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Wichtigste Punkte
  • Ein Haftungsausschluss limitiert oder schließt die Haftung einer Partei rechtlich aus, z. B. in AGB oder Verträgen.
  • Der Zweck ist, das finanzielle Risiko für Schäden zu reduzieren und bestimmte Schadensersatzansprüche auszuschließen.
  • Im deutschen Recht sind Haftungsausschlüsse begrenzt, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • In B2B-Beziehungen kann die Haftung eingeschränkt werden, doch Kernpflichten dürfen nicht negiert werden.
  • Haftungsausschlüsse auf Websites sind oft rechtlich begrenzt; ein einseitiger Disclaimer befreit nicht von allen Pflichten.
  • Startups sollten realistische Haftungsbegrenzungen verhandeln und die gesetzlichen Grenzen für Klauseln kennen.
  • Unwirksame Haftungsausschlüsse werden von Gerichten ignoriert, daher ist es besser, zulässige Formulierungen zu wählen.

Wichtigste Punkte

  • Ein Haftungsausschluss ist eine vertragliche Klausel oder Erklärung, die die Haftung einer Partei begrenzt oder ausschließt – z. B. in AGB, Verträgen oder auf Websites (Disclaimer).

  • Typischer Zweck ist, das finanzielle Risiko für Schäden zu reduzieren: Unternehmen versuchen so, bestimmte Schadensersatzansprüche auszuschließen oder zu begrenzen.

  • Im deutschen Recht sind Haftungsausschlüsse nur begrenzt zulässig: Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden (§ 276 BGB); gegenüber Verbrauchern sind auch viele andere Ausschlüsse unwirksam (etwa bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder bei Kardinalpflichten).

  • In Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) lässt sich die Haftung etwas weiter einschränken, z. B. Haftungshöchstbeträge oder Ausschluss bestimmter indirekter Schäden, aber auch dort gilt, dass Kernpflichten des Vertrags nicht einfach negiert werden können.

  • Haftungsausschlüsse auf Websites (sogenannte Disclaimers, z. B. „Keine Verantwortung für Inhalte externer Links“) haben rechtlich nur begrenzte Wirkung – man kann sich nicht durch einen einseitigen Text von allen Pflichten freizeichnen.

  • Für Startups und Selbstständige ist es wichtig, realistische Haftungsbegrenzungen in Verträgen zu verhandeln (etwa Begrenzung auf die Auftragssumme) und die gesetzlichen Grenzen zu kennen, um keine unwirksamen Klauseln zu verwenden.

  • Ein unwirksamer Haftungsausschluss wird im Zweifel von Gerichten gestrichen, sodass die gesetzliche Haftung greift – daher besser zulässige Formulierungen wählen als blind alle Haftung „auszuschließen“.

Einleitung

Unternehmen möchten verständlicherweise unvorhersehbare Risiken vermeiden. Ein Haftungsausschluss klingt danach, als könnte man sich von jeglicher Verantwortung freistellen – so einfach ist es in der Praxis jedoch nicht. Rechtlich bezeichnet der Begriff Vertragsklauseln, durch die eine Partei ihre Haftung für bestimmte Fälle von Schäden ausschließt oder einschränkt. Solche Klauseln finden sich oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in individuellen Verträgen mit Geschäftspartnern oder als Disclaimer auf Websites. Besonders in Branchen wie IT oder Medien, wo z. B. ein Fehler schnell zu wirtschaftlichen Schäden beim Kunden führen kann, versuchen Unternehmen die Haftung vertraglich zu begrenzen. Wichtig ist aber: Das deutsche Recht setzt hier klare Grenzen, damit essentielle Pflichten und Verbraucherschutz nicht ausgehöhlt werden.

Haftungsausschluss im Vertrag vs. gesetzliche Haftung

Grundsätzlich gilt: Haften bedeutet, bei einem verschuldeten Vertragsbruch oder einer unerlaubten Handlung Schadensersatz leisten zu müssen. Das Gesetz (BGB) regelt diese Haftung im Normalfall recht strikt – wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen Schaden zufügt, muss dafür einstehen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss versucht, diese gesetzliche Pflicht zu modifizieren.

Beispiel: Ein Startup liefert eine Software an einen Kunden. Im Vertrag steht eine Klausel: „Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.“ Das bedeutet, wenn der Schaden nur durch ein leicht fahrlässiges Versehen des Startups entstanden ist, soll es nicht haften müssen.

Solche Vereinbarungen sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) bis zu einem gewissen Grad erlaubt. Die Idee dahinter: Zwei Kaufleute auf Augenhöhe sollen Vertragsfreiheit genießen und Risiken frei verteilen dürfen. Oft werden daher in B2B-Verträgen Haftungshöchstgrenzen vereinbart (z. B. maximal in Höhe der Auftragssumme oder eines bestimmten Betrags) oder bestimmte Schadensarten ausgeschlossen (z. B. keine Haftung für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden).

Im Verbrauchervertrag (B2C) sieht es anders aus: Hier sind viele Haftungsausschlüsse unwirksam, weil das Gesetz Verbraucher vor unangemessenen Nachteilen schützt. Die einschlägigen Normen (§§ 305ff. BGB) erklären etliche einschränkende Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern für nichtig. Zum Beispiel darf ein Online-Shop sich nicht vollständig von der Gewährleistung freizeichnen oder Schadenersatz bei Verletzung von Körper und Gesundheit ausschließen – solche Klauseln wären schlicht ohne Wirkung.

Grenzen: Was darf nie ausgeschlossen werden?

Egal ob B2B oder B2C, es gibt ein paar „rote Linien“ im Haftungsrecht:

  • Vorsatz: Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kann man die Haftung niemals ausschließen. Wenn man jemandem absichtlich Schaden zufügt, muss man dafür immer geradestehen. Eine Klausel „Wir haften nicht für vorsätzliches Verhalten“ wäre also null und nichtig – und aus ethischer Sicht auch fragwürdig.

  • Grobe Fahrlässigkeit: Auch hierfür schließen die Gerichte in AGB gegenüber Verbrauchern die Freizeichnung praktisch aus. In B2B-Klauseln versucht man gelegentlich, auch grobe Fahrlässigkeit auszunehmen, aber das hat vor Gerichten selten Bestand, zumindest nicht pauschal für alle Pflichten.

  • Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit: Schäden aus der Verletzung dieser Rechtsgüter dürfen in AGB nie ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7a BGB). Beispiel: Ein Hersteller eines Produkts darf nicht in die AGB schreiben, dass er bei Personenschäden durch sein Produkt keine Haftung übernimmt.

  • Kardinalpflichten: Das sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die Grundlage des Vertrags bildet. Wenn deren Verletzung ausgeschlossen würde, würde der Vertrag sinnlos. Beispiel: Ein Dienstleister kann sich nicht komplett von der Pflicht entbinden, überhaupt eine Leistung zu erbringen. Man darf also nicht das Herzstück der Leistung durch einen Haftungsausschluss aushöhlen. Klauseln, die die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten auf null reduzieren, sind unwirksam. Allerdings wird oft erlaubt, die Haftung in solchen Fällen der Höhe nach zu begrenzen (z. B. „bei Verletzung wesentlicher Pflichten haften wir, aber begrenzt auf 100.000 €“).

  • Gewährleistung gegenüber Verbrauchern: In Verbraucherverträgen kann man die gesetzliche Mängelhaftung (Gewährleistung) für neue Waren nicht vor Ablauf von 2 Jahren ausschließen oder kürzen. Ein vollständiger Haftungsausschluss für Sachmängel in einem B2C-Kaufvertrag wäre unwirksam. Bei gebrauchten Waren darf man die Frist auf 1 Jahr verkürzen, aber auch nicht komplett streichen.

Haftungsausschluss in AGB und auf Websites

Viele Unternehmen – insbesondere online – verwenden allgemeine Disclaimer. Man kennt das von Websites: „Inhalt ohne Gewähr; keine Haftung für externe Links“ usw. Solche Erklärungen haben eine begrenzte Reichweite.

