Social Media Accounts und Impressum

Impressumspflicht

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Wichtigste Punkte
  • Impressumspflicht erfordert öffentlich zugängliche Pflichtangaben für geschäftsmäßige Online-Dienste.
  • Gesetzliche Grundlage: § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), gültig seit Mai 2024, ersetzt das Telemediengesetz (TMG).
  • Unvollständiges Impressum kann rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.
  • Auch Social-Media-Profile und Apps müssen der Impressumspflicht entsprechen.
  • Notwendige Angaben: Name, Adresse, Kontaktinformationen, und weitere spezifische Details je nach Anbieter.
  • Verstöße können Bußgelder bis zu 50.000 Euro und Vertrauensverlust bei Nutzern verursachen.
  • Regelmäßige Überprüfung des Impressums ist wichtig für Compliance und Kundenvertrauen.

Wichtigste Punkte

Die Impressumspflicht verlangt, dass Anbieter geschäftsmäßiger Online-Dienste auf ihrer Website bestimmte Pflichtangaben öffentlich zugänglich machen.

Gesetzliche Grundlage in Deutschland ist seit Mai 2024 vor allem § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), der die notwendigen Informationspflichten für Anbieter digitaler Dienste regelt und das bisherige Telemediengesetz (TMG) ersetzt hat.

Ein vollständiges Impressum muss u. a. den Namen bzw. die Firma, eine ladungsfähige Anschrift, Kontaktinformationen (z. B. E-Mail-Adresse) und – bei juristischen Personen – zusätzliche Angaben wie Handelsregistereintrag und USt-IdNr. enthalten.

Fehlt ein ordnungsgemäßes Impressum, drohen rechtliche Konsequenzen: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder sind möglich.

Auch für geschäftlich genutzte Social-Media-Profile und Apps gilt die Impressumspflicht.

Hintergrund und Zweck der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht ist eine gesetzliche Regelung zur Transparenz im digitalen Raum. Sie soll gewährleisten, dass Nutzer elektronischer Angebote schnell und eindeutig erkennen können, wer hinter dem Dienst steht. Anbieter von Webseiten, Shops, Blogs oder Apps, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sind zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet.

Ziel ist es, klare Ansprechpartner für rechtliche, geschäftliche oder behördliche Anliegen zu benennen und die Rechtsverfolgung – insbesondere durch Verbraucher oder Mitbewerber – zu ermöglichen. Die Impressumspflicht dient damit dem Verbraucherschutz, der Rechtsdurchsetzung und der ordnungsgemäßen Marktkommunikation.

Gesetzliche Grundlagen

Seit dem 14. Mai 2024 ist die zentrale Vorschrift zur Impressumspflicht § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz). Dieses Gesetz hat das bisherige TMG abgelöst. Es gilt für Anbieter digitaler Dienste, insbesondere im Bereich von Websites, Webshops und sonstigen Telemedien.

§ 5 DDG verpflichtet jeden Anbieter eines digitalen Dienstes, der geschäftsmäßig tätig ist, dazu, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzustellen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Dienst entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird. Maßgeblich ist allein, ob eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Ergänzend kann § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) einschlägig sein, etwa für journalistisch-redaktionelle Telemedienangebote – z. B. Online-Magazine oder Blogs mit regelmäßigen Veröffentlichungen.

Erforderliche Angaben im Impressum

Ein rechtssicheres Impressum muss – je nach Anbieterform – folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Anbieters; bei juristischen Personen: vollständige Firma einschließlich Rechtsform sowie ladungsfähige Geschäftsanschrift.
  • Kontaktinformationen, mindestens eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kommunikationsweg (z. B. Telefonnummer). Ein Kontaktformular allein ist nicht ausreichend.
  • Vertretungsberechtigte Person, z. B. Geschäftsführer bei der GmbH oder Vorstand bei der AG.
  • Sofern vorhanden: Eintragungen in öffentliche Register, z. B. Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister mit Registernummer und Registergericht.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden.
  • Bei reglementierten Berufen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater): Angaben zur zuständigen Kammer, zur Berufsbezeichnung und zum Staat der Verleihung, sowie Hinweise auf die berufsrechtlichen Regelungen.
  • Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten: Angabe des verantwortlichen Inhaltsredakteurs im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV.

Diese Angaben müssen vollständig und aktuell sein. Änderungen, etwa in der Anschrift oder Vertretung, sind unverzüglich zu berücksichtigen. Für Anbieter mit mehreren Onlinepräsenzen genügt eine zentrale Impressumsseite, sofern diese von jeder Unterseite aus eindeutig erreichbar ist.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Impressumspflicht

Das Fehlen eines Impressums oder unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben stellen einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten dar. Dies kann mehrere rechtliche Konsequenzen auslösen:

  • Abmahnungen: Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann das Fehlen eines Impressums von Mitbewerbern oder qualifizierten Stellen abgemahnt werden, da es sich um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Informationsmangel handelt.
  • Bußgelder: § 25 DDG sieht für Verstöße gegen die Informationspflichten Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor.
  • Vertrauensverlust: Nutzer empfinden das Fehlen eines Impressums regelmäßig als Hinweis auf fehlende Seriosität und Professionalität, was die Conversion-Raten auf Webseiten oder in Onlineshops negativ beeinflussen kann.

Insbesondere Unternehmen, Startups und Selbständige im digitalen Bereich sollten die Impressumspflicht als integralen Bestandteil ihrer Compliance verstehen. Eine regelmäßige Überprüfung – insbesondere bei Änderungen im Unternehmen – ist ebenso erforderlich wie die Einhaltung weiterer Transparenzpflichten im Rahmen von Datenschutz- und Verbraucherrecht.

 

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