In einem aktuell vom Bundesgerichtshof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschiedenen Sache zu irreführender Onlinewerbung haben sich zwei Rechtsanwaltskanzleien gestritten. Dabei traten die Beklagten im Internet unter der Bezeichnung “Anwaltsforum Patientenanwälte” auf, obwohl die Planung für ein überregionales Forum mehrerer Anwälte erst noch im Planungsstadium war.
Dabei hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Kammergericht Berlin jedoch teilweise auf und stellte klar:
Für das Bestehen der Arbeitsgemeinschaft ist nicht der Beklagte beweisbelastet, weil die Darlegungs- und Beweislast für die Irreführung, also auch für das Nichtbestehen der Arbeitsgemeinschaft, den Kläger als Anspruchssteller trifft. Angesichts der Benennung angeblicher Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft durch den Beklagten war es somit Sache des Klägers zu beweisen, dass mangels
Mitgliedschaft des Rechtsanwalts G. eine Arbeitsgemeinschaft im vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinne im Zeitpunkt der Werbung nicht bestand.
Der Beschluss gibt ansonsten nicht viel her, kann aber hier nachgelesen werden. Gerade der Unterschied zu unwahren Tatsachenbehauptung ist in dieser Sache interessant.