• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...

Kammergericht: Kein Leistungsschutzrecht für Computergrafiken

19. Februar 2020
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibe Coding in Marketingagenturen – rechtliche Einordnung, Haftung für Bugs und Anforderungen an eine belastbare Vertragsgestaltung

9. März 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

NRW audits influencers – and suddenly normal rules apply?

12. Februar 2026

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026

Jurisdiction in the contract: one word too many, one word too few

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Kammergericht: Kein Leistungsschutzrecht für Computergrafiken

19. Februar 2020
in Urheberrecht
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0

Ein interessantes Urteil aus meinem Gebiet IT-Recht kommt vom Kammergericht in Berlin. Es beschäftigt sich mit der Frage, ob ein virtuellen Gegenstand ein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG darstellt oder nicht.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der Fall
2. Die Entscheidung des Kammergericht
3. Auch keine Lichtbilder
4. Ausführungen zur Gewaltenteilung
4.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Das Kammergericht in Berlin entschied, dass virtuellen Gegenstände kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG sind.
  • Die Entscheidung basiert auf dem Herstellungsverfahren, nicht auf der optischen Wirkung der Computergrafiken.
  • Schutz nach Urheberrecht erfordert persönliche geistige Schöpfung und Gestaltungshöhe, die hier nicht nachgewiesen wurde.
  • Computergenerierte Bilder können nicht als Werke der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 UrhG eingestuft werden.
  • Das Gericht erkannte auch keine Lichtbilder im Sinne des Urhebergesetzes bei den strittigen Grafiken.
  • Die richterliche Rechtsfortbildung muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und im gegebenen Rahmen agieren.
  • Der Gesetzgeber muss entscheiden, ob Computergrafiken in den Schutzbereich des § 72 UrhG aufgenommen werden sollen.

Dies verneint das Kammergericht (das Oberlandesgericht in Berlin). Es entschied, dass eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG darstelle, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird.

Dies würden auch dann gelten, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirke, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankomme. Maßgeblich sei vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse.

Der Fall

Die Parteien stritten über die Wiedergabe von Produktabbildungen. Die Klägerin machte neben dem Unterlassen der Zugänglichmachung der Bilder einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über den Umfang der Nutzung von konkreten Produktfotos sowie über die Herkunft eines Produktfotos geltend.

Das Landgericht hatte die Beklagte noch antragsgemäß verurteilt. Dagegen wehrte sich die Beklagte, da diese der Meinung war, dass die streitgegenständlichen Bilder keinen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG genießen würden. Es würde sich zum einen nicht  um klassische Fotografien handeln, zum anderen gebe es deutliche Unterschiede sowohl im Schaffensvorgang als auch im Schaffensergebnis. Den  Bildern fehle es auch an der nach § 2 Abs. 1 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe.

Die Entscheidung des Kammergericht

Dieser Ausführung stimmte das Kammergericht zu und gab der Berufung statt. Computergenerierte Bilder würden sich nicht als Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG einstufen lassen. Unter den Begriff der bildenden Kunst fallen alle eigenpersönlichen Schöpfungen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht werden. Diesen Schutz können grundsätzlich auch Computeranimationen oder -grafiken genießen, jedoch nur dann, wenn diese nicht lediglich auf der Tätigkeit des Computers beruhen. Dabei ist für ein Werk der bildenden Kunst einschließlich der angewandten Künste eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Eine persönliche geistige Schöpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.

Es ergibt sich insoweit auch aus der Cofemel-Entscheidung des EuGH vom letzten Jahr , in welcher dieser an seine ständige Rechtsprechung anknüpft, kein anderer Prüfungsmaßstab. In dieser Entscheidung befasst sich der EuGH mit der Frage des Urheberrechtsschutzes von Modellen (siehe meinen Post), die über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben. Danach setzt der Urheberrechtsschutz voraus, dass es sich bei den Modellen um originale Werke handelt. Dabei hat er auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen, wonach jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als Werk im Sinne der Richtlinie über das Urheberrecht eingestuft werden kann.

Dass es durch diese Entscheidung zu einer Absenkung der Anforderungen an den Urheberrechtsschutz gekommen wäre, sei laut dem Kammergericht nicht ersichtlich.

Die Frage, ob die ästhetische Wirkung eines Gegenstands für die Einstufung als Werk relevant ist, war laut dem Senat jedoch vorliegend nicht streitentscheidend, da es den Grafiken bereits an der für die Einordnung als eigenpersönliche Schöpfung erforderlichen Originalität fehlt.

