OnlyFans hat die Einkommensmöglichkeiten für Erotik-Content-Creator revolutioniert – doch mit dem Erfolg kommen auch rechtliche Herausforderungen. Insbesondere Datenschutz und Anonymität sind im Erotik-Bereich entscheidend: Creator möchten ihre Identität schützen, müssen aber gleichzeitig die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Ein weiteres heißes Thema ist der Einsatz von Drittchatter-Services (Chat-Agenturen), die im Namen der Creator mit Fans kommunizieren. Hier stellt sich die Täuschungsproblematik: Ist es rechtlich zulässig, die Illusion persönlicher Chats aufrechtzuerhalten, oder besteht eine Offenlegungspflicht? Dieser juristische Leitfaden beleuchtet umfassend die DSGVO-Risiken und Lösungen für OnlyFans-Creator. Er zeigt, wie Modelle und Agenturen datenschutzkonform agieren, unter Pseudonym auftreten und wirtschaftlich erfolgreich bleiben können – ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Im Folgenden klären wir zunächst die Rollen von OnlyFans (UK-Plattform mit DSGVO-Äquivalenz) und der Creator/Agenturen in Bezug auf Datenschutz. Danach betrachten wir typische Risiken, etwa bei Datenweitergabe an Chat-Manager, und die rechtlichen Folgen (inklusive möglicher Bußgelder nach Art. 83 DSGVO). Anschließend erklären wir, wie Creator rechtssicher unter Pseudonym auftreten können (z.B. Künstlername, Impressumsangaben via Postfach oder Agenturadresse) und wo die Grenzen der Anonymität liegen (z.B. Gewerbeanmeldung, Steuer). Im zweiten Teil widmen wir uns den Chat-Agenturen: Wann deren Einsatz als Täuschung oder Datenschutzrisiko gewertet wird, ob eine Pflicht zur Offenlegung besteht und welche DSGVO-Anforderungen (Art. 5, 6, 28, 32 DSGVO) bei der Einsicht Dritter in Chatverläufe greifen. Wir werfen auch einen Blick auf die AGB von OnlyFans in Bezug auf ausgelagerte Kommunikation und ziehen Vergleiche zu Urteilen und Behördeneinschätzungen aus ähnlichen Bereichen (Erotikplattformen, Cam-Dienste, Sexting-Apps). Abschließend geben wir praktische Handlungsempfehlungen für Creator, Agenturen und technische Dienstleister, um DSGVO-konforme Prozesse zu gestalten.
DSGVO-Compliance auf OnlyFans: Verantwortlichkeiten von Plattform, Creator und Agentur
OnlyFans als Plattformbetreiber mit Sitz in Großbritannien unterliegt trotz Brexit weiterhin hohen Datenschutzstandards, da das Unternehmen Dienste in der EU anbietet und EU-Bürger sowohl als Creator als auch als Fans auftreten. In der Praxis richtet sich OnlyFans nach den EU-Datenschutzregeln, sodass ein vergleichbares Schutzniveau wie unter der DSGVO gilt. Die Plattform verarbeitet eine Fülle personenbezogener Daten – von Ausweisdokumenten (z.B. für Altersverifikation) über Zahlungsdaten bis hin zu Chatnachrichten. Gerade erotische Inhalte und private Chats können sensible Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf das Sexualleben oder Vorlieben einer Person zulassen. Zwar zählen solche Chat-Inhalte nicht automatisch zu den „besonderen Kategorien“ personenbezogener Daten, doch sind sie in der Praxis hoch schützenswert. Datenpannen wie geleakte Chat-Logs oder Bilder könnten bei den Betroffenen zu großem Schamgefühl, Stalking-Gefahr oder Erpressungspotenzial führen. Deshalb haben Datensicherheit und Diskretion oberste Priorität – nicht nur aus moralischen Gründen, sondern auch, weil es rechtlich zwingend vorgeschrieben ist.
Rollenverteilung und Verantwortlichkeit: Innerhalb der OnlyFans-Plattform übernimmt der Betreiber viele datenschutzrelevante Aufgaben (z.B. technische Sicherheit, Zahlungsabwicklung, Bereitstellung einer allgemeinen Datenschutzrichtlinie). Jedoch entbindet dies den einzelnen OnlyFans-Creator nicht von Verantwortung: Creator erhalten Einblick in personenbezogene Fan-Daten (Benutzernamen, Kommentare, Nachrichten) und müssen damit vertraulich umgehen. Die Informationen der Fans dürfen nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden – nämlich die direkte Interaktion mit dem Fan auf OnlyFans. Eine zweckfremde Weitergabe ist untersagt. So wäre es z.B. ein Datenschutzverstoß, Screenshots von Fan-Chats ungefragt an Dritte weiterzuleiten. Der Creator ist der erste Ansprechpartner gegenüber den Fans, wenn es um den Schutz ihrer Daten geht.
Sobald ein Creator Daten außerhalb der Plattform nutzt oder speichert, wechselt die Verantwortlichkeit vollständig zu ihm. In dem Moment agiert der Creator (oder eine beauftragte Agentur) als eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Praktisches Beispiel: Ein Creator exportiert Fan-E-Mail-Adressen, um außerhalb von OnlyFans Newsletter zu versenden. Hierfür muss er selbst eine gültige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO sicherstellen (etwa eine ausdrückliche Einwilligung der Fans für Marketingzwecke). Ebenfalls muss er die Betroffenenrechte der Fans gewährleisten. Fans haben z.B. ein Auskunftsrecht, welche Daten über sie gespeichert sind, und ein Recht auf Löschung unberechtigterweise gespeicherter Daten. Solche Rechte werden auf der Plattform oft von OnlyFans zentral umgesetzt (z.B. Konto löschen auf Anfrage). Doch sobald der Creator eigenständig Daten außerhalb von OnlyFans speichert, muss er selbst dafür sorgen, dass Auskunfts- oder Löschersuchen erfüllt werden. Hier zeigt sich: Man kann sich nicht einfach auf OnlyFans verlassen, wenn man Daten exportiert oder extern verarbeitet – die Pflichten der DSGVO treffen dann unmittelbar den Creator (bzw. dessen Unternehmen).
