Sammelalben, Mannschaftsfotos, Vereinswebseiten und Social-Media-Posts sind längst Teil moderner Vereinskommunikation. Gerade wenn Minderjährige betroffen sind, kippt die gut gemeinte Öffentlichkeitsarbeit jedoch schnell in ein rechtliches Risiko: Das Recht am eigenen Bild verlangt eine tragfähige Einwilligung, die Datenschutz-Grundverordnung legt strenge Maßstäbe an Transparenz, Zweckbindung und Nachweis. Wer zusätzlich mit Produzenten und Handelspartnern zusammenarbeitet – etwa bei Sticker- und Albumprojekten – trägt Verantwortung nicht nur für das, was auf dem eigenen Server passiert, sondern für eine ganze Kette von Verarbeitungsvorgängen. Dieser Beitrag zeigt, wie sich Vereinsarbeit rechtskonform und zugleich praxistauglich organisieren lässt, ohne die Kommunikation zum Erliegen zu bringen.
Ausgangslage: Öffentlichkeitsarbeit mit Fallhöhe
Das typische Szenario beginnt harmlos: Ein Verein plant eine Aktion mit einem externen Anbieter, der ein Album produziert, während ein regionaler Händler die Promotion übernimmt. Auf Teamfotos erscheinen Minderjährige, die Bilder landen im Druck, in Verkaufsregalen, auf Landingpages und in Posts. All das soll Gemeinschaft zeigen, Sponsoren binden, Nachwuchs fördern. Rechtlich stellt sich jedoch die Frage, ob die erforderlichen Einwilligungen der Sorgeberechtigten tatsächlich vorliegen, ob deren Umfang den geplanten Nutzungen entspricht und ob diese Einwilligungen beweissicher dokumentiert wurden. Spätestens wenn ein Kind erkennbar abgebildet wird, ohne dass eine wirksame Zustimmung existiert, verwandelt sich gute Werbung in einen Unterlassungsanspruch – oft begleitet von Auskunfts-, Löschungs- und gegebenenfalls Schadensersatzbegehren.
Rechtliche Leitplanken: KUG und DSGVO zusammendenken
Das Kunsturhebergesetz ist der klassische Anknüpfungspunkt. § 22 KUG verlangt eine Einwilligung, bevor Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Ausnahmen des § 23 KUG sind eng und tragen Vereinskommunikation mit Minderjährigen nur ausnahmsweise; ein Stickeralbum oder ein Händler-POS sind keine zeitgeschichtlichen Ereignisse, und auch der „Beiwerk“-Tatbestand scheitert regelmäßig, wenn die Person identifizierbar im Fokus steht. Parallel greift die DSGVO: Ein Foto ist ein personenbezogenes Datum, jede Veröffentlichung ist eine Verarbeitung. Ohne Rechtsgrundlage – meist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – ist die Nutzung unzulässig. Informationspflichten, Betroffenenrechte (Art. 15 und 17 DSGVO) und Datensicherheit kommen hinzu. Bei Minderjährigen verschärfen sich die Anforderungen; Art. 8 DSGVO illustriert das Schutzniveau und macht deutlich, dass elterliche Autorisierung und deren Verifizierung kein Formalismus sind, sondern eine echte Prüfaufgabe.
Wesentlich ist das Zusammenspiel der Regelwerke: Das KUG stellt auf das Recht am eigenen Bild ab, die DSGVO auf die Datenverarbeitung. Eine wirksame Einwilligung muss daher beide Ebenen adressieren. Sie muss informiert, freiwillig, zweckgebunden und dokumentiert sein; sie muss widerruflich bleiben; und sie muss inhaltlich zu dem passen, was tatsächlich geschieht – Website ist nicht gleich Druck, ein geschlossener Mitgliederbereich ist nicht gleich Social-Media-Reel, und ein internes Saisonheft ist nicht gleich ein kommerziell vertriebenes Sammelalbum.
