Geschäftsgeheimnisgesetz

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Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist am 26. April 2019 in Kraft getreten und dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Es setzt die EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in deutsches Recht um und ersetzt die bisherigen Regelungen zum Geheimnisschutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Wichtigste Punkte
  • GeschGehG trat am 26. April 2019 in Kraft, schützt Geschäftsgeheimnisse vor unerlaubter Erlangung und Offenlegung.
  • Setzt die EU-Richtlinie 2016/943 in deutsches Recht um, ersetzt frühere Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Unternehmen müssen aktiv Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen, um gesetzlichen Schutz für ihre Geschäftsgeheimnisse zu genießen.
  • Das Gesetz definiert erlaubte Handlungen wie die eigenständige Entdeckung eines Geschäftsgeheimnisses.
  • Es gibt klare Handlungsverbote für rechtswidrige Erlangung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.
  • Schutz für Whistleblower und Informationsrechte von Arbeitnehmern sind gesetzliche Ausnahmen.
  • Bei Verstößen gegen das Gesetz bestehen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz.

Definition des Geschäftsgeheimnisses:

Gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Wesentliche Aspekte des Gesetzes:

1. Schutzvoraussetzungen: Im Gegensatz zur früheren Rechtslage müssen Unternehmen nun aktiv angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen, um den gesetzlichen Schutz zu genießen.

2. Erlaubte Handlungen: Das Gesetz definiert bestimmte Handlungen als erlaubt, wie z.B. die eigenständige Entdeckung oder Schöpfung eines Geschäftsgeheimnisses.

3. Handlungsverbote: Es werden Handlungen definiert, die als rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gelten.

4. Ausnahmen: Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, etwa zum Schutz von Whistleblowern oder zur Ausübung der Informations- und Anhörungsrechte von Arbeitnehmern.

5. Rechtsfolgen: Bei Verstößen gegen das Gesetz stehen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses verschiedene Ansprüche zu, darunter Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft.

6. Verfahrensrechtliche Besonderheiten: Das Gesetz enthält spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren.

Für Unternehmen bedeutet das Geschäftsgeheimnisgesetz, dass sie ihre internen Prozesse und Schutzmaßnahmen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um den gesetzlichen Schutz für ihre Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten. Dies umfasst sowohl technische und organisatorische als auch rechtliche Maßnahmen.

 

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