Arbeitsrecht ist nicht wirklich mein Stammgebiet, auch wenn das jeder Rechtsanwalt in den Staatsexamen bearbeiten muss. Mir persönlich begegnet es eigentlich nur selber als Unternehmen und in Fragen von Spielerverträgen für Esport-Teams. Die vorliegende Entscheidung vom 10. Oktober, Az. 17 Sa 562/18) betrifft aber auch IT-Recht im weiteren Sinne.
Für Esport-Teams und andere kleinere Unternehmen, die viel mit Homeoffice oder Remote-Arbeitsplätzen arbeiten, könnte daher eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin relevant sein und unter Umständen Änderungen in den Spielerverträgen sinnvoll erscheinen lassen.
Dieses entschied, dass trotz der Tatsache, dass viele Arbeitnehmer sehr gerne Homeoffice wahrnehmen wollen, das Weisungsrecht eines Arbeitgebers nicht so weit gehen würde, dass ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag keine besonderen Regelungen aufgeführt sind, zu Homeoffice gezwungen werden könnte.
Eine Kündigung auf Basis der Weigerung eines Arbeitnehmers hielt das LAG für unwirksam. Dies kann natürlich auch viele Startups, Esport-Teams, kleinere Agenturen und dergleichen betreffen. Für diese könnte es deutlich erschwert sein, einen Standort aufzugeben oder überhaupt Homeoffice voraussetzen. Die genauen Tätigkeiten und die Art und Weise sollten also vorab geklärt und Änderungen dazu, soweit zulässig, vertraglich geregelt sein.