- Sittenwidrigkeit ist ein Verstoß gegen gute Sitten, der gemäß § 138 BGB zur Nichtigkeit führt.
- Wucher wird in § 138 Abs. 2 BGB definiert als Ausnutzung von Zwangslagen und schwachen Willens.
- Verträge, die wirtschaftliche Freiheit oder persönliche Freiheit unverhältnismäßig einschränken, sind sittenwidrig.
- Gerichte überprüfen Sittenwidrigkeit stets wertungsoffen und berücksichtigen alle Umstände des Einzelfalls.
- Deliktsrechtliche Sittenwidrigkeit wird in § 826 BGB behandelt und betrifft vorsätzliche Schadenserstattung.
- Die Nichtigkeit eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts führt zu keinem vertraglichen Anspruch, schütz vor unfairen Praktiken.
- Das Sittenwidrigkeitsverbot sichert ethische Standards im Geschäftsleben und regelt unfaire Geschäftspraktiken.
Definition und rechtliche Grundlage (§ 138 BGB) Sittenwidrigkeit bezeichnet im Zivilrecht einen Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Gemäß § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dieser rechtliche Maßstab dient der Sicherstellung ethischer Grundstandards im Rechtsverkehr und schützt Parteien vor Verträgen, die grundlegenden moralischen und gesellschaftlichen Wertungen zuwiderlaufen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die allgemeinen Anschauungen der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) als Spezialfall der Sittenwidrigkeit Ein konkreter Spezialfall der Sittenwidrigkeit ist der Wucher, geregelt in § 138 Abs. 2 BGB. Wucher liegt vor, wenn eine Vertragspartei eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche der anderen Partei ausnutzt, um sich eine Leistung versprechen zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Ein solcher Vertrag ist nichtig, wobei die Gerichte typischerweise von einem auffälligen Missverhältnis ausgehen, wenn der Wert der Gegenleistung etwa doppelt so hoch wie die empfangene Leistung ist. Durch diese Regelung wird verhindert, dass Verträge zu Lasten besonders schutzwürdiger Personen ausgenutzt werden.
Typische Beispiele sittenwidriger Verträge Neben dem Wucher gelten auch sogenannte „Knebelungsverträge“ als sittenwidrig, also Verträge, welche die wirtschaftliche oder persönliche Freiheit einer Partei unverhältnismäßig einschränken. Ebenfalls als sittenwidrig anerkannt ist die sogenannte Übersicherung im Kreditsicherungsrecht, bei der ein Kreditgeber deutlich mehr Sicherheiten verlangt, als zur Abdeckung seines Risikos erforderlich sind, und damit den Sicherungsgeber übermäßig belastet. Im Arbeitsrecht liegt Sittenwidrigkeit beispielsweise vor, wenn Arbeitnehmern ein extrem niedriges Entgelt gezahlt wird, das weniger als die Hälfte des orts- oder branchenüblichen Lohns beträgt. Solche Verträge sind unwirksam und müssen entsprechend angepasst werden.
Wertungsoffene Prüfung der Sittenwidrigkeit durch Gerichte Die Prüfung der Sittenwidrigkeit erfolgt durch die Gerichte stets wertungsoffen. Das bedeutet, dass keine pauschale Einordnung erfolgt, sondern alle Umstände des jeweiligen Falles sorgfältig zu bewerten sind. Dabei berücksichtigt das Gericht unter anderem die objektiven Vertragsbedingungen, die subjektiven Absichten der Vertragsparteien sowie die allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellungen von Anstand und Gerechtigkeit zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Die Anwendung des § 138 BGB erfordert daher stets eine differenzierte, einzelfallbezogene Betrachtung.
Deliktsrechtliche Sittenwidrigkeit gemäß § 826 BGB Neben der vertragsrechtlichen Regelung des § 138 BGB gibt es im Deliktsrecht eine eigenständige Norm zur Sittenwidrigkeit. Gemäß § 826 BGB haftet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, auf Schadensersatz. Diese Vorschrift zielt insbesondere auf Fälle ab, in denen vorsätzliches und in besonderem Maße unmoralisches Verhalten, etwa Betrug oder bewusste Täuschung aus rein eigennützigen Motiven, zu einem Schaden bei einer anderen Person führt. Beispiele für solche deliktischen Fälle der Sittenwidrigkeit sind systematische Anlagebetrügereien oder absichtliche Rufschädigungen aus wirtschaftlichem Kalkül.
Rechtsfolgen und praktische Bedeutung der Sittenwidrigkeit Die Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ist regelmäßig die Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts. Dies führt dazu, dass die Parteien keine vertraglichen Ansprüche daraus ableiten können und bereits empfangene Leistungen gegebenenfalls nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) rückabgewickelt werden müssen. Im Fall des § 826 BGB entsteht zudem ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Damit hat das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte und Handlungen erhebliche praktische Bedeutung für die Rechtssicherheit und Fairness im Geschäftsleben, indem es klare ethische Grenzen setzt.
Zusammenfassung und Zweck des Sittenwidrigkeitsverbots Insgesamt dient das Sittenwidrigkeitsverbot dazu, Rechtsgeschäfte zu verhindern oder rückgängig zu machen, die zwar formal nicht gegen konkrete gesetzliche Vorschriften verstoßen, aber im Ergebnis als moralisch verwerflich und gesellschaftlich nicht hinnehmbar erscheinen. Dieses Verbot trägt wesentlich dazu bei, grundlegende ethische Standards im Rechtsverkehr durchzusetzen und dient als flexibles Instrument, um auf unfaire und unanständige Geschäftspraktiken angemessen reagieren zu können.