- Ein Arbeitsvertrag schafft ein Dienstvertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit spezifischen Verpflichtungen.
- Der Vertrag regelt Arbeitsaufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubstage und weitere wesentliche Punkte.
- Spezielle Gesetzesvorschriften schützen Arbeitnehmer, viele Regelungen sind für Arbeitgeber unabdingbar.
- Startups sollten rechtssichere Arbeitsvertragsmuster nutzen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
- Die Unterscheidung zu Freelancern ist zentral; Scheinselbstständigkeit kann rechtliche Probleme verursachen.
- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und Treuepflichten beider Seiten sind essenziell für das Arbeitsverhältnis.
- Ein Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf enden, oft mit gesetzlicher Frist.
Wichtigste Punkte
Ein Arbeitsvertrag ist ein besonderes Dienstvertragsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer zur weisungsgebundenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung von Vergütung verpflichtet ist.
Im Arbeitsvertrag werden u.a. Arbeitsaufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubstage, Vertragsdauer und Kündigungsfristen geregelt. Häufig enthält er auch Klauseln zu Probezeit, Verschwiegenheit, Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverbot.
Arbeitsverträge unterliegen speziellen gesetzlichen Schutzvorschriften (z.B. Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz). Viele gesetzliche Regelungen sind zugunsten des Arbeitnehmers unabdingbar, d.h. sie können durch Vertrag nicht unterschritten werden.
Für Startups ist wichtig, standardisierte und rechtssichere Arbeitsvertragsmuster zu verwenden, um späteren Streit über Vertragsinhalte oder Wirksamkeit von Klauseln (z.B. Überstundenvergütung, Befristung) zu vermeiden.
Die Abgrenzung zum freien Mitarbeiter (Freelancer) ist entscheidend: Scheinselbstständigkeit kann auftreten, wenn faktisch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, aber kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Inhalt und Form des Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders als bei einem allgemeinen Dienstvertrag ist der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen (§ 611a BGB definiert den Arbeitsvertrag gesetzlich). Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag formfrei (auch mündlich) geschlossen werden, doch schreibt das Nachweisgesetz vor, dass wesentliche Bedingungen schriftlich fixiert und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Typische Inhalte eines schriftlichen Arbeitsvertrags sind:
Tätigkeitsbeschreibung: Position und Aufgaben des Arbeitnehmers, ggf. Hinweis auf Direktionsrecht des Arbeitgebers, Aufgaben einseitig zu konkretisieren.
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses: unbefristet oder befristet (bei Befristung mit Enddatum oder Sachgrund, unter Beachtung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes).
Arbeitszeit: Vereinbarte wöchentliche Arbeitsstunden, Verteilung der Arbeitszeit, Regelungen zu Überstunden (und ob diese mit dem Gehalt abgegolten sind oder separat vergütet werden).
Vergütung: Höhe des Gehalts (Monatslohn oder Stundenlohn), etwaige Sonderzahlungen (Bonus, Prämien), Zuschläge, Auszahlungstermin.
Urlaub: Anzahl der Urlaubstage pro Jahr (mindestens 24 Werktage gemäß Bundesurlaubsgesetz bei Vollzeit).
Probezeit (optional): Üblich sind 3 bis 6 Monate, in denen verkürzte Kündigungsfristen gelten.
Nebentätigkeiten: Oft Klausel, dass Nebentätigkeiten anzeigepflichtig sind und nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten dürfen.
Vertraulichkeit: Geheimhaltungspflichten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Betriebliche und tarifliche Regelungen: Hinweis auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, falls anwendbar.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis mit gegenseitigen Hauptpflichten:
Arbeitspflicht des Arbeitnehmers: Er muss die vereinbarte Arbeitsleistung persönlich erbringen, nach bestem Vermögen und im Rahmen der Anweisungen des Arbeitgebers. Dazu gehört auch die Pflicht, arbeitsfähig zur Arbeit zu erscheinen und die Arbeitszeit einzuhalten. Bei Krankheit muss er den Arbeitgeber unverzüglich informieren und ein Attest vorlegen (Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen nach Entgeltfortzahlungsgesetz).
Beschäftigungspflicht und Vergütungspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer beschäftigen (d.h. sinnvoll einsetzen) und vereinbarungsgemäß entlohnen. Das Gehalt muss pünktlich gezahlt werden. Auch die Fürsorgepflicht fällt dem Arbeitgeber zu: Wahrung von Arbeitsschutz, Gleichbehandlung, Schutz vor Mobbing etc.
Weisungsrecht: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit näher bestimmen, soweit nicht schon vertraglich festgelegt. Dieses Direktionsrecht ist durch Gesetz, Vertrag und ggf. Mitbestimmung begrenzt.
Treuepflichten: Beide Seiten haben Nebenpflichten. Der Arbeitnehmer muss z.B. die betrieblichen Regeln beachten, Schadensabwendungspflichten einhalten und alles unterlassen, was dem Arbeitgeber schadet (z.B. keine Geschäftsgeheimnisse verraten). Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers achten und ihn gleichbehandeln.
Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf (bei Befristung) enden. Im Arbeitsvertrag wird meist auf die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB verwiesen. Wichtige Punkte:
Ordentliche Kündigung: Unter Einhaltung der Frist kann grundsätzlich gekündigt werden. Falls das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift (Betrieb > 10 Arbeitnehmer und Anstellung > 6 Monate), braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt). Kleinere Startups fallen oft (noch) nicht unter das KSchG, wodurch Kündigungen leichter möglich sind.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Bei gravierendem Fehlverhalten oder Vertrauensverlust kann ohne Frist gekündigt werden (§ 626 BGB), vorausgesetzt, ein wichtiger Grund liegt vor und die Kündigung erfolgt innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes.
Kündigungsform: Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, E-Mail genügt nicht.
Kündigung in der Probezeit: Hier kann oft mit 2-wöchiger Frist gekündigt werden (wenn vereinbart).
Bei Beendigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Zudem sind Themen wie Überstundenabgeltung, Rückgabe von Firmeneigentum etc. zu klären.
Bedeutung für Startups
Startups als Arbeitgeber sollten sich über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sein. Standard-Arbeitsverträge sollten rechtlich geprüft sein, insbesondere wenn besondere Klauseln enthalten sind (z.B. Verlängerung der Probezeit, pauschale Überstundenabgeltung, Wettbewerbsverbote nach Ausscheiden). Unwirksame Klauseln können später zu Streit oder Nachzahlungen führen (etwa wenn Überstunden nicht wirksam als inklusive vereinbart wurden).
Zudem ist die Abgrenzung zu Freelancern wichtig: Für Tätigkeiten, die einer festen Eingliederung und Weisung unterliegen, sollte ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, um das Risiko von Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Andernfalls drohen Nachzahlungen von Sozialabgaben und Strafen (siehe eigenständiger Beitrag zur Scheinselbstständigkeit).