Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.
Die Antragsgegnerin in dem Fall hatte Drittanbietern die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt angeboten. Diese vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt – gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils – behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei Amazon eingestellt.
Während das Landgericht Frankfurt am Main noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung verweigerte, stimmt das Oberlandesgericht Amazon zu.
Somit darf keine Kundenrezensionen veröffentlicht werden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das OLG heraus. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. Hintergrund für diesen Rechtsweg ist, dass hier das OLG die zunächst beim Landgericht erfolglos beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit einer erstmals erlassenen einstweiligen Verfügung kann der Antragsgegner grundsätzlich im Wege des – nicht an Fristen gebundenen – Widerspruchs vor dem Eingangsgericht überprüfen lassen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, über die wiederum der OLG zu entscheiden hätte.
Vorsichtig sollte übrigens auch Verkäufer beim Nutzen dieser Dienste sein. Das Verhalten, gekaufte Bewertungen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass für die Bewertungen eine Gegenleistung gezahlt wurde, könnte von Konkurrenten ebenfalls abgemahnt werden.