In einem heute veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 4 W 13/23) wurde klargestellt, dass Unternehmer die Verantwortung für die Klärung der Urheberrechtslage selbst tragen und sich nicht auf Dienstleister verlassen dürfen. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftspraktiken und unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmer, sich über die rechtlichen Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit im Klaren zu sein.
Der Fall und die rechtliche Beurteilung
Die Existenzgründerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, plante, sich mit dem Vertrieb von bedruckten großen Kissenbezügen eine berufliche Existenz aufzubauen. Die Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen Boyband BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können. Sie beauftragte ein auf das Bedrucken von Textilien spezialisiertes Unternehmen für knapp 20.000 €. Nach Zahlung von gut 11.000 € wies das Unternehmen darauf hin, dass die Existenzgründerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Existenzgründerin den Vertrag.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte die von der Existenzgründerin erklärte Anfechtung für unbegründet. Es betonte, dass es zum Allgemeinwissen gehöre, dass man nicht einfach ohne Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf. Es wurde festgestellt, dass kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen habe, da die Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt und als Rechtsanwaltsfachangestellte “jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung” gehabt habe.
Die Auswirkungen des Urteils und juristische Ratschläge
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftspraktiken. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmer, sich über die rechtlichen Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit im Klaren zu sein. Insbesondere in Bezug auf das Urheberrecht ist es wichtig, dass Unternehmer sich bewusst sind, dass die Verantwortung für die Einhaltung des Urheberrechts bei ihnen liegt, nicht beim Dienstleister.
Trotz der Ablehnung einer Aufklärungspflicht des Dienstleisters und einer Täuschung durch das Landgericht, gewährte das Oberlandesgericht der Existenzgründerin teilweise Prozesskostenhilfe. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Klage nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden könne. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs sei unter anderem die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen des Dienstleisters relevant. Hierzu müsse der Dienstleister konkret vortragen, was bislang fehlte.
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle Unternehmer, dass sie sich nicht blind auf die Dienstleistungen von Dritten verlassen sollten. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor man sich auf ein neues Geschäftsvorhaben einlässt, insbesondere wenn es um die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material geht.