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Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Definition und rechtliche Grundlagen:

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft, die speziell für die Zusammenarbeit von Angehörigen freier Berufe konzipiert wurde. Sie wurde durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25.07.1994 eingeführt und trat am 01.07.1995 in Kraft. Die PartG kombiniert Elemente der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit denen der offenen Handelsgesellschaft (OHG), ist jedoch auf die besonderen Bedürfnisse von Freiberuflern zugeschnitten. Zu den freien Berufen, die eine PartG gründen können, gehören unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten und Dolmetscher.

Die PartG ist keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft. Sie kann jedoch unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Im Gegensatz zu Handelsgesellschaften übt die PartG kein Handelsgewerbe aus und ist von der Gewerbesteuerpflicht befreit, solange sie ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten ausübt. Dies macht sie zu einer attraktiven Option für Freiberufler, die eine engere Zusammenarbeit anstreben, ohne die steuerlichen Vorteile ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu verlieren.

Gründung und formale Anforderungen:

Für die Gründung einer PartG ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag erforderlich. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Name und Sitz der Partnerschaft
– Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners
– Gegenstand der Partnerschaft

Die PartG muss in das Partnerschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Die Anmeldung erfolgt in notariell beglaubigter Form und muss von allen Partnern gemeinsam vorgenommen werden. Bei der Namensgebung sind bestimmte Vorgaben zu beachten: Der Name muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz “und Partner” oder “Partnerschaft” sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Beispielsweise könnte der Name lauten: “Dr. Müller und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaft”.

Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer PartG nicht erforderlich, was sie von Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG unterscheidet. Dies erleichtert die Gründung, bedeutet aber auch, dass die Partner mit ihrem Privatvermögen haften, wenn auch mit gewissen Einschränkungen.

Haftung und Geschäftsführung:

Ein wesentlicher Vorteil der PartG liegt in der Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich haften die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch und persönlich. Jedoch kann die Haftung für berufliche Fehler auf die Partner beschränkt werden, die mit der Bearbeitung eines bestimmten Auftrags befasst waren. Dies bedeutet, dass Partner, die nicht an einem Auftrag beteiligt waren, nicht mit ihrem Privatvermögen für daraus resultierende Fehler haften. Diese Regelung bietet einen gewissen Schutz vor den Risiken der unbeschränkten persönlichen Haftung, die in einer GbR bestehen würde.

Die Geschäftsführung und Vertretung der PartG obliegt grundsätzlich allen Partnern gemeinsam, sofern im Partnerschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Dies ermöglicht eine flexible Gestaltung der internen Strukturen und Abläufe. Partner können bestimmte Aufgaben oder Bereiche zugewiesen bekommen, und es können auch einzelne Partner von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Die Vertretungsmacht der Partner kann im Außenverhältnis jedoch nicht beschränkt werden.

Steuerliche Behandlung und Buchführung:

Die PartG wird steuerlich als Personengesellschaft behandelt. Dies bedeutet, dass die Partnerschaft selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt. Stattdessen werden die Gewinne den einzelnen Partnern zugerechnet und von diesen im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuert. Dies kann je nach individueller Situation der Partner zu steuerlichen Vorteilen führen.

Die PartG ist von der Gewerbesteuer befreit, solange sie ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten ausübt. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber gewerblichen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Allerdings muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, da dies zur Gewerbesteuerpflicht für die gesamte Tätigkeit der PartG führen könnte.

Bezüglich der Buchführung gelten für die PartG grundsätzlich die gleichen Regeln wie für andere Freiberufler. In der Regel ist eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend, es sei denn, die PartG überschreitet bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen. In diesem Fall kann eine Bilanzierungspflicht entstehen.

Vor- und Nachteile der PartG:

Die PartG bietet Freiberuflern eine attraktive Möglichkeit zur Zusammenarbeit. Zu den Vorteilen zählen:
– Einfache Gründung ohne Mindestkapital
– Gewerbesteuerbefreiung
– Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler
– Flexible Gestaltung der internen Strukturen und Abläufe
– Beibehaltung des freiberuflichen Status
– Möglichkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen

Nachteile können in folgenden Punkten liegen:
– Persönliche Haftung der Partner (wenn auch beschränkt)
– Mögliche Konflikte zwischen den Partnern
– Beschränkung auf freie Berufe, was die Möglichkeiten zur Expansion in andere Geschäftsbereiche einschränkt
– Notwendigkeit sorgfältiger Vertragsgestaltung und Regelung der Zusammenarbeit
– Potenzielle Schwierigkeiten bei der Aufnahme neuer Partner oder dem Ausscheiden von Partnern

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die PartG eine spezialisierte Rechtsform ist, die für viele Freiberufler eine attraktive Option zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darstellt. Sie bietet eine gute Balance zwischen den Vorteilen einer Personengesellschaft und dem Schutz vor unbegrenzter Haftung. Allerdings erfordert sie eine sorgfältige Planung und Gestaltung, um die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der Partner optimal zu berücksichtigen.

 

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