- Nutzungsrechte sind Befugnisse zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, die vom Urheberrechtsinhaber vergeben werden.
- Einfaches Nutzungsrecht erlaubt Nutzung des Werks, ohne den Urheber zu beschränken; ausschließliches Nutzungsrecht schließt ihn aus.
- Nutzungsrechte können inhaltlich, räumlich und zeitlich im Rahmen des UrhG beschränkt werden.
- Startups sollten klare Regelungen zu Nutzungsrechten mit Freelancern und Dritten treffen, um ihre Rechte zu sichern.
- Im Arbeitsverhältnis müssen Arbeitsergebnisse in der Regel dem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen werden.
- Vertragliche Bestimmungen sollten Bedingungen zu Vergütung und Namensnennung des Urhebers enthalten.
- Ein sauberes Rechtemanagement ist essenziell, um rechtliche Stolpersteine für Startups zu vermeiden.
Wichtigste Punkte
Nutzungsrechte sind vom Urheberrechtsinhaber eingeräumte Befugnisse zur Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks (z.B. Text, Bild, Software). Der Urheber kann anderen einfache (nicht ausschließliche) oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen.
Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt zur Nutzung des Werks, schließt aber nicht aus, dass der Urheber das Werk auch noch anderen zur Nutzung überlässt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht dagegen gibt dem Inhaber das alleinige Nutzungsrecht in dem vereinbarten Rahmen – sogar der Urheber selbst darf dann das Werk nicht mehr in gleicher Weise nutzen, sofern nicht anders vereinbart.
Nutzungsrechte können inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt werden (§ 31 Abs. 1 UrhG). Zum Beispiel kann ein Recht nur für eine bestimmte Region oder Branche und für eine Dauer von X Jahren eingeräumt werden.
Für Startups sind klare Regelungen zu Nutzungsrechten wichtig, etwa wenn sie Creative Content, Software oder Marken von Dritten nutzen oder wenn Freelancer für sie urheberrechtsfähige Werke schaffen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung verbleiben die Rechte grundsätzlich beim Urheber.
Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen werden müssen („Arbeitnehmererfindungen“ sind gesondert geregelt), dennoch empfiehlt sich auch hier klare vertragliche Regelung zu Rechten an Entwicklungen, um Streit zu vermeiden.
Arten von Nutzungsrechten
Das Urheberrecht kennt eine Reihe von Verwertungsrechten (§ 15 ff. UrhG), z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Öffentliches Zugänglichmachen, Bearbeitungsrecht etc. Ein Nutzungsrecht kann sich auf eines oder mehrere dieser Verwertungsrechte beziehen.
Wesentliche Unterscheidung:
Einfaches Nutzungsrecht: Der Lizenznehmer darf das Werk im vereinbarten Rahmen nutzen, aber der Urheber kann dasselbe Recht auch noch anderen einräumen. Z.B. kauft ein Unternehmen eine einfache Bildlizenz, dann darf es das Foto nutzen, aber der Fotograf kann das Bild auch an andere vergeben.
Ausschließliches Nutzungsrecht: Der Lizenznehmer ist allein berechtigt, das Werk im bestimmten Umfang zu nutzen. Der Urheber selbst darf diese Nutzungsart nicht mehr ausüben (sofern er sich nicht vertraglich ein bestimmtes Eigenrecht vorbehält) und keine weiteren Lizenzen an Dritte vergeben. Dies hat für den Lizenznehmer einen höheren Wert und ist meist teurer.
Zusätzlich gibt es Unterlizenzierung: Der Inhaber eines ausschließlichen Rechts darf, sofern nicht ausgeschlossen, Unterlizenzen an Dritte geben.
Umfang und Beschränkung der Rechte
Bei Einräumung von Nutzungsrechten ist zu klären:
Inhaltlich: Welche Nutzungsarten sind umfasst? (z.B. nur Online-Nutzung, auch Druck, Bearbeitung ja/nein?). Was ist mit Bearbeitungen/ Weiterentwicklungen? Standard ist, dass ausschließlicher Rechteinhaber auch Bearbeitungen zustimmen muss.
Räumlich: Weltweit, EU-weit, deutschsprachiger Raum oder nur Deutschland? Einschränkungen können wichtig sein, wenn verschiedene Lizenznehmer für unterschiedliche Regionen gesucht werden.
Zeitlich: Befristet (z.B. Nutzungsrecht gilt für 5 Jahre) oder unbefristet (bis zum Ablauf der Schutzfrist, die i.d.R. 70 Jahre nach Tod des Urhebers endet).
Weitere Bedingungen: Oft auch Vereinbarung über Vergütung (einmalig, laufende Lizenzgebühren, umsatzabhängig), Nennung des Urhebers (Urheberpersönlichkeitsrecht: Recht auf Namensnennung), und ob das Recht übertragbar ist (grundsätzlich ist die Einräumung weiter übertragbar, § 34 UrhG, wenn nicht anderes vereinbart).
Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht soweit erforderlich für den Vertragszweck (Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG). Daher sollte für weitgehende Rechte eine klare Abrede getroffen werden.
Praxisbeispiel Startup: Rechte an Code und Content
Softwareentwicklung durch Dienstleister: Lässt ein Startup eine Software von einer Agentur oder Freelancer programmieren, entstehen Urheberrechte am Code bei den Entwicklern. Damit das Startup das Produkt eigenständig vermarkten und weiterentwickeln kann, muss vertraglich ein umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt werden, idealerweise ausschließlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt, inklusive Bearbeitungsrecht. Sonst könnte der Entwickler die Software evtl. anderweitig nutzen oder das Startup wäre in der Nutzung eingeschränkt.
Inhalte von Freelancern (Designs, Texte): Ebenso sollten Startups bei Auftragsarbeiten (Logo-Design, Webseitentexte, Videos) schriftlich vereinbaren, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte an den Ergebnissen auf das Startup übergehen, damit es die Inhalte rechtssicher verwenden kann (z.B. für Marketing, Website, Print).
Lizenznahme von Dritten: Nutzt ein Startup z.B. Stock-Fotos, Open-Source-Software oder Bibliotheken, muss es die jeweiligen Lizenzbedingungen genau beachten. Open-Source-Lizenzen können z.B. Bedingungen wie Weitergabe des Quellcodes enthalten (Copyleft-Effekt). Kommerzielle Lizenzen können Nutzerzahlen begrenzen oder exklusive Rechte teuer machen. Hier gilt es, die Lizenz dem eigenen Geschäftsmodell anzupassen.
Rechtsverletzungen vermeiden
Werke ohne entsprechende Rechte zu nutzen, führt zu Urheberrechtsverletzungen und kann Abmahnungen nach sich ziehen. Daher:
Immer prüfen, ob für jede Nutzung eines fremden Inhalts ein Nutzungsrecht vorliegt.
Bei Unsicherheit lieber schriftliche Zustimmung einholen.
Alle Vereinbarungen mit Kreativen sollten die Rechtefrage deutlich regeln.
Für Startups im Digitalbereich sind immaterielle Güter oft das Kerngut – ein sauberes Rechtemanagement stellt sicher, dass das Unternehmen sein Geschäftsmodell ohne rechtliche Stolpersteine skalieren kann.