Externe Links: Ein häufiger Haftungsausschluss auf Websites lautet sinngemäß: „Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links; dafür sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.“ Dieser Hinweis ist durchaus sinnvoll, damit Besucher wissen, dass fremde Seiten nicht vom selben Betreiber stammen. Rechtlich schützt er aber nur bedingt: Laut Gesetz (Telemediengesetz, nun TTDSG) haftet ein Seitenbetreiber zwar grundsätzlich nicht für fremde Inhalte, solange er keine Kenntnis von Rechtsverstößen hat. Der Disclaimer kann helfen zu zeigen, dass man sich distanziert, ersetzt aber keine Pflicht zur Entfernung rechtswidriger Links, sobald man davon erfährt. Er ist eher ein Signal an Nutzer, aber kein Freibrief.

Inhalte ohne Gewähr: Betreiber von Blogs oder Knowledge-Bases (wie itmedialaw) schreiben oft, dass die Inhalte keine Rechtsberatung darstellen und trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Richtigkeit und Aktualität übernommen wird. Auch hier gilt: Komplett aus der Verantwortung stehlen kann man sich nicht – wer grob falsche Informationen verbreitet, könnte unter Umständen trotzdem haften. Aber der Hinweis kann im Streitfall die Erwartungshaltung des Lesers relativieren („Ich habe mich nicht verbindlich beraten lassen, es waren allgemeine Hinweise“).

AGB-Klauseln: Werden Haftungsausschlüsse in AGB verwendet, müssen sie der sogenannten Inhaltskontrolle standhalten (§§ 307–309 BGB). Viele vorformulierte Klauseln sind dabei durch die Rechtsprechung gegangen. Ein Beispiel einer zulässigen Klausel im B2C-Bereich: „Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.“ Das lässt Raum: Bei unwesentlichen Pflichten (also Nebensächlichkeiten) und nur leichter Fahrlässigkeit wäre keine Haftung gegeben – aber für wichtige Pflichten oder bei größerer Schuld schon. Das dürfte meist okay sein. Unzulässig wäre dagegen: „Wir haften nicht für fahrlässiges Verhalten in irgendeinem Fall.“ – Das schließt auch wesentliche Pflichten und grobe Fahrlässigkeit aus und wäre somit unwirksam.

Gestaltung für Startups – sinnvoll absichern

Für junge Unternehmen ist es klug, ihre potenzielle Haftung im Blick zu haben und wo möglich vertraglich zu begrenzen. Dabei sollten jedoch erfahrene Juristen einbezogen werden, um Klauseln so zu formulieren, dass sie im Ernstfall standhalten. Einige Tipps:

  • Haftungshöchstbetrag vereinbaren: Statt „Haftung ausgeschlossen“ lieber festlegen, dass die Haftung für bestimmte Schäden auf einen Betrag X beschränkt ist. Das ist moderater und wahrscheinlicher wirksam.

  • Indirekte Schäden ausschließen: Man kann definieren, dass keine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung usw. übernommen wird. Im B2B-Bereich wird das oft akzeptiert.

  • Versicherung erwähnen: Wenn man eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme hat, kann man die Haftung auf diese Deckungssumme begrenzen. So zeigt man dem Partner, dass im Worst Case wenigstens die Versicherung zahlt.

  • Einbeziehung der AGB sicherstellen: Ein toll formulierter Haftungsausschluss nützt nichts, wenn die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Also beim Bestellprozess oder Vertragsschluss darauf achten, dass der Kunde zustimmt bzw. sie erhalten hat.

  • Transparenz: Die Klauseln sollten so klar formuliert sein, dass auch ein Nicht-Jurist versteht, wofür das Unternehmen haftet und wofür nicht. Unklare oder überraschende Klauseln fallen sonst sowieso durch (§ 305c BGB: Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil).

Fazit

Haftungsausschlüsse sind ein zweischneidiges Schwert: Einerseits unverzichtbar, um nicht für jede Kleinigkeit unbegrenzt geradezustehen – andererseits rechtlich streng begrenzt. Startups sollten früh lernen, wo die roten Linien liegen, damit sie keine unwirksamen Klauseln verwenden, die ihnen falsche Sicherheit vorgaukeln. Anstatt zu versuchen, jede Verantwortung pauschal abzulehnen, ist es erfolgreicher, gezielt Haftungsgrenzen zu setzen und dabei die Interessen der Kunden im Blick zu behalten. So bleibt man im Rahmen des Erlaubten und verhindert im Ernstfall, dass man ungeschützt haftet, nur weil der geplante Haftungsausschluss vor Gericht nicht standhält.

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