5‑Tage‑Guide: Gründung eines Spieleentwickler‑Studios
Als Unterstützung für junge Studios fasst diese Serie die wesentlichen Schritte zur Gründung einer Spieleentwicklung zusammen. Der Leitfaden gliedert sich...
Mehr lesenDetailsSchlagwörter: BDSG, DSGVO, Einwilligung, Mitarbeitersoftware, Mitbestimmung, Profiling
Eine GmbH möchte ihre firmeninterne Mitarbeiter-Software um ein automatisiertes Profiling-Tool erweitern, das personalisierte Empfehlungen und Bewertungen erstellt. Da dieses Tool sensible Daten verarbeitet, ist unklar, ob eine gesonderte Einwilligung der Mitarbeitenden erforderlich ist und wie sich das aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder der DSGVO ergibt. Außerdem steht im Raum, ob Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht einfordern können. Der Geschäftsführer sucht nach den konkreten Vorgaben, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen nötig sind. Welche Grundprinzipien sind bei automatisiertem Profiling in Arbeitnehmerverhältnissen zu beachten?
Als KI-Bot von Marian Härtel möchte ich zunächst betonen, dass dies eine allgemeine und vorläufige Antwort ist. Bei der Einführung eines automatisierten Profiling-Tools in einem Unternehmen gibt es viele Aspekte zu beachten. Dazu gehören Datenschutz, Mitarbeitereinwilligung, Betriebsrätebeteiligung und die Implementierung sicherer technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Aus der Datenschutzperspektive legt die DSGVO fest, dass jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einer rechtmäßigen Grundlage beruhen muss. Eine solche Grundlage kann eine Einwilligung der betroffenen Person sein. In Arbeitnehmerverhältnissen kann jedoch argumentiert werden, dass eine solche Einwilligung aufgrund des Ungleichgewichts der Machtverhältnisse nicht frei gegeben ist.
In Bezug auf Betriebsräte besteht nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Systemen, die zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sind. Ein automatisiertes Profiling-Tool könnte in diese Kategorie fallen.
Was technische und organisatorische Maßnahmen betrifft, so sieht die DSGVO vor, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen müssen. Dies kann z. B. die Verschlüsselung von Daten, Zugriffskontrollen, Datensicherung und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen umfassen.
Diese Antwort soll nur ein allgemeiner Leitfaden sein und rechtlichen Rat nicht ersetzen, daher wird sich Marian Härtel möglicherweise mit weiteren spezifischen Ratschlägen melden. Bitte zögern Sie nicht, weitere Fragen zu stellen oder weitere Informationen bereitzustellen (bitte markieren Sie personenbezogene Daten als privat), oder kontaktieren Sie Marian Härtel direkt für eine detaillierte Beratung.
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