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Wichtigste Punkte
  • Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte eigenständig und wirksam vorzunehmen.
  • Personen unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und benötigen gesetzliche Vertreter.
  • Von 7 bis 17 Jahren haben Personen beschränkte Geschäftsfähigkeit, meist mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  • Mit 18 Jahren erlangen Personen volle Geschäftsfähigkeit und können uneingeschränkt handeln.
  • Die Geschäftsfähigkeit kann durch gerichtliche Anordnung bei Volljährigen beschränkt werden, um sie zu schützen.
  • Juristische Personen handeln durch gesetzliche Vertreter und haben keine eigene Geschäftsfähigkeit.
  • Mangelnde Geschäftsfähigkeit führt zu nichtigkeit von Willenserklärungen und möglichen Rückabwicklungen.

Definition und Zweck der Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit beschreibt im rechtlichen Kontext die Fähigkeit einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte eigenständig und wirksam vorzunehmen. Diese Fähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass Willenserklärungen, beispielsweise Verträge, rechtlich wirksam zustande kommen. Zweck der Regelungen zur Geschäftsfähigkeit ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen vollständig zu erfassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet daher verschiedene Abstufungen der Geschäftsfähigkeit, um die Rechtsgeschäfte von Personen angemessen einzuordnen und zu schützen.

Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB) Geschäftsunfähig sind gemäß § 104 BGB Kinder unter sieben Jahren sowie Personen, deren freie Willensbildung dauerhaft aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Rechtsgeschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind gemäß § 105 BGB nichtig, da diesen Personen die notwendige Einsichtsfähigkeit zur Abgabe wirksamer Willenserklärungen fehlt. Geschäftsunfähige Personen werden daher vollständig durch ihre gesetzlichen Vertreter (zumeist Eltern oder gerichtlich bestellte Betreuer) vertreten.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) Personen zwischen sieben und siebzehn Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Sie können Rechtsgeschäfte grundsätzlich wirksam tätigen, benötigen hierfür aber in der Regel die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Zustimmung kann entweder vorab als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erteilt werden. Ohne Zustimmung ist ein Rechtsgeschäft gemäß § 108 BGB zunächst schwebend unwirksam und wird erst durch die nachträgliche Genehmigung wirksam. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind jedoch auch ohne Zustimmung wirksam, etwa wenn sie dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (§ 107 BGB) oder sogenannte Taschengeldgeschäfte gemäß § 110 BGB darstellen, bei denen der Minderjährige Leistungen mit ihm ausdrücklich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln bewirkt.

Volle Geschäftsfähigkeit (§ 2 BGB) Die volle Geschäftsfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ab diesem Zeitpunkt können natürliche Personen uneingeschränkt Rechtsgeschäfte tätigen, solange keine gerichtliche Beschränkung besteht. Volljährige gelten grundsätzlich als fähig, die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen vollständig zu erfassen und entsprechend eigenverantwortlich zu handeln. Die volle Geschäftsfähigkeit bildet somit die rechtliche Basis für eine uneingeschränkte Teilnahme am Rechtsverkehr.

Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bei Betreuung (§ 1903 BGB) Bei Volljährigen kann die Geschäftsfähigkeit durch gerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB beschränkt werden, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist. Die Person wird dann hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte rechtlich ähnlich wie ein Minderjähriger behandelt und benötigt die Zustimmung eines gerichtlich bestellten Betreuers. Ziel dieser Regelung ist der Schutz von Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung der Entscheidungs- oder Einsichtsfähigkeit gefährdet wären, wenn sie uneingeschränkt am Rechtsverkehr teilnehmen könnten.

Geschäftsfähigkeit juristischer Personen Juristische Personen besitzen im Gegensatz zu natürlichen Personen keine eigene Geschäftsfähigkeit. Sie handeln vielmehr durch ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Organe, etwa durch Geschäftsführer, Vorstände oder bevollmächtigte Vertreter. Diese Vertretung erfolgt nach den Vorschriften über Stellvertretung (§ 164 BGB analog), wodurch die Willenserklärungen der Organe unmittelbar für die juristische Person rechtlich bindend sind.

Rechtsfolgen mangelnder Geschäftsfähigkeit Mangelnde Geschäftsfähigkeit hat erhebliche Rechtsfolgen: Geschäftsunfähige können grundsätzlich keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen; ihre Willenserklärungen sind nichtig. Bei beschränkt Geschäftsfähigen hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ab. Ohne Zustimmung oder Genehmigung bleiben Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Sollten Rechtsgeschäfte trotzdem durchgeführt worden sein, ist eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) erforderlich.

Fazit zur Bedeutung der Geschäftsfähigkeit Insgesamt dient die Regelung der Geschäftsfähigkeit im Bürgerlichen Recht dazu, die Handlungsfreiheit von Personen angemessen an ihre Einsichtsfähigkeit und persönliche Entwicklung anzupassen. Die Unterscheidung in verschiedene Stufen der Geschäftsfähigkeit schützt insbesondere Minderjährige und beeinträchtigte Personen vor rechtlichen Nachteilen, während sie gleichzeitig klare und verlässliche Regeln für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften im Alltag schafft. Diese differenzierte rechtliche Gestaltung trägt wesentlich zur Rechtssicherheit und zum Schutz der am Rechtsverkehr Beteiligten bei.

 

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