- Der Verkauf von Gegenständen auf eBay erfordert gründliche Überlegungen bezüglich der Einstufung als gewerblich.
- Gewerbliche Anbieter müssen Verbraucherrechte einhalten und Informationen wie das Widerrufsrecht bereitstellen.
- Ein aktuelles Urteil des hessischen Finanzgerichts zeigt die Bedeutung des Steuerrechts im Wiederverkauf.
- Die Klägerin generierte von 2009 bis 2013 hohe Einnahmen durch eBay Auktionen, was die gerichtliche Einstufung beeinflusste.
- Das Gericht entschied, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit und nicht mehr um ein Hobby handelte.
- Die Händlerin erhielt 60% der Betriebsausgaben anerkannt, was unterschiedlich gewertet werden kann.
- Das Finanzamt akzeptierte nur 30% der Betriebsausgaben, was die steuerlichen Folgen beeinflusst.
Der regelmäßige Verkauf von Gegenständen bei eBay, z.B. aus einer Haushaltsauflösung, sollte gut durchdacht sein. Je nach der konkreten Art und Weise wurden ähnliche Accounts als gewerblich eingeschätzt, was dazu führt, dass die Anbieter Verbraucherrechte einhalten, Hinweise zum Widerrufsrecht, Impressum und dergleichen aufweisen müssen. Das dürften den wenigsten, die meist der Auffassung sind “privat” zu handeln, gelingen.
Ein weiteres Problem dabei ist übrigens das Steuerrecht, wie gerade an einem aktuellen Urteil des hessischen Finanzgerichtes ersichtlich ist.
In diesem Fall hat die Klägerin (aufgrund einer Klage gegen einen Steuerbescheid) im Streitzeitraum beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hat dabei nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen i.H.v. 40.000 € generiert, im Jahr 2010 waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen i.H.v. 70.000 €, im Jahr 2011 erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 €, im Jahr 2012 führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 € durch, im Jahr 2013 waren es 260 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 80.000 €.
Dies stufte das Gericht, bei Würdigung der gesamten Umstände, dahingehend ein, dass nicht nur eine Hobbytätigkeit vorliegen würde. Vielmehr habe es sich um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte, Tätigkeit gehandelt.
Glück im Unglück hatte die Händlerin nur damit, dass das Finanzgericht ihr gegenzurechnende Betriebsausgaben in Höhe von 60 Prozent des Nettoumsatzes für zugestand. Das könnten andere Gericht jedoch auch anders sehen. Das Finanzamt hatte in diesem Fall nur 30% angenommen.