Arbeitsgerichtsprozess. Die Rechtsmittel sind definiert.

 

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