Agenturen und Vermittler: Viele Creator arbeiten mit OnlyFans-Agenturen oder Managern zusammen, die bei Erstellung und Vermarktung der Inhalte helfen. Diese Agenturen können z.B. das Marketing übernehmen oder sogar den Account in Stellvertretung administrieren. Aus Datenschutz-Sicht ist wichtig zu klären, ob die Agentur als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO handelt (also weisungsgebundener Dienstleister des Creators) oder ob sie eigene Entscheidungen trifft und damit ggf. zum mitverantwortlichen Gemeinsam-Verantwortlichen wird. In der Regel werden Agenturen vertraglich so eingebunden, dass sie in Datenschutzfragen weisungsgebunden sind – sie erledigen Aufgaben „im Namen des Creators“. Beispielsweise könnte eine Agentur Beiträge posten oder Einblick in Einnahmedaten haben. Wichtig ist, dass Agenturen nur die notwendigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, diese sicher speichern und nach Zweckerreichung wieder löschen. Agenturen benötigen für sämtliche Personaldaten, die ihnen anvertraut werden (Creator-Daten, Fan-Daten), ebenfalls eine Rechtsgrundlage und müssen Vertraulichkeit wahren. Im Idealfall wird vertraglich klar geregelt, welche Daten die Agentur im Auftrag des Creators verarbeitet und dass sie diese nicht für eigene Zwecke nutzt.
Zusammenfassung: Creator, Agenturen und Dienstleister haben jeweils klare Pflichten nach der DSGVO. Sie müssen für Datenminimierung, Zweckbindung und Vertraulichkeit sorgen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Verstöße können nicht nur das Vertrauen der zahlenden Fans zerstören, sondern auch offizielle Beschwerden von Nutzern nach sich ziehen. Datenschutzaufsichtsbehörden können einschreiten, und bei gravierenden Verstößen drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist). Darüber hinaus können einzelne Fans unter Umständen Schadensersatz fordern, wenn ihnen durch Datenschutzverstöße ein Schaden entsteht (z.B. durch Datenleak oder Identitätsmissbrauch). Es lohnt sich also, von Anfang an für Compliance zu sorgen, zumal sich so auch das Vertrauen der Community stärken lässt.
Rechtliche Grenzen der Anonymität: Pseudonymität, Impressumspflicht und Identitätsschutz
Viele Creator möchten verständlicherweise unter einem Künstlernamen (Pseudonym) auftreten, um ihr privates Ich vom öffentlichen Ich zu trennen. Im Erotik-Bereich dient dies dem Schutz von Familie, Hauptjob und persönlichem Umfeld. Grundsätzlich ist ein konsequenter Auftritt unter Alias zulässig – Verträge mit Fans (etwa über Abonnements oder Käufe) können faktisch unter dem Künstlernamen geschlossen werden. Zivilrechtlich steht im Hintergrund natürlich die echte Identität, doch nach außen muss diese nicht sofort offenbart werden. Entscheidend ist jedoch: Ein Pseudonym ersetzt nicht den Klarnamen in allen Belangen. Es gibt rechtliche Vorgaben, die mit vollständiger Anonymität kollidieren. Hinter den Kulissen müssen bestimmte Stellen (Behörden, Vertragspartner) die echte Identität kennen.
Ein zentrales Thema ist die Impressumspflicht – der Konflikt zwischen Transparenz und Privatsphäre. In Deutschland muss jeder, der online geschäftsmäßig Inhalte anbietet, ein Impressum mit ladungsfähiger Anschrift und verantwortlichem Namen bereithalten. Bis Ende 2024 war dies in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt, nun findet sich die Pflicht in § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Auch der Medienstaatsvertrag der Bundesländer (§ 18 MStV) enthält entsprechende Informationspflichten. Wichtig: Sobald ein OnlyFans-Creator mit seinem Profil dauerhaft Einnahmen erzielt (was ja der Zweck der Plattform ist), gilt dies als „geschäftsmäßiges“ Angebot – und ein Impressum wird erforderlich. Viele Creator sind überrascht, dass dies auch für Plattform-Profile und Social-Media-Accounts gilt, aber deutsche Gerichte haben klargestellt, dass z.B. kommerzielle Instagram-Profile oder eben OnlyFans-Accounts unter die Impressumspflicht fallen. Ein fehlendes Impressum kann Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach sich ziehen und in gravierenden Fällen ein Bußgeld auslösen. Theoretisch drohen nach dem neuen DDG bis zu 50.000 € Bußgeld für Verstöße gegen die Impressumspflicht. In der Praxis kommt häufiger die private Rechtsdurchsetzung vor: Ein anderer Creator oder eine Agentur entdeckt das fehlende Impressum und lässt über einen Anwalt abmahnen. Das verursacht Kosten und die Verpflichtung, umgehend ein ordnungsgemäßes Impressum zu veröffentlichen.
Doch wie soll man ein Impressum angeben, ohne die eigene Wohnadresse preiszugeben? Viele scheuen verständlicherweise davor zurück, die Privatanschrift auf einer Erotik-Plattform zu veröffentlichen. Völlig anonym lässt sich das Problem nicht lösen, aber es gibt praktikable Lösungen, um die eigene Adresse zu schützen:
- Geschäftsanschrift statt Wohnadresse: Idealerweise nutzt man eine alternative ladungsfähige Anschrift. Das kann z.B. die Adresse einer Agentur, eines Anwalts oder eines speziellen Impressum-Dienstleisters sein. Häufig wird ein c/o-Modell gewählt: Man vereinbart etwa mit der eigenen Agentur oder einem Anwalt, dass Post für einen dort angenommen wird. Im Impressum steht dann beispielsweise: Max Mustermann (Künstlername: SexySusi), c/o XYZ Media GmbH, Musterstraße 1, 12345 Berlin. Wichtig ist, dass unter dieser Anschrift tatsächlich im Ernstfall Zustellungen möglich sind. Die genannte Person/Firma muss also bereit sein, Schriftstücke entgegenzunehmen und weiterzuleiten. So bleibt die private Wohnanschrift verborgen, während die Impressumspflicht formal erfüllt wird. Mittlerweile gibt es Dienstleister, die genau diesen Service (gegen Gebühr) anbieten.
- Postfach genügt nicht: Ein reines Postfach ist keine zulässige Impressumsangabe. Gesetzlich gefordert ist eine physische Anschrift, an der im Streitfall z.B. eine Unterlassungsklage zugestellt werden kann. Ein Postfach bietet keine Anlaufstelle für einen Gerichtsvollzieher und fällt daher durch. Von der Versuchung, einfach nur ein Postfach ins Impressum zu schreiben, ist dringend abzuraten – das wäre ein Rechtsverstoß.
- Firma gründen: Manche Creator erwägen, eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder UG) zu gründen und diese offiziell als Anbieter auftreten zu lassen. Dann würde im Impressum die Firma mit Geschäftsadresse stehen. Allerdings muss bei juristischen Personen wiederum der vertretungsberechtigte Geschäftsführer namentlich im Impressum genannt werden. Die eigene Identität wäre also zumindest teilweise wieder offengelegt. Zudem sind Handelsregistereinträge öffentlich einsehbar, und eine Firmengründung ist mit Aufwand und Kosten verbunden. Für Einzel-Creator lohnt dies meist nicht allein wegen des Impressums. Allenfalls wenn man ohnehin aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen eine Firma gründet, kann diese als Betreiber auftreten – allerdings komplett verstecken kann man sich auch hinter einer Firma nicht.
Neben dem Impressum gibt es weitere Punkte, wo der Klarnamen-Zwang zuschlägt: Bei der Gewerbeanmeldung etwa. Wer in Deutschland ein Gewerbe anmeldet (was bei regelmäßiger OnlyFans-Tätigkeit erforderlich ist), muss beim Gewerbeamt seinen echten Namen und die Meldeadresse angeben. Allerdings kann man dort oft einen „Geschäftsnamen“ oder Tätigkeitstitel wie „Media Content Creator ‚SexySusi‘“ eintragen lassen. Dieser erscheint auf dem Gewerbeschein und kann z.B. auf Rechnungen verwendet werden. Die gute Nachricht: Die Gewerbeanmeldung ist nicht öffentlich im Internet einsehbar – sie dient primär behördlichen Zwecken. Die Daten unterliegen dem Datenschutz, und Dritte erhalten Auskunft nur bei berechtigtem Interesse (Journalisten oder Konkurrenten könnten theoretisch beim Gewerbeamt nachfragen, was angemeldet wurde, bräuchten dafür aber einen konkreten Grund).
Steuerliche Pflichten lassen keine Pseudonyme zu: Auf Rechnungen muss die leistende Person/Firma korrekt benannt sein (bei Einzelunternehmern also voller Name und Anschrift, ein Künstlername kann allenfalls zusätzlich angegeben werden). Gegenüber dem Finanzamt sind ohnehin alle relevanten persönlichen Daten anzugeben – das Finanzamt behandelt diese vertraulich (Steuergeheimnis). Kurz gesagt: Nach außen kann und darf ein Creator einen Alias nutzen und so weit wie möglich die private Identität abschirmen. Hinter den Kulissen muss man jedoch „brav“ alle gesetzlichen Pflichten erfüllen. Wer diese Schritte einhält – Impressum über Stellvertreter, Gewerbe-/Steuerpflichten mit Klarnamen erledigen, Verträge ggf. im echten Namen unterschreiben –, kann rechtssicher unter Pseudonym auftreten. Die Grenzen der Anonymität sind dort erreicht, wo Gesetze zwingend den Echtnamen fordern oder öffentliche Register einschlägig sind. Ein seriöses pseudonymes Auftreten ist aber machbar, wenn man die Regeln kennt und kreative Lösungen (wie die c/o-Adresse) nutzt.
Drittchatter-Services: Datenschutzrechtliche Risiken und Schein vs. Sein
Ein besonderes Phänomen auf OnlyFans ist der Einsatz von Drittchatter-Services bzw. Chat-Agenturen. Darunter versteht man Dienstleister oder Mitarbeiter, die im Namen des Creators mit den Fans schreiben und teilweise sogar die Identität des Creators imitieren. Viele erfolgreiche Creator beschäftigen professionelle Chat-Manager, um rund um die Uhr mit Abonnenten zu interagieren und so die Fanbindung sowie Umsätze zu steigern. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das eindeutig eine Auftragsverarbeitung: Die Chat-Agentur greift auf personenbezogene Daten der Fans zu (Profile, Nachrichteninhalte) ausschließlich zu dem Zweck, den der Creator vorgibt. Hier gelten strenge Anforderungen, damit diese Zusammenarbeit DSGVO-konform abläuft.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Zunächst muss zwischen dem Creator (als Verantwortlichem) und der Chat-Agentur ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden. Darin ist festzulegen, dass die Agentur die Fan-Daten nur zweckgebunden verarbeitet, also ausschließlich zum Beantworten der Nachrichten im Auftrag des Creators. Ein solcher AVV stellt sicher, dass Vertraulichkeit gewahrt wird und die Daten nicht anderweitig genutzt oder gar an Unbefugte weitergegeben werden. Die Chat-Agentur verpflichtet sich u.a., keine Daten zu kopieren oder eigenmächtig zu verwenden und die Kommunikation strikt vertraulich zu behandeln. Ebenfalls muss sie angemessene Sicherheitsmaßnahmen treffen – z.B. geschützte Zugänge zu OnlyFans und keinesfalls die Login-Daten des Creators unautorisiert weitergeben. Einzelne Chat-Mitarbeiter der Agentur sind ihrerseits auf Verschwiegenheit zu verpflichten, idealerweise ebenfalls schriftlich.
Fehlt ein solcher Vertrag oder hält die Agentur sich nicht daran, liegt ein Datenschutzverstoß vor, den im Zweifel der Creator zu verantworten hat. Er hat ja den Dritten beauftragt und muss daher sicherstellen, dass alle DSGVO-Vorgaben eingehalten werden. Kommt es z.B. zu einem Leak von Chat-Inhalten durch einen unvorsichtigen Agentur-Mitarbeiter, könnten sowohl Creator als auch Agentur ins Visier der Aufsichtsbehörden geraten. Beide haften mit, wenn durch Nachlässigkeit Datenschutzverstöße verursacht werden.
Rechtsgrundlage und Einwilligung: Ein kniffliger Punkt ist die Legitimation der Datenweitergabe an Dritte. Darf der Creator überhaupt Fan-Nachrichten an eine externe Agentur zur Bearbeitung weitergeben? Grundsätzlich gilt: Ohne Zustimmung der Fans oder ohne vertragliche Einbindung als Auftragsverarbeiter darf der Creator Fan-Daten nicht einfach an Dritte weiterreichen. Allerdings kann man argumentieren, dass das Beantworten von Nachrichten Teil der vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Fans ist – der Fan zahlt ja (über sein Abo oder per Nachrichtengebühr) für die Kommunikationsleistung. Insofern könnte die Weitergabe an einen weisungsgebundenen Dienstleister durch „Vertragserfüllung“ (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder zumindest berechtigtes Interesse abgedeckt sein, solange ein AV-Vertrag besteht und der Fan daraus keinen Nachteil hat. Zur Sicherheit – vor allem wenn es um möglicherweise sensible Inhalte geht, die Aufschluss über die Sexualität der Fans geben – sollte aber in der Datenschutzerklärung des Creators ein Hinweis stehen. Optimal wäre es, die Fans transparent zu informieren, dass ggf. ein Team und nicht immer der Creator persönlich antwortet. Rein rechtlich ließe sich das über einen Passus in der Datenschutzerklärung lösen (z.B.: „Der Creator nutzt zur Beantwortung von Nachrichten den Dienstleister XYZ, der hierbei Zugriff auf die mitgeteilten Daten erhält…“). In der Praxis wird darüber jedoch oft geschwiegen, um die Illusion persönlicher Nähe zum Star aufrechtzuerhalten.
Täuschungsproblematik und Offenlegungspflicht: Ist es rechtlich in Ordnung, die Fans im Glauben zu lassen, sie chatteten direkt mit dem Model, obwohl in Wahrheit ein Ghostwriter antwortet? Hier bewegen wir uns in einer Grauzone zwischen Datenschutzrecht, Zivilrecht und Wettbewerbsrecht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht, wie erwähnt, ist das Hauptkriterium die sorgfältige vertragliche Gestaltung und Transparenz. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht (Stichwort: Irreführung nach UWG) könnte man argumentieren, dass zahlende Kunden über eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistung getäuscht werden, wenn ihnen nicht kenntlich gemacht wird, dass es sich um eine kommunikative „Stellvertretung“ handelt. Tatsächlich gibt es aus analogen Bereichen bereits einschlägige Entscheidungen:
Beispielsweise hat das LG Flensburg 2022 entschieden, dass ein Dating-Portal keine Fake-Profile einsetzen darf, um mit Kunden zu flirten. In jenem Fall wurden Mitarbeiter als vermeintliche Nutzer eingesetzt und die Kunden im Kleingedruckten der AGB darüber informiert. Das Gericht befand jedoch, dieser versteckte Hinweis reiche nicht aus – die Praxis unterlaufe den Vertragszweck, da die Kunden erwarteten, mit echten Interessenten zu chatten. Die Werbung des Portals war damit irreführend und die Klausel, welche die Fake-Chats erlaubte, unwirksam. Zwar ist die Situation bei OnlyFans etwas anders gelagert (der Creator existiert ja real, und es wird nicht mit völlig erfundenen Identitäten gearbeitet), doch die parallelen Gefahren liegen auf der Hand: Fans zahlen für persönliche Interaktion mit ihrem Idol. Würde offen bekannt, dass großteils ein bezahlter Dritter die intimen Nachrichten verfasst, könnten sie sich getäuscht fühlen. Im Extremfall wäre denkbar, dass ein enttäuschter Fan rechtliche Schritte wegen Arglist oder Täuschung einleitet – etwa Zahlungen zurückfordert, weil die „Leistung“ nicht der Erwartung entsprach. Auch Strafrechtsfälle hat es im Bereich von Fake-Chats gegeben (Stichwort Betrug), wenn etwa Kunden systematisch unter falschem Vorwand zu Ausgaben animiert wurden. OnlyFans-Chatagenturen bewegen sich zwar nicht im kriminellen Bereich, sollten aber das Reputationsrisiko bedenken: Wird ein Creator dafür bekannt, dass seine Chats unecht sind, kann dies seinem Ruf bei den Fans schaden.
OnlyFans-AGB und Account-Sharing: Ein weiterer Aspekt sind die Nutzungsbedingungen von OnlyFans selbst. Offiziell gestatten die OnlyFans Terms of Service den Account nur zur persönlichen Nutzung durch den Inhaber – das Weitergeben oder Teilen des Kontos mit Dritten ist untersagt. Wörtlich heißt es in den Acceptable Use Policy sinngemäß: „Do not sell, rent, transfer or share your account to or with any third party…“. Wer also seine Zugangsdaten einer Chat-Agentur anvertraut, verstößt streng genommen gegen diese Regel. Allerdings erkennt OnlyFans in seinen AGB zugleich die Realität an, dass Agenten oder Manager beim Account-Betrieb helfen können. In einer Klausel zur persönlichen Verantwortlichkeit des Creators steht sinngemäß: Nur natürliche Personen können Creator sein, und der Creator ist persönlich für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich. Wenn ein Agent, eine Agentur oder ein Dritter beim Betrieb des Accounts assistiert oder ihn in Ihrem Auftrag betreibt, ändert das nichts an Ihrer persönlichen Haftung. Unsere vertragliche Beziehung besteht mit Ihnen, nicht mit dem Dritten, und Sie müssen sicherstellen, dass alle Inhalte und Account-Aktivitäten den Nutzungsbedingungen entsprechen.. OnlyFans weiß also um die Praxis, duldet sie gewissermaßen, solange der Account-Inhaber die Verantwortung übernimmt. In der Regel wird OnlyFans nicht aktiv nach Ghostwritern suchen – zumal viele Top-Creator solche Helfer einsetzen und die Plattform davon indirekt profitiert. Dennoch besteht ein Restrisiko: Teilt ein Creator seine Zugangsdaten unvorsichtig und es kommt zu Sicherheitsvorfällen (etwa ein Hackerangriff über den unsicheren Zweit-Login), könnte OnlyFans sanktionieren oder im Schadenfall die Verantwortung auf den Creator abwälzen. Zukünftig könnten Plattformen hier nachziehen: Die Konkurrenzseite Fansly etwa arbeitet laut Aussagen daran, ein Manager-Feature einzuführen, bei dem Creator offiziell Berechtigungen an Dritte vergeben können. Bis dahin bewegen sich OnlyFans-Chatagenturen in einem geduldeten Graubereich.
Praxis-Tipp: Creator sollten intern klare Absprachen mit Chat-Dienstleistern treffen, was die Tonality und Inhalte angeht. Wenn der Stil der Antworten nicht mehr zur Persönlichkeit passt, merken Stammfans womöglich, dass etwas nicht stimmt. Einige Creator gehen einen Mittelweg und geben in ihrem Profil offen an, dass ein Team bei der Beantwortung hilft – so enttäuscht man ehrliche Fans nicht und wahrt trotzdem die Kontinuität. Aus rechtlicher Sicht ist Transparenz jedenfalls der sicherere Weg, auch im Sinne einer konkludenten Einwilligung der Fans: Wenn ein Fan weiß, dass ein Assistent mitschreibt, und trotzdem den Dienst nutzt, ist sein Einverständnis konkludent gegeben.
DSGVO-Konformität beim Outsourcing: Wichtige DSGVO-Artikel (Art. 5, 6, 28, 32) im Überblick
Beim Einsatz externer Dienstleister in einem sensiblen Bereich wie OnlyFans sollten Creator und Agenturen besonders folgende DSGVO-Bestimmungen im Blick haben:
- Art. 5 DSGVO – Grundsätze der Verarbeitung: Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden, minimiert und vertraulich verarbeitet werden. Für Chatverläufe heißt das: Zugriff haben nur diejenigen, die ihn wirklich brauchen, und die Inhalte dürfen nicht plötzlich für andere Zwecke (z.B. Marketing ohne Zustimmung) verwendet werden. Die Daten müssen sachlich richtig gehalten und auf aktuellem Stand sein (hier weniger relevant) und nach Zweckerfüllung gelöscht oder anonymisiert werden. Im Kontext OnlyFans sollte z.B. eine Agentur nach Beendigung der Zusammenarbeit sämtliche Fan-Daten beim Creator abliefern oder löschen.
- Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlagen: Jede Verarbeitung braucht einen Rechtsgrund. Im Verhältnis Creator – Fan ist die Bereitstellung von Inhalten und Kommunikation meist durch die Vertragserfüllung gedeckt (der Fan zahlt ja für den Service). Dennoch ist Vorsicht geboten: Nutzt der Creator Fan-Daten außerhalb der Plattform (z.B. speichert er ihre E-Mail für spätere Angebote), benötigt er dafür eine eigenständige Grundlage, etwa die Einwilligung des Fans. Holt man z.B. im Nachrichtenverlauf eine explizite Erlaubnis ein („Darf ich dir besondere Angebote per E-Mail schicken?“), ist man auf der sicheren Seite. Bei sensiblen Daten (Sexleben, Vorlieben) ist sogar Art. 9 DSGVO zu beachten – hier wäre im Zweifel ausdrückliche Einwilligung nötig, da solche Chats intime Details enthalten können. Wer mit Drittchatter-Services arbeitet, sollte sich ebenfalls überlegen, ob die Fans stillschweigend davon ausgehen würden oder ob man ihr berechtigtes Interesse an persönlicher Kommunikation verletzt. Eine transparente Info in der Datenschutzerklärung kann hier helfen, um die Datenverarbeitung für Fans nachvollziehbar zu machen.
- Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeitung: Wie oben ausführlich dargestellt, ist ein AV-Vertrag Pflicht, wenn externe Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. Darin sind die Weisungsrechte des Creators, die Zweckbindung und Schutzmaßnahmen festzulegen. Ohne AVV liegt ein unzulässiger Drittlandtransfer bzw. eine unbefugte Datenweitergabe vor, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Creator sollten von jeder Agentur oder jedem Chat-Manager einen schriftlichen DSGVO-Vertrag verlangen – seriöse Dienstleister sind darauf eingestellt. Gleichzeitig muss der Creator kontrollieren, dass die Vorgaben auch praktisch umgesetzt werden (Stichwort Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Er sollte also dokumentieren, wem er wann Zugriff auf welche Daten gewährt hat, und idealerweise Prüfprotokolle führen. Kommt es zu einer Beschwerde, muss er nachweisen können, dass er datenschutzkonform gehandelt hat.
- Art. 32 DSGVO – Datensicherheit: Hier geht es um technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten. Praktisch relevant: Creator sollten ihr OnlyFans-Konto mit einem starken Passwort und 2-Faktor-Authentifizierung schützen – vor allem wenn Dritte darauf zugreifen. Chat-Agenturen wiederum müssen dafür sorgen, dass z.B. die Kommunikation mit dem Creator verschlüsselt erfolgt (kein Versenden von Chat-Logs über ungesicherte Kanäle) und dass die Mitarbeiter nur auf das Nötigste zugreifen können. Keine Weitergabe der Login-Daten an Unbefugte! Dies sollte selbstverständlich sein, wird aber in Verträgen am besten ausdrücklich untersagt. Wenn Agenturmitarbeiter remote arbeiten, sollte der Dienstleister Richtlinien zur Zugriffssicherheit haben (etwa VPN-Nutzung, Passwortmanager, Bildschirmsperren etc.). Auch sollten Creator wie Agenturen vorbereitet sein, Datenpannen zu melden: Art. 33 DSGVO verlangt bei schweren Verletzungen (z.B. wenn Chats gehackt und veröffentlicht werden) eine Meldung an die Behörde binnen 72 Stunden. Solche Worst-Case-Szenarien lassen sich durch präventive Maßnahmen (Zugriffsbeschränkung, Verschlüsselung, regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen) deutlich unwahrscheinlicher machen.
- Internationaler Datentransfer: Oft sind OnlyFans-Agenturen oder Chat-Services im nicht-europäischen Ausland ansässig – beliebt sind z.B. die Philippinen oder andere Länder mit günstigen Arbeitskräften. Fließen personenbezogene Daten aus der EU in ein Drittland, greift Kapitel V DSGVO. Das bedeutet: Entweder das Zielland hat ein von der EU anerkanntes angemessenes Datenschutzniveau (z.B. UK, Kanada, Japan – die Philippinen haben das nicht), oder es müssen Standardvertragsklauseln (SCC) abgeschlossen werden, plus ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen. In der Praxis ist es sehr anspruchsvoll, so etwas sauber umzusetzen. Viele ignorieren diese Vorgaben leider – was ein erhebliches Risiko darstellt. Denn ein Verstoß gegen die Transferregeln kann genauso geahndet werden wie jeder andere DSGVO-Verstoß. Wer also eine Chat-Agentur außerhalb der EU einbindet, sollte sich bewusst sein, dass formal mehr getan werden muss, als nur einen AV-Vertrag zu unterschreiben. Neben den Standardklauseln kommen evtl. zusätzliche Garantien in Betracht (etwa Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Inhalte, solange sie im Drittland verarbeitet werden). Optimal wäre es natürlich, auf EU-basierte Dienstleister zurückzugreifen, wo das möglich ist, um sich den Extra-Aufwand zu sparen. Aber die Realität der Branche zeigt, dass oft offshore gearbeitet wird – dann ist es umso wichtiger, zumindest die Formalitäten zu kennen und abzuwägen, wie man das Risiko minimiert.
Abschließend ist festzuhalten: Die DSGVO macht an Ländergrenzen nicht Halt, wenn Dienste klar auf den EU-Markt ausgerichtet sind. Ein vermeintliches „Offshore“-Betreiben eines OnlyFans-Business (z.B. Wohnsitzverlegung ins Nicht-EU-Ausland) schützt nicht vor den Pflichten, sobald man EU-Fans bedient. Wer also international agiert, muss dennoch die europäischen Standards einhalten – dazu gehört im Zweifel, die gleichen Datenschutzinformationen und Verträge auch fremdsprachigen Fans/Partnern bereitzustellen. Versuche, DSGVO oder Impressumspflicht durch Auslandsbezug zu umgehen, scheitern meist in der Realität. Spätestens bei Geldeingängen, Steuerfragen oder Rechtsstreitigkeiten wird der lange Arm des EU-Rechts einen sonst einholen. Für Creator und Agenturen heißt das: Lieber gleich compliant arbeiten, als auf Lücke zu setzen und später teuer nachbessern zu müssen.
Praktische Handlungsempfehlungen für Creator, Agenturen und Dienstleister
Zum Schluss fassen wir konkrete Tipps zusammen, wie alle Beteiligten datenschutzkonforme Prozesse gestalten können – ohne die Anonymität und den wirtschaftlichen Erfolg aus den Augen zu verlieren.
1. OnlyFans-Creator (Models):
- Impressum und Pseudonymität: Richten Sie ein ordnungsgemäßes Impressum ein, sobald Sie gewerblich auf OnlyFans tätig sind. Nutzen Sie dabei die genannten Tricks: z.B. eine c/o-Geschäftsadresse über Ihre Agentur oder einen Anwalt. So bleiben Sie für rechtliche Belange erreichbar, ohne Ihre private Adresse offenzulegen. Verwenden Sie konsequent Ihren Künstlernamen in der Öffentlichkeit, aber seien Sie bereit, gegenüber Behörden oder Vertragspartnern auf Nachfrage Ihren Klarnamen zu nennen (etwa bei Prüfungen vom Gewerbeamt oder bei Vertragsabschlüssen). Auf Rechnungen können Sie den Künstlernamen ergänzend angeben, aber nicht den echten Namen ersetzen. Kurz: Schaffen Sie eine saubere Trennung von öffentlich und privat, indem Sie Pflichtangaben professionell handhaben.