Für Erzeugnisse der angewandten Kunst gelten in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine erhöhten Anforderungen mehr als bei Werken der zweckfreien Kunst. Gleichwohl ist bei der Beurteilung, ob die weiterhin erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz jedenfalls nur dann begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.

Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt

Die erforderliche Gestaltungshöhe konnte die Klägerin nicht darlegen, dass sich herausstellte, dass es die „Bilder mittels Software am Bildschirm erstellt“ worden seien. Dass bei der Gestaltung der Farben, der Kontraste und der Lichtreflexe eventuell einen Gestaltungsspielraum vorhanden war, genügte dem Kammergericht nicht. Bei den meisten Gestaltungselementen handelte es sich vielmehr um Grundelemente der perspektivischen Darstellung dreidimensionaler Körper auf zweidimensionalen Flächen.

Auch keine Lichtbilder

Auch Lichtbilder im Sinne des Urhebergesetzes erkannte das Gericht nicht

Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren. [..] Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall.

Und schließlich erkannte die Kammer auch keine  Erzeugnisse, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wurden.

Bei der dieser Bewertung ist Ausgangspunkt der vorzunehmenden Auslegung des § 72 UrhG nämlich der Wortlaut der Norm, wonach maßgeblich auf den Schaffensvorgang und nicht auf das Ergebnis des Schaffensprozesses abgestellt wird. Dementsprechend kann für die Beantwortung der Frage, was unter „Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden“ zu verstehen ist, allein das Ergebnis des Herstellungsverfahrens letztlich nicht maßgeblich sein. Andernfalls wäre bereits jedes Bild, das optisch wie eine Fotografie wirkt, etwa fotorealistische Werke, als lichtbildähnliches Erzeugnis einzuordnen. Durch eine solche Auslegung würden jedoch die Grenzen zu den Schöpfungen, die von ihrer Entstehungsweise her eher Zeichnungen ähneln und die damit dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 UrhG zuzuordnen sind, verschwimmen.

Ausführungen zur Gewaltenteilung

Interessant in dem Urteil ist auch folgende Ausführung des Kammergericht:

Der Umstand, dass im Rahmen der Reformierung des Urheberrechts im Jahre 1962 bereits das Bewusstsein vorhanden war, dass das Urheberrecht durch technische Entwicklungen stark beeinflusst wird, es stets zu neuen Fragen der Anwendbarkeit kommt und es daher den technischen Möglichkeiten hinterherhinkt, kann vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zwar gehört es angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zu den Aufgaben der Rechtsprechung, die Gesetze an veränderte Verhältnisse anzupassen. Dies hat jedoch stets mit Rücksicht auf die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzesbindung zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat die richterliche Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und eine Auslegung innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich der geltende Rechtszustand immer weiter vom Wortlaut der Gesetze entfernt.

Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis:

Insoweit ist zunächst zu bedenken, dass Computergrafiken im Rahmen des Urheberrechts nicht völlig schutzlos gestellt sind. Vielmehr genießen diese unter den Voraussetzungen des § 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob ihnen aber darüber hinaus eine Privilegierung im Sinne des § 72 UrhG zukommen soll, ist unter Berücksichtigung der bisher getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung zu verneinen. Eine andere Auslegung lässt sich jedenfalls dem Zweck des Urheberrechts nicht entnehmen. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit die Privilegierung des § 72 UrhG in einer bewussten Entscheidung allein auf Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse beschränkt. Bei der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Norm für die Computergrafiken geöffnet werden soll, wenn diese in einer Art virtuellem Fotostudio erstellt werden, handelt es sich um eine grundsätzliche Wertentscheidung, die der Gesetzgeber zu treffen hat. Durch eine Einbeziehung der Computergrafiken in den Schutzbereich würde die bestehende Grenze zwischen der rein bildlichen Darstellung existierender Motive und der darüber hinausgehenden bildlichen Darstellung nicht existenter Motive aufgehoben. Darüber hinaus würde hierdurch auch die Grenze zwischen dem Urheber- und dem Leistungsschutzrecht neu justiert.

Und weiter führte das Kammergericht aus, dass die Forderung nach der Einbeziehung derartiger Grafiken in den Schutzbereich des § 72 UrhG mit Blick auf die Entwicklung der Computertechnologie, die zu völlig neuen Gestaltungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten geführt hat,  zwar nachvollziehbar sei und sich bereits heute deutliche Wertungswidersprüche ergeben würden

Dieser Bruch sei jedoch bereits im Gesetz angelegt, so dass es auch Aufgabe des Gesetzgebers wäre, die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung sinnvoll anzupassen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BundesgerichtshofComputerEntwicklungGesetzeIT-RechtKammergerichtModelRechtsprechungReformSchöpfungshöheSoftwareUrheberrecht

Weitere spannende Blogposts

Cathy Hummels, Schleichwerbung als Influencer?