Minderjährige im Fokus: Einwilligung, Umfang, Widerruf
Sobald Kinder betroffen sind, steigen die Anforderungen an Sorgfalt und Transparenz. Die Praxis eines „stillschweigenden Einverständnisses“ beim Training oder am Spielfeldrand trägt nicht. Es braucht eine ausdrückliche, nachvollziehbar erklärte Zustimmung der Sorgeberechtigten. Diese Zustimmung sollte granular sein: Weshalb wird fotografiert, in welchen Kanälen wird veröffentlicht, ob und in welchem Umfang werden Namen verwendet, ob es Presseweitergaben gibt, ob Händleraktionen, Poster oder Alben geplant sind. Wer Mannschaftsfotos erstellt, sollte daher nicht nur „Fotos für die Homepage“ einholen, sondern Saison- und projektspezifisch differenzieren. Das verhindert spätere Missverständnisse und reduziert den Aufwand im Widerrufsfall erheblich. Denn ein Widerruf wirkt in der Regel ex nunc; was danach geschieht, muss der Verein technisch und organisatorisch bewältigen können – vom Entfernen eines Beitrags über das Anstoßen von Löschungen bei Dienstleistern bis zur Sperrung von Wiederveröffentlichungen.
Verantwortlichkeiten jenseits des Vereins: Produzent, Händler, gemeinsame Verantwortung
Sobald externe Anbieter in die Bildnutzung eingebunden sind, stellt sich die Rollenfrage. In vielen Projekten bestimmen Verein, Produzent und Händler gemeinsam Zwecke und Mittel der Verarbeitung – Gestaltung, Auswahl der Motive, Vertriebswege, Marketing – und sind damit zumindest in Teilen „gemeinsam Verantwortliche“ im Sinne von Art. 26 DSGVO. In anderen Konstellationen handelt der Produzent weisungsgebunden als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Die richtige Einordnung ist kein Etikett, sondern steuert Pflichten: Wer informiert wen, wer prüft Einwilligungen, wer hält Löschfristen ein, wer reagiert auf Betroffenenrechte, wer dokumentiert technische und organisatorische Maßnahmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur gemeinsamen Verantwortlichkeit hat klar gemacht, dass eine Mitverantwortung auch dann bestehen kann, wenn nicht jede Stelle alle Daten selbst in der Hand hält. Für Vereine bedeutet das: Vertragswerke mit Produzenten und Händlern brauchen einen belastbaren Art. 26/28-Anhang, und die „Rechtekette“ muss nicht nur behauptet, sondern überprüft werden – inklusive Urheberrechten an den Fotos, Markenrechten und Presserechten.
Einwilligungs-Management als Prozess: Von der Unterschrift zur Beweiskette
Rechtssicherheit entsteht nicht durch ein schönes Formular, sondern durch einen gelebten Prozess. Am Anfang steht eine verständliche, zweckbezogene Einwilligung, die Saison- und Projektfälle unterscheidet und die relevanten Kanäle einzeln benennt: öffentliche Website, Social Media, Vereinsheft, Presseverteiler, Sponsorenmaterialien, Händleraktionen, Druckprodukte. Diese Einwilligungen gehören in ein System, das Versionen, Zeitstempel und Widerrufe nachvollziehbar speichert und mit dem Medienarchiv verknüpft. Idealerweise erhält jedes Motiv eine ID; Freigaben werden motivbezogen erteilt, sodass später gerichtsfest nachvollzogen werden kann, was tatsächlich erlaubt war. Fotografen, Trainerinnen und Social-Media-Teams müssen wissen, welche Kinder eine Veröffentlichungssperre haben; ohne funktionierende Kommunikation nützen die besten Formulare nichts.
Wenn besondere Projekte anstehen – etwa ein Kalender, ein Poster oder ein Stickeralbum –, empfiehlt sich eine zusätzliche projektspezifische Freigabe. Sie ist knapp, klar und auf das Projekt zugeschnitten: Druckauflage, Vertriebswege, Zeitraum, beteiligte Partner. Diese Freigabe hilft nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch; sie macht sichtbar, welche Eltern bewusst „Ja“ sagen und welche Vorbehalte bestehen. Wird später doch widerrufen, lässt sich zielgenau reagieren, statt hektisch in Archiven zu suchen und Screenshots zu vergleichen.
Beschwerde- und Streitfall: strukturiert, zügig, belegbar
Kommt eine Beschwerde, entscheidet der erste Schritt. Eine sachliche Eingangsbestätigung, die sofortige Sperrung des betroffenen Materials und eine transparente Darstellung des weiteren Ablaufs nehmen Spannung aus dem Verfahren. Im zweiten Schritt folgt die Prüfung: Liegt eine belastbare Einwilligung vor, deckt sie den konkreten Kanal und den Zweck ab, war die Person eindeutig identifizierbar, betrifft der Widerruf eine vergangene oder laufende Nutzung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass zügige Löschungen, klare Kommunikation und ein geordnetes Auskunftspaket häufig gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. Besteht tatsächlich keine Rechtsgrundlage, ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oft das Mittel der Wahl, um Wiederholungsgefahr auszuräumen. Parallel sollte die interne Kette korrigiert werden: Vertragliche Rückrufmechanismen aktivieren, Warenwirtschaft sperren, Dienstleister anweisen, Social-Media-Kalender bereinigen, Pressestellen informieren.
Bei der Frage eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO spielt schließlich die Dokumentation eine zentrale Rolle. Wer nachweisen kann, dass Prozesse existieren, dass Verantwortlichkeiten geklärt sind und dass auf Beschwerden strukturiert reagiert wird, reduziert nicht nur das Haftungsrisiko, sondern auch die Berechtigung der Forderung im Einzelfall.
Praktische Umsetzung ohne Bullet-Point-Orchester
Ein funktionierendes System lässt sich schrittweise etablieren. Zu Beginn steht eine ehrliche Bestandsaufnahme: Welche Kanäle werden genutzt, welche Bildpools existieren, welche Projekte laufen, welche Kinder sind besonders sensibel. Daraus entsteht ein schlankes Regelwerk mit zwei Säulen: laufende Saisonkommunikation und projektbezogene Sondernutzung. Für die Saisonkommunikation genügt eine saubere Basiseinwilligung mit klaren Kanälen und einem verständlichen Widerrufsweg. Für Sonderprojekte wird eine Zusatzfreigabe genutzt, die den besonderen Charakter – etwa Druck und Vertrieb – ausdrücklich abdeckt. Parallel werden Verträge mit Produzenten und Händlern aktualisiert: Verantwortlichkeiten werden nach Art. 26 oder Art. 28 DSGVO zugewiesen, Nachweispflichten zu Einwilligungen vereinbart, Rückruf- und Takedown-Klauseln verbindlich geregelt, einschließlich Fristen, Sperren im Warenwirtschaftssystem und Kommunikationsleitfäden für POS und Social Media.
Technisch braucht es kein Großprojekt. Eine einfache Einwilligungsdatenbank mit Versionshistorie, verknüpft mit einem geordneten Medienarchiv, schafft bereits die nötige Beweiskette. Ergänzend werden Trainerinnen, Betreuer und Social-Media-Teams geschult: Was darf in welche Kanäle, wie wird bei „No-Consent“ gehandelt, wie werden Presseanfragen beantwortet. Ein schlankes Takedown-Playbook beschreibt, wie bei Beschwerden vorzugehen ist – vom ersten Mausklick bis zum Abschlussvermerk.
Kommunikation, die Vertrauen schafft – und SEO, die gefunden wird
Rechtssicherheit lebt von Verständlichkeit. Ein Informationsblatt auf der Vereinswebseite, das den Umgang mit Fotos erklärt, baut Vorbehalte ab und schafft Transparenz. Wer dort die häufigsten Fragen beantwortet – ob eine Einwilligung nötig ist, wie ein Widerruf funktioniert, welche Partner Bilder erhalten, welche Fristen gelten –, reduziert E-Mail-Pingpong und erhöht die Bereitschaft zur Zustimmung. Ganz nebenbei hilft eine solche Seite der Auffindbarkeit: Begriffe wie „DSGVO im Verein“, „Einwilligung Mannschaftsfoto Kinder“, „Recht am eigenen Bild im Verein“, „Sammelalbum Verein“ oder „Stickeralbum Datenschutz“ gehören natürlich in die Texte, ohne Keyword-Stakkato. Suchmaschinen mögen klare Struktur; Eltern und Sponsoren mögen klare Worte.
Fazit: Professionalität schützt – Kinder zuerst
Vereinsleben lebt von Bildern. Rechtssicherheit entsteht, wenn die richtigen Fragen vorab gestellt und sauber beantwortet werden: Liegt eine wirksame Einwilligung vor, passt sie zum konkreten Zweck, sind Rollen und Pflichten mit Partnern geklärt, funktioniert der Widerruf in der Praxis, ist die Dokumentation belastbar. Wer diese Punkte verlässlich abarbeitet, vermeidet Streit, schützt das Persönlichkeitsrecht Minderjähriger und gewinnt zugleich Handlungssicherheit für Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring und Nachwuchsförderung. Öffentlichkeitsarbeit und Schutz von Kindern schließen sich nicht aus – sie verlangen nur die Professionalität, die dem Vereinsalltag ohnehin guttut.