Erschöpfung
Rechtliche Definition und Grundlagen
Der Rechtsbegriff der Erschöpfung findet in verschiedenen Rechtsgebieten Anwendung und beschreibt unterschiedliche rechtliche Mechanismen. Im Immaterialgüterrecht bezeichnet die Erschöpfung den Verbrauch von Schutzrechten, sobald ein geschützter Gegenstand rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Im Prozessrecht beschreibt die Erschöpfung die vollständige Ausschöpfung aller verfügbaren Rechtsbehelfe.
Im Urheberrecht konkretisiert sich die Erschöpfung im Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Sie tritt ein, wenn der Rechtsinhaber ein Werk oder Vervielfältigungsstück mit seiner Zustimmung veräußert. Mit der Veräußerung erlischt das ausschließliche Verbreitungsrecht für dieses konkrete Werkstück.
Erschöpfung im Immaterialgüterrecht
Der Erschöpfungsgrundsatz im Immaterialgüterrecht zielt auf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und den Interessen des Handels. Nach der ersten rechtmäßigen Veräußerung eines Gutes können weitere Verfügungen ohne Zustimmung des Ursprungsinhabers erfolgen.
Unterschieden werden:
– Nationale Erschöpfung
– Regionale Erschöpfung
– Internationale Erschöpfung
Prozessrechtliche Erschöpfung
Im Prozessrecht beschreibt die Erschöpfung die vollständige Nutzung aller Rechtsbehelfe. Bei der Verfassungsbeschwerde müssen zunächst alle Rechtswege ausgeschöpft werden, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.
Digitale Transformation
Digitale Technologien stellen traditionelle Erschöpfungskonzepte vor neue Herausforderungen. Insbesondere bei digitalen Gütern wie E-Books oder Softwarelizenzen müssen Erschöpfungskonzepte neu gedacht werden.