#ad als Hashtag für Werbung nicht ausreichend!
11. Februar 2019

Heute sollte es eigentlich eine interessante Entscheidung am Landgericht München geben, die die Rechtsprechung rund um Influencer-Marketing und die Pflicht...

Mehr lesenDetails

Influencer müssen Meinung nicht als Werbung kennzeichnen

Influencer müssen Meinung nicht als Werbung kennzeichnen
16. Juli 2019

Was eigentlich wie eine selbstverständliche Aussage in der Überschrift klingt und eventuell viele Leser ein wenig den Kopf kratzen lässt,...

Mehr lesenDetails

Ist Datenschutz eine Marktverhaltensregel?

Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden
11. Januar 2023

Worum geht es? Der Bundesgerichtshof möchte morgen eine interessante Frage klären, die vor allem im Lichte der Google-Fonts Abmahnungen spannend...

Mehr lesenDetails

Navigieren durch KI-Generatoren: Haftung, Offenlegung und Notwendigkeit von Regulierungen

Navigieren durch KI-Generatoren: Haftung, Offenlegung und Notwendigkeit von Regulierungen
25. Mai 2023

Einleitung In meiner täglichen Arbeit als Anwalt für Technologie- und Medienrecht komme ich immer wieder mit verschiedenen Formen der Künstlichen...

Mehr lesenDetails

Mobile Games als Dienstleistungskommission – Umsatzsteuer zurück holen?

30. Juni 2020

Der Verkauf von Mobilegames oder auch von In-App-Verkäufen von Computerspielen über Appstores stellt umsatzsteuerrechtlich eine Dienstleistungskomission dar. Das hat das...

Mehr lesenDetails

Filesharing und Beweislast des Rechteinhabers

Filesharing und Belehrung durch Eltern
15. August 2019

Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein neues, interessantes Urteil rund um den Themenkomplex des Filesharing gefällt. Dabei nimmt das...

Mehr lesenDetails

Verkauf von rezeptfreien Medikamenten über Amazon

Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
23. Januar 2019

Mit Urteil vom 18.01.2019 hat die 4. Kammer für Handelssachen entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die...

Mehr lesenDetails

Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden

Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden
5. März 2020

Da ich aktuell gerade das Gegenteil gesehen habe, möchte ich kurz am Abend auf folgenden Umstand hinweisen: Rabattaktionen dürfen grundsätzlich...

Mehr lesenDetails

Esport-Events nur mit Spielhallenerlaubnis

Eine Gruppe von Menschen, die in einem Raum Videospiele spielen.
1. November 2018

Da ich in den letzten Tagen einige Rückfragen erhalten habe, was den Esport in Deutschland angeht, möchte ich auch noch...

Mehr lesenDetails
Epic Games‘ Sieg im Kartellrechtsstreit gegen Google Play Store: Ein Wendepunkt für die App-Ökonomie?
Recht und Computerspiele

EuGH zu Spielgold und In-Game-Assets

27. März 2026

Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Spielgold ein Urteil gefällt, das weit über den Einzelfall...

Mehr lesenDetails
Ein Bleistift im Influencer-Stil.

Kommentarspalten als Haftungsfalle: Welche rechtlichen Risiken Influencer bei Pornospam, Scam und strafbaren Inhalten eingehen

23. März 2026
Achtung vor Fake-Streamingangeboten

Christian Ulmen, KI-Deepfakes und „digitale Vergewaltigung“

21. März 2026
Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
Was ist bei Gewinnspielen auf Social Media zu beachten?

Gewinnspiele im Marketing: Wann ein Abbruch zulässig ist

10. März 2026

Produkte

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €

    inkl. MwSt.

  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

13. Oktober 2024

In dieser faszinierenden Podcastfolge tauchen wir tief in die Welt der künstlichen Intelligenz (KI) und ihre Auswirkungen auf unser Rechtssystem...

Mehr lesenDetails
KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

28. August 2024

Erste Testfolge des ITMediaLaw Podcast

26. August 2024
Rechtliche Risiken bei langen Entwicklungszeiten und der Stornierung von Crowdfundingspielen

Rechtliche Risiken bei langen Entwicklungszeiten und der Stornierung von Crowdfundingspielen

20. April 2025
Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung