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Wichtigste Punkte
  • Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist im BGB von §§ 677-687 geregelt.
  • Vorliegen der GoA erfordert Geschäftsbesorgung, Fremdheit und Fremdgeschäftsführungswille.
  • Es gibt berechtigte und unberechtigte GoA, sowie irrtümliche und angemaßte Eigengeschäftsführung.
  • Rechtsfolgen der GoA variieren je nach Berechtigung, einschl. Aufwendungsersatz und Herausgabeansprüche.
  • Die GoA hat praktische Relevanz in Notsituationen, Betreuung und Reparaturen.
  • Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung betreffen digitale Dienstleistungen und Bereicherungsrecht.
  • Die GoA bleibt ein wichtiges Rechtsinstitut für unbefugte Tätigkeiten im Interesse anderer.

Definition und rechtliche Grundlagen:

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in den §§ 677-687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Es liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein. Die GoA dient als Auffangtatbestand für Situationen, in denen jemand im Interesse eines anderen tätig wird, ohne dass eine vertragliche Grundlage besteht.

Voraussetzungen der GoA:

1. Geschäftsbesorgung: Jede tatsächliche, rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Tätigkeit im Interesse eines anderen.

2. Fremdheit des Geschäfts: Das Geschäft muss zumindest auch fremd sein, d.h. in den Rechts- oder Interessenkreis eines anderen fallen.

3. Fremdgeschäftsführungswille: Der Geschäftsführer muss mit dem Willen handeln, ein fremdes Geschäft zu führen.

4. Fehlen von Auftrag oder sonstiger Berechtigung: Es darf keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Geschäftsführung bestehen.

Arten der GoA:

1. Berechtigte GoA (§§ 677, 683, 670 BGB): Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.

2. Unberechtigte GoA (§ 684 BGB): Die Übernahme der Geschäftsführung widerspricht dem Interesse oder dem Willen des Geschäftsherrn.

3. Irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1 BGB): Der Geschäftsführer hält ein fremdes Geschäft irrtümlich für sein eigenes.

4. Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB): Der Geschäftsführer weiß, dass das Geschäft fremd ist, behandelt es aber wie sein eigenes.

Rechtsfolgen:

– Bei berechtigter GoA: Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 670 BGB) und Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten.
– Bei unberechtigter GoA: Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Geschäftsherrn (§ 684 BGB).
– Bei angemaßter Eigengeschäftsführung: Herausgabeansprüche des Geschäftsherrn (§ 687 Abs. 2 BGB).

Praktische Bedeutung:

Die GoA findet in verschiedenen Lebensbereichen Anwendung, z.B.:
– Hilfeleistung in Notsituationen
– Betreuung fremder Angelegenheiten bei Abwesenheit
– Durchführung von Reparaturen an fremdem Eigentum
– Bezahlung fremder Schulden

Abgrenzung:

Die GoA ist abzugrenzen von:
– Vertraglichen Schuldverhältnissen (insbesondere Auftrag und Geschäftsbesorgung)
– Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)
– Negotiorum gestio im römischen Recht (historischer Vorläufer)

Aktuelle Entwicklungen:

Die Rechtsprechung entwickelt die Anwendung der GoA stetig weiter, insbesondere in Bezug auf:
– Abgrenzung zur vertraglichen Geschäftsbesorgung
– Anwendung im Bereich digitaler Dienstleistungen
– Verhältnis zum Bereicherungsrecht bei unberechtigter Geschäftsführung

Die GoA bleibt ein wichtiges Rechtsinstitut zur Regelung von Situationen, in denen jemand ohne vertragliche Grundlage im Interesse eines anderen tätig wird. Ihre flexible Anwendung ermöglicht es, interessengerechte Lösungen in vielfältigen Fallkonstellationen zu finden.

 

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