- Die elektronische Signatur ist ein digitales Verfahren zur Sicherstellung der Echtheit elektronischer Erklärungen und Identifizierung des Unterzeichners.
- Die eIDAS-Verordnung definiert drei Typen elektronischer Signaturen: EES, FES und QES.
- Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt, gemäß Art. 25 der eIDAS-Verordnung.
- Vertrauensdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate aus, basierend auf asymmetrischer Kryptographie.
- Die Nutzung der QES ist in der Praxis noch selten, oft aufgrund traditioneller Verwurzelung und technischer Herausforderungen.
- Die deutsche Justiz erlaubt die elektronische Einreichung von Klagen mit einer QES, was digitale Verfahren stärkt.
- Langfristig werden elektronische Signaturen an Bedeutung gewinnen, unterstützt durch technologische Weiterentwicklungen und rechtliche Impulse aus der EU.
Definition und Arten der elektronischen Signatur Die elektronische Signatur ist ein digitales Verfahren zur Sicherstellung der Echtheit elektronischer Erklärungen und zur eindeutigen Identifizierung des Unterzeichners. Innerhalb der Europäischen Union regelt die eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014 den rechtlichen Rahmen und definiert drei Typen elektronischer Signaturen:
- Einfache elektronische Signaturen (EES): Dazu zählen einfache elektronische Verfahren wie eingescannte Unterschriften oder das Anklicken von Zustimmungskästchen („Ich stimme zu“).
- Fortgeschrittene elektronische Signaturen (FES): Diese erfüllen besondere Sicherheitsanforderungen, insbesondere müssen sie eindeutig einem Unterzeichner zugeordnet und gegen nachträgliche Veränderung geschützt sein.
- Qualifizierte elektronische Signaturen (QES): Diese stellen die höchste Sicherheitsstufe dar und erfordern ein qualifiziertes Zertifikat sowie eine sichere Signaturerstellungseinheit.
Rechtliche Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur Gemäß Art. 25 der eIDAS-Verordnung ist die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Dies wurde in Deutschland ausdrücklich in § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Daraus folgt, dass überall, wo eine Schriftform gemäß § 126 BGB gefordert wird, diese durch eine QES ersetzt werden kann, nicht jedoch durch eine bloße fortgeschrittene oder einfache elektronische Signatur. Praktisch bedeutet dies beispielsweise, dass Kündigungen von Arbeits- oder Mietverträgen elektronisch ausschließlich mit QES wirksam erklärt werden können.
Vertrauensdiensteanbieter und technische Voraussetzungen Elektronische Signaturen, insbesondere qualifizierte elektronische Signaturen, werden von sogenannten Vertrauensdiensteanbietern ausgestellt. Solche Anbieter, etwa Trust-Center, geben nach sorgfältiger Identitätsprüfung qualifizierte Zertifikate heraus. Technisch basieren elektronische Signaturen in der Regel auf asymmetrischer Kryptographie, bei der ein privater Schlüssel zur Erstellung und ein öffentlicher Schlüssel zur Überprüfung der Signatur verwendet wird.
Weitere Instrumente der eIDAS-Verordnung Neben der elektronischen Signatur kennt die eIDAS-Verordnung auch weitere Instrumente wie das elektronische Siegel, das für juristische Personen vorgesehen ist, und elektronische Zeitstempel, mit denen der genaue Zeitpunkt einer Signatur rechtsverbindlich dokumentiert werden kann. Diese Instrumente ergänzen die Möglichkeiten digitaler Rechtsgeschäfte erheblich.
Akzeptanz und praktische Herausforderungen Obwohl die qualifizierte elektronische Signatur rechtlich gleichgestellt ist, wird sie in der Praxis noch vergleichsweise selten genutzt. Gründe hierfür liegen häufig in der weiterhin bestehenden traditionellen Verwurzelung der handschriftlichen Unterschrift sowie mangelndem Vertrauen und technischen Herausforderungen. Unternehmen und Behörden stehen daher vor der Aufgabe, Vertrauen in digitale Signaturverfahren durch technische Aufklärung und benutzerfreundliche Systeme weiter zu stärken.
Elektronischer Rechtsverkehr in der Justiz Die fortschreitende Digitalisierung, insbesondere in der Justiz, stärkt jedoch die Bedeutung der elektronischen Signatur. Gemäß § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die deutsche Justiz die elektronische Einreichung von Klagen und Schriftsätzen, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Diese Regelungen sind richtungsweisend und tragen zur weiteren Etablierung digitaler Verfahren in rechtlichen Kontexten bei.
Zukunftsperspektiven der elektronischen Signatur Langfristig dürften elektronische Signaturen an Bedeutung gewinnen, insbesondere durch technologische Weiterentwicklungen, zunehmende Digitalisierung von Geschäftsprozessen und rechtliche Impulse aus der EU zur Harmonisierung und Förderung digitaler Vertrauensdienste. Unternehmen und Behörden sollten frühzeitig in entsprechende Technologien investieren, um den Übergang in vollständig digitale Abläufe rechtssicher zu gestalten und die Vorteile effizienter, papierloser Prozesse vollständig auszuschöpfen.
Fazit zur elektronischen Signatur Die elektronische Signatur, insbesondere in ihrer qualifizierten Form, ist ein wesentlicher Baustein zur Sicherstellung der rechtlichen und technischen Integrität digitaler Geschäftsprozesse. Ihre konsequente Nutzung kann dazu beitragen, Prozesse effizienter, sicherer und benutzerfreundlicher zu gestalten, bedarf jedoch kontinuierlicher Förderung hinsichtlich Akzeptanz und technischer Umsetzung.