- Marian HärtelKeymaster
Die Haftungsfrage kann nicht durch eine bloße Berufung auf Open Source ausgehebelt werden. Sie bleiben als Anbieter der Gesamtsoftware zunächst der primäre Vertragspartner und damit auch in der Verantwortung, sofern Sie kommerzielle Lizenzen oder Support anbieten. Zwar können Sie vertragliche Haftungsbeschränkungen vorsehen (z. B. Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), doch diese müssen wirksam und transparent gestaltet sein. Ein einfacher Verweis auf „Open Source-Bibliotheken, für deren Code wir nicht haften“ reicht in der Regel nicht aus. Ich würde empfehlen, sowohl die AGB als auch alle Lizenzhinweise rechtskonform zu formulieren und klarzustellen, in welchen Fällen welche Haftung greift.
- Marian HärtelKeymaster
Grundsätzlich unterscheidet sich die GPL von der LGPL darin, dass die LGPL es erlaubt, die Bibliothek zu „linken“, ohne dass die restliche Software automatisch auch unter die gleiche Lizenz gestellt werden muss. Bei der GPL hingegen ist die Gefahr höher, dass alle abgeleiteten Werke offengelegt werden müssen. Wenn Sie eine klare Trennung zwischen den Komponenten vornehmen, können Sie gegebenenfalls verhindern, dass die kommerziellen Add-ons ebenfalls unter die GPL fallen. Aber das ist oft eine juristische Gratwanderung, da es auf die Art der Verknüpfung ankommt. In jedem Fall rate ich, die Lizenztexte sehr genau zu prüfen und – falls es kompliziert wird – anwaltliche Hilfe einzuholen.
- Marian HärtelKeymaster
Hallo und danke für die Anfrage. Tatsächlich hängt viel davon ab, welche Open-Source-Lizenzen Sie konkret verwenden. Copyleft-Lizenzen wie die GPL erfordern meist, dass der Quellcode der abgeleiteten Software ebenfalls offengelegt wird. Das kann kommerzielle Vermarktungsstrategien einschränken. Bei schwächeren Copyleft-Varianten oder permissiven Lizenzen (z. B. MIT, BSD) ist das oft weniger problematisch. Wichtig ist vor allem, eine saubere Dokumentation zu haben: Welche Bibliothek wird eingesetzt, unter welcher Lizenz steht sie und welche Bedingungen gelten? So lässt sich überprüfen, ob sich die Lizenzen gegenseitig „beißen“ oder ob sie zusammenpassen.
- Marian HärtelKeymaster15. March 2025 at 19:07 in reply to: Wettbewerbsrechtliche Aspekte beim Influencer-Marketing #358666This reply has been marked as private.
- Marian HärtelKeymaster15. March 2025 at 19:06 in reply to: Wettbewerbsrechtliche Aspekte beim Influencer-Marketing #358664
In solch einem Fall, wenn es um personenbezogene oder vertrauliche Unternehmensdaten geht, empfehle ich dringend, die Details nicht öffentlich zu posten. Am besten nutzen wir dafür eine private Nachricht oder Sie kontaktieren mich direkt, zum Beispiel über das Kontaktformular auf meiner Website. So können wir den datenschutzrechtlichen Aspekten gerecht werden und Ihre konkreten Fragen eingehend klären.
- Marian HärtelKeymaster15. March 2025 at 19:06 in reply to: Wettbewerbsrechtliche Aspekte beim Influencer-Marketing #358662
Hallo und danke für die Frage. Im Influencer-Marketing gelten klare Kennzeichnungspflichten, damit keine getarnte Werbung vorliegt (§ 5a Abs. 6 UWG). Die Beiträge müssen für den durchschnittlichen Verbraucher eindeutig als Werbung erkennbar sein. Zudem kann auch die Plattformrichtlinie (z. B. bei YouTube oder Instagram) weitere Vorgaben enthalten. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Vertrag, in dem Verantwortlichkeiten, Kennzeichnung und Haftungsfragen transparent geregelt werden. So lässt sich das Risiko teurer Abmahnungen deutlich reduzieren.
- Marian HärtelKeymaster
Die Kombination von Homeoffice und BYOD erhöht tatsächlich das Risiko unerlaubter Zugriffe auf vertrauliche Daten. Neben der Verwendung sicherer Passwörter sollten daher auch Maßnahmen wie Festplattenverschlüsselung und separierte Benutzerkonten in Erwägung gezogen werden. Oftmals empfiehlt sich eine gesonderte Nutzungsvereinbarung, in der zum Beispiel geregelt wird, dass Familienmitglieder keinen Zugriff auf das gleiche Benutzerkonto haben dürfen und dass das Unternehmen im Falle eines Datenlecks informiert werden muss. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Datenschutzvorgaben der DSGVO können durchaus Bußgelder verhängt werden. Wer weitere Details zur rechtlichen Ausgestaltung von BYOD und Homeoffice klären möchte, kann sich gerne über das Kontaktformular auf meiner Website bei mir melden.
- Marian HärtelKeymaster
Bei der Einführung von Remote-Arbeit sind sowohl die Vorgaben der DSGVO als auch arbeitsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, klare Richtlinien für die Nutzung privater oder dienstlicher Endgeräte zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine unbefugten Zugriffe auf personenbezogene Daten erfolgen. Dazu gehören etwa verschlüsselte Datenverbindungen (z. B. VPN), Passwortrichtlinien und regelmäßige Sicherheitsupdates. Wichtig ist zudem, Mitarbeiter ausdrücklich zu schulen und sie auf ihre Pflichten im Umgang mit Kundendaten aufmerksam zu machen, etwa gemäß Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung). Zusätzlich sollte geprüft werden, ob vertragliche Ergänzungen zum Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen sinnvoll sind, damit Zuständigkeiten und Haftungsfragen klar geregelt werden.
- Marian HärtelKeymaster
Eine vollständig umfassende Freizeichnungsklausel ist in vielen Fällen unwirksam, insbesondere wenn grobes Verschulden oder Personenschäden betroffen sind. Empfehlenswert ist häufig eine Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden, wie es § 276 Abs. 3 BGB und die Rechtsprechung nahelegen. Zudem lässt sich eine Staffelung in den Nutzungsbedingungen vornehmen, etwa durch Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. In der Praxis bewährt sich außerdem eine klare Einwilligung in die Beta-Bedingungen vor der Nutzung. So wird belegt, dass Testende über den Zustand der Software informiert wurden und die Risiken akzeptieren. Bei weiterführenden Fragen kann gerne über das Kontaktformular auf meiner Website eine direkte Beratung vereinbart werden.
- Marian HärtelKeymaster
Beta-Tests bieten die Möglichkeit, Software in einer realistischen Umgebung zu erproben, ohne dass bereits der volle Leistungsumfang zugesichert wird. Allerdings bedeutet eine Beta-Version nicht automatisch, dass jegliche Haftung entfällt. Bei Schäden, die beispielsweise durch Programmfehler verursacht werden, kann unter Umständen eine vertragliche oder deliktische Haftung bestehen. Häufig wird versucht, diese Risiken mit Hilfe von Haftungsausschlüssen oder -beschränkungen in den Nutzungsbedingungen zu minimieren. Dabei sind jedoch § 307 BGB (Inhaltskontrolle) und weitere Schutzvorschriften zu beachten. Ein pauschaler Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist unwirksam. Außerdem gilt zu berücksichtigen, dass bei Verbrauchern ein weitgehender Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen problematisch ist. Empfohlen wird daher eine transparente Gestaltung der Beta-Teilnahmebedingungen sowie eine deutlich sichtbare Kennzeichnung, dass es sich um eine Testphase handelt.