- Datenschutzerklärung und Einwilligungen: Wenn Sie über OnlyFans hinaus aktiv werden (eigene Website, E-Mail-Newsletter, Verkauf von Merchandise über externe Shops etc.), stellen Sie eine Datenschutzerklärung bereit, in der Sie transparent erläutern, welche Daten Sie erheben und wofür. Holen Sie erforderliche Einwilligungen ein – z.B. via Opt-in, bevor Sie Werbung per E-Mail an Fans senden. Achten Sie darauf, Tools wie Google Analytics oder Tracking-Pixel nur mit vorheriger Zustimmung zu nutzen, falls Sie eine eigene Website betreiben (Cookie-Banner etc.). Viele Fans schätzen Diskretion sehr – geben Sie ihnen daher Kontrolle über ihre Daten. Erwägen Sie auch, einen Hinweis in Ihr OnlyFans-Profil aufzunehmen, wo Fans Ihre Privacy-Infos finden (ggf. als Linktree-Link mit Impressum/Datenschutz).
- Auftragsverarbeitung organisieren: Arbeiten Sie mit Dritten zusammen (Agentur, Fotograf, Chat-Manager, Zahlungsabwickler außerhalb der Plattform etc.), schließen Sie schriftliche Vereinbarungen. Insbesondere ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit einer Chat-Agentur oder Social-Media-Agentur ist Pflicht. Nutzen Sie möglichst Muster oder Vorlagen, die Ihr Rechtsanwalt bereitstellen kann, um nichts Wichtiges zu vergessen (z.B. Rückgabepflichten von Daten, Löschfristen, Unterauftragsverhältnisse). Legen Sie intern fest, wer Zugang zu Fan-Informationen hat und beschränken Sie den Kreis auf ein Minimum. Dokumentieren Sie Zugriffe und Berechtigungen, sodass Sie jederzeit auskunftsfähig sind, wer was mit welchen Daten macht.
- Security zuerst: Sichern Sie Ihre Accounts und Geräte bestmöglich. Verwenden Sie einzigartige, starke Passwörter und aktivieren Sie die Zwei-Faktor-Authentisierung für OnlyFans und alle wichtigen Dienste. Teilen Sie Passwörter nie unverschlüsselt mit Dritten – nutzen Sie Passwortmanager mit geteiltem Tresor, wenn Sie einem Manager Zugang gewähren müssen. Wechseln Sie Passwörter, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet oder der Agenturvertrag endet. Aktualisieren Sie regelmäßig Softwares (auch auf dem Smartphone/PC, mit dem Sie OnlyFans bedienen). Erwägen Sie, besonders heikle Daten (z.B. persönliche Fan-Nachrichten, die Sie außerhalb speichern) zusätzlich zu verschlüsseln.
- Notfallplan: Überlegen Sie im Voraus, was zu tun ist, wenn doch einmal etwas schiefgeht. Haben Sie die Kontaktdaten Ihres OnlyFans-Ansprechpartners parat, falls Ihr Account gehackt wird? Wissen Sie, wen Sie informieren müssen, wenn eine Datenpanne passiert (Behörde, evtl. betroffene Fans)? Ein vorbereitetes Response-Konzept spart im Ernstfall Zeit und zeigt auch Behörden, dass Sie Ihrer Verantwortlichkeit bewusst sind.
2. Agenturen und Management-Unternehmen:
- Vertragliche Klarheit mit Creatorn: Schließen Sie mit Ihren Creator-Kunden nicht nur Management-Verträge über Umsatzbeteiligungen etc., sondern auch immer eine Datenschutz-Vereinbarung. Darin sollte geregelt sein, dass Sie als Agentur personenbezogene Daten nur im Auftrag verarbeiten, Eigentümer der Daten der Creator bleibt und Sie keine eigenen Rechte an den Fan-Daten erwerben. Bieten Sie Creatorn proaktiv an, einen AV-Vertrag aufzusetzen oder unterschreiben Sie die Vorlage des Creators. Professionelles Auftreten in diesem Punkt ist ein Wettbewerbsvorteil für Sie als Agentur, weil es Vertrauen schafft.
- Interne Datenschutz-Organisation: Weisen Sie Mitarbeiter, die Zugang zu OnlyFans-Accounts oder Fan-Daten haben, schriftlich auf Geheimhaltung hin. Schulen Sie Ihr Team zumindest mit grundlegenden Datenschutz-Schulungen: etwa, warum man keine Daten auf private USB-Sticks ziehen oder ungefragt Screenshots weiterleiten darf. Implementieren Sie ein Rollen- und Berechtigungskonzept – nicht jeder Mitarbeiter braucht Vollzugriff. Nutzen Sie wenn möglich offizielle Tools: Einige Plattformen entwickeln Manager-Zugänge (siehe Fansly); bis dahin sorgen Sie selbst für begrenzte Logins (etwa getrennte Zeiten oder Bereiche, die ein Mitarbeiter betreut). Arbeiten Sie international, bedenken Sie die Drittlandthematik: Vielleicht können Sie europäische Server für Datenspeicherung wählen, auch wenn Ihr Chat-Team z.B. auf den Philippinen sitzt. Dann bleiben die Daten innerhalb der EU/Cloud und nur der Zugriff erfolgt remote – das vereinfacht rechtlich vieles.
- Sicherheit und Qualitätssicherung: Als Agentur stehen Sie im Wort, qualitativ hochwertigen und sicheren Service zu bieten. Investieren Sie in Security-Maßnahmen: Firewall, VPN für Ihre Mitarbeiter, Zugriffsschutz auf Ihre Projektmanagement-Tools etc. Etablieren Sie einen Prozess, wie Sie mit Anfragen Betroffener umgehen: Wenn ein Fan über den Creator Auskunft oder Löschung verlangt, müssen Sie schnell reagieren können, um dem Creator die Antwort zu ermöglichen. Hier hilft es, wenn Sie eine zentrale Stelle haben (Datenschutz-Koordinator), der solche Anliegen bündelt. Prüfen Sie auch Ihre Vertragskette: Wenn Sie Sub-Dienstleister einsetzen (z.B. externes Marketing-Tool), benötigen Sie selbst entsprechende AV-Verträge mit diesen. Kurz: Seien Sie sich Ihrer Stellung als verlängerte Werkbank des Creators bewusst und handeln Sie entsprechend sorgfältig.
- Transparenz nach außen: Überlegen Sie, ob Sie in Abstimmung mit dem Creator nach außen kommunizieren, dass Sie als Agentur unterstützen. Dies kann in Form eines kurzen Hinweises im Profil oder in der Datenschutzerklärung geschehen. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls doch einmal jemand die Praxis in Frage stellt. In jedem Fall sollten Sie nicht eigenmächtig im Namen des Creators falsche Tatsachen behaupten. Wenn Fans konkret fragen, sollte keine Lüge erfolgen – im Zweifel sprechen Sie solche Fälle vorher mit dem Creator durch, wie zu reagieren ist.
3. Technische Dienstleister (Plattformen, Tools, Zahlungsanbieter):
- Privacy by Design: Wenn Sie Tools für OnlyFans-Creator anbieten (z.B. Analytic-Tools, Chat-Bots, Management-Apps), achten Sie darauf, datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu verwenden. Erheben Sie nur die Daten, die wirklich nötig sind (Minimalprinzip) und ermöglichen Sie es Ihren Kunden (den Creatorn), die Daten ihrer Fans zu schützen. Zum Beispiel könnte eine Chat-Management-Software vorgesehen, bestimmte besonders intime Daten zu maskieren oder nach gewisser Zeit automatisch zu löschen, um das Risiko zu mindern.
- EU-Standort und Verträge: Ein großer Pluspunkt ist es, wenn Sie Server innerhalb der EU betreiben und sich klar zur DSGVO bekennen. Bieten Sie Ihren B2B-Kunden direkt einen soliden Auftragsverarbeitungsvertrag an, den diese nur noch unterzeichnen müssen. Stellen Sie Ansprechpartner für Datenschutzfragen bereit, die bei komplexen Sachverhalten weiterhelfen können. Wenn Ihr Unternehmen außerhalb der EU sitzt, prüfen Sie, ob Sie einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO benennen müssen und wie Sie mit internationalen Transfers rechtssicher umgehen (Stichwort SCC). Für Zahlungsanbieter gilt besonders: Finanzdaten sind hochsensibel, hier sind zusätzlich PCI-DSS-Standards etc. relevant.
- Security und Audits: Demonstrieren Sie, dass Ihre Dienste sicher sind – etwa durch Zertifizierungen (ISO 27001 für IT-Sicherheit oder EuroPriSe für Datenschutz) oder regelmäßige Penetrationstests. Creator und Agenturen werden eher auf einen Dienst vertrauen, der nachweislich die Daten schützt. Sorgen Sie für Backups, Verschlüsselung und Zugriffskontrollen in Ihrer Software. Im Falle von Datenschutz-Incidents kooperieren Sie transparent mit Ihren Kunden, um gemeinsam Pflichten zu erfüllen (z.B. Meldung an Behörden, Benachrichtigung der Nutzer, falls erforderlich).
- Konformität mit OnlyFans: Wenn Ihr Tool in die OnlyFans-Plattform integriert wird (z.B. über API oder Account-Zugriff), stellen Sie sicher, dass Sie auch die OnlyFans-Richtlinien einhalten. Das bedeutet z.B., dass Sie keine Funktionen anbieten, die gegen die AGB verstoßen (z.B. automatisiertes Scrapen von Fan-Daten ohne Genehmigung). Arbeiten Sie idealerweise mit OnlyFans zusammen oder lassen Sie Ihr Tool dort registrieren, falls möglich. So minimieren Sie das Risiko, dass Creator durch die Nutzung Ihres Tools in Regelkonflikte geraten.
Fazit
Erotik-Content-Creator auf OnlyFans stehen vor dem Balanceakt, authentische Nähe zu ihren Fans zu bieten und gleichzeitig ihre Privatsphäre und rechtliche Compliance zu wahren. Mit einem durchdachten Datenschutzkonzept lässt sich dieser Spagat meistern: Durch Pseudonymität im öffentlichen Auftritt kombiniert mit rechtskonformen Impressumsangaben und Erfüllung aller Behördenpflichten bleibt die echte Identität geschützt. Die DSGVO gibt den Rahmen vor, in dem sich kreative Geschäftsmodelle auch im Erotikbereich sicher bewegen können – seien es Solo-Creator oder ganze Agentur-Teams. Wer Drittchatter-Services nutzt, sollte besonderes Augenmerk auf Verträge, Vertraulichkeit und transparente Kommunikation legen, um weder Datenschutz noch Vertrauen der Fans zu gefährden. Schließlich zahlt sich proaktiver Datenschutz aus: Creator können sorgenfrei Content erstellen, Agenturen professionalisieren ihr Angebot, und die Fans fühlen sich respektiert und gut aufgehoben. Kurz: OnlyFans und Datenschutz schließen sich nicht aus. Mit den richtigen Verträgen, klaren Prozessen und etwas juristischem Know-how lassen sich DSGVO-Risiken minimieren – und dem langfristigen Erfolg als OnlyFans-Creator steht nichts im